Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 713.444,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 849.925,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -136.481,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -96.631,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 445.882,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 48.500,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 397.382,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -300.751,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
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zinslose Kredite — 0,00 EUR |
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verzinste Kredite — 0,00 EUR |
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zusammen auf — 0,00 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
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Grundsteuer A auf — 350 v.H. |
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Grundsteuer B auf — 465 v.H. |
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Gewerbesteuer auf — 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
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für den ersten Hund — 15,00 EUR |
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für den zweiten Hund — 30,00 EUR |
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für jeden weiteren Hund — 45,00 EUR |
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 2.732.628,22 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 2.669.703,22 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 2.533.222,22 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 21.04.2023 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 lässt erneut einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 136.481 EUR erwarten. Dabei stehen den deutlich erhöhten Erträgen von 713.444 EUR (Vorjahr: 640.650 EUR) ebenfalls gestiegene Aufwendungen von 849.925 EUR (Vorjahr: 703.575 EUR) gegenüber.
Die Erträge sind gegenüber den Vorjahren u.a. auch aufgrund der erstmaligen Zuweisung der Schlüsselzuweisung B (+ 15.285 EUR) und durch die Anhebung der gemeindlichen Hebesätze auf die Nivellierungssätze (+ 37.357 EUR) deutlich angestiegen.
Jedoch sind auch die Aufwendungen angewachsen; so ergibt sich für Umlagezahlungen ein Mehrbedarf von rd. 15 % zum Vorjahr (+66.160 EUR), die sich aus den starken Finanzkraftmesszahlen und der Umlagesätze errechnen. Auch die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen erhöhen sich u.a. aufgrund gestiegener Energiekosten um rd. 74.000 EUR.
Die Rechnungsergebnisse der Vorjahre zeigen auf, dass im Haushaltsvollzug die ursprünglich geplanten Fehlbeträge deutlich reduziert bzw. sogar ausgeglichen werden konnten.
Auch unter Berücksichtigung dieser nachträglich positiven Jahresergebnisse und des noch immer deutlich soliden Eigenkapitals ist festzustellen, dass fortgesetzt zumindest in der Planung regelmäßig erhebliche Fehlbeträge ausgewiesen werden. Dies steht im Gegensatz zur gesetzlich vorgegebenen Verpflichtung nach § 93 GemO, Haushalte sowohl in der Planung als auch im Ergebnis auszugleichen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von – 96.631 EUR sowie der positive Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 397.382 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 300.751 EUR (Vorjahr: + 264.955 EUR).
Damit erhöht sich der bereits auskömmliche Zahlungsmittelbestand (01.01.2023 rd. 581.000 EUR) auf 882.000 EUR zum Ende des Jahres.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Kollig für das Haushalsjahr 2023 beschränkt sich auf die Anschaffung eines Maibaumständers (8.500 EUR) und den Parkplatz am Friedhof (40.000 EUR). Die Mittel für das Baugebiet „Im Dorf“ wurden in Höhe von 149.259 EUR in das Haushaltsjahr 2023 übertragen.
Aufgrund der Auflösung des Kita-Zweckverbandes erhält die Ortsgemeinde Kollig einen Ausgleich für die in den letzten Jahren getätigten Investitionen in den Umbau der Kindertagesstätte in Höhe von 291.882 EUR und veräußert das Grundstück des Kindergartens an die Verbandsgemeinde (114.000 EUR).
Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie geplanter Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein. Die notwendige Finanzierung erfolgt problemlos aus der Liquiditätsreserve.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ist negativ. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalts 2023 der Ortsgemeinde Kollig damit in der Planung nicht ausgeglichen. Dies stellt einen Verstoß gegen das in § 93 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) normierte Haushaltausgleichsgebot dar.
Dieser Entwicklung gilt es sich im Interesse der weiteren finanziellen Handlungsfähigkeit und der Generationsgerechtigkeit zukünftig entgegen zu treten und den Eigenkapitalverbrauch wieder zurückzuführen.
Der rechtlich seit Langem vorgeschriebene Haushaltsausgleich muss daher auch tatsächlich zum tragenden Prinzip der kommunalen Haushaltswirtschaft werden. Das gilt auch bei sich abzeichnend verschlechternden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Nötigenfalls sind Abwägungen vorzunehmen, für welche Zwecke knappe Mittel eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere in krisenhaften Situationen, die mit nur begrenzt beeinflussbaren Ausgabensteigerungen eingehen. Sofern das nicht ausreicht, darf in letzter Konsequenz auch nicht an der über viele Jahre praktizierten Zurückhaltung bei der Anpassung von Realsteuerhebesätzen festgehalten werden. Das entspricht auch der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs, wonach das Land bei der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs von den Gemeinden und Gemeindeverbänden größtmögliche Kraftanstrengungen verlangen kann.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Kollig bleibt nach der Haushaltsplanung 2023 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2026 voraussichtlich schuldenfrei.Die Liquiditätsreserve der Ortsgemeinde Kollig wird sich unter Berücksichtigung des Finanzmittelüberschusses zum Ende des Haushaltsjahres 2023 auf voraussichtlich 882.000 EUR belaufen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Gegenüber dem Vorjahr haben sich keine Veränderungen ergeben.Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen:
Unbedenklichkeitsbestätigung
Die vorgelegte Haushaltssatzung nebst Anlagen enthält zunächst keine genehmigungspflichtigen Teile.
Dennoch ist festzuhalten, dass die übrigen Festsetzungen in der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplans einschließlich Stellenplan der Ortsgemeinde Kollig für das Haushaltsjahr 2023 gegen die gesetzlichen Vorgaben des Haushaltsausgleiches gemäß § 93 GemO verstoßen und damit Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben sind. Daher nehmen wir die vorgelegte Haushaltssatzung nebst Anlagen zur Kenntnis.
Auszug aus dem Haushaltsrundschreiben des Landes Rheinland-Pfalz vom 13.12.2022:
Die Haushaltskonsolidierung ist für den Landeshaushalt und für die kommunalen Haushalte eine zentrale Herausforderung. Insbesondere Gemeinden und Gemeinde-, verbände mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten sind permanent gefordert, langfristig wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen. Dies gilt auch im Bereich der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Im Rahmen eines strikten Haushaltskonsolidierungskurses sind alle gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen, um das oberste Ziel, einen ausgeglichenen Haushalt zur erreichen. Lässt eine Haushaltsnotlage einen vollständigen Ausgleich trotz äußerste Sparsamkeit und Ausschöpfung aller Einnahmequellen nicht zu, so besteht jedenfalls eine Pflicht, das Haushaltsdefizit so gering wie möglich zu halten. Da vorliegend die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um den erforderlichen Bedarf zu decken, ist die Gemeinde zur Festsetzung des höchstmöglichen Hebesatzes verpflichtet, um ihr Haushaltsdefizit zu beseitigen oder zumindest zu minimieren.
Hinweis:
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Kollig liegt zur Einsichtnahme vom Montag: 22.05.2023 bis Mittwoch 31.05.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 105, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.