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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 20/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Katzenschutzverordnung für die Verbandsgemeinde Maifeld

Auf Grund des § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), und des § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld folgende Rechtsverordnung.

§ 1

Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anzahl freilebender Katzen in der Verbandsgemeinde Maifeld, bei denen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen sind, zu minimieren, um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren zukünftig zu vermeiden. Dazu sollen Regelungen hinsichtlich freilaufender Katzen getroffen werden, die einen Halter haben und zum Erhalt der Populationen freilebender Katzen beitragen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Katzen:

alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus;

2.

Fortpflanzungs-fähige Katzen:

Katzen, die mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind;

3.

Katzenhalter:

die Personen, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausüben. Als Halter gilt auch derjenige, der es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für eine Katze zu sorgen;

4.

Unkontrollierter

freier Auslauf:

die freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Katzenhalters oder einer von ihm beauftragten oder für ihn handelnden Person;

5.

Kennzeichnung:

das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik;

6.

Registrierung:

die Eintragung der auf dem Mikrochip befindlichen Daten oder der anderen Kennzeichnung sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift des Katzenhalters in ein öffentlich oder privat geführtes Register.

§ 3

Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Maifeld.

§ 4

Kastration, Kennzeichnung und Registrierung von Katzen

(1) Katzenhalter/-innen, die ihrer Katze außerhalb ihres Grundstücks oder ihrer Wohnung unkontrollierten, freien Auslauf gewähren, haben diese von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten kastrieren und kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats der Katze durchführen zu lassen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen, sie muss aber spätestens mit dem Beginn des 6. Lebensmonats abgeschlossen sein.

(2) Als Katzenhalter-/in im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3) Der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür vorgesehenen Datenbank (siehe Anlage) zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.

§ 5

Ausnahmen

Für Zuchtkatzen können Ausnahmen von der Kastrationspflicht gemäß § 4 Abs.1 beantragt werden, sofern eine entsprechende Kontrolle der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Der Antrag mit Begründung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, einzureichen.

§ 6

Überwachung

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall

1.

die Kennzeichnung und Registrierung einer Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, sowie

2.

die Unfruchtbarmachung einer Katze

anordnen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Polch, 24.11.2017
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
gez. Maximilian Mumm
Bürgermeister

Anlage:

Verzeichnis von Organisationen, die Katzen kostenlos registrieren (vgl. § 4 Abs. 4:)

1.

FINDEFIX – Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes

In der Raste 10

53129 Bonn

Tel.: 0228-6049635

Fax: 0228-6049642

E-Mail: info@findefix.com

Internet: www.findefix.com

2.

TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.

Otto-Volger-Str. 15

65843 Sulzbach/Ts.

Tel.: 06190-937300

Fax: 06190-937400

E-Mail: info@tasso.net

Internet: www.tasso.net