Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erhebt mit Schreiben vom 27.04.2026 keine aufsichtsbehördlichen Bedenken.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.968.413,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.078.594,00 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | -110.181,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -63.868,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 165.411,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 487.300,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -321.889,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 385.757,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt
| für zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 321.889,00 EUR |
| verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gem. § 103 GemOi.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO (Haushaltsjahr 2024) | 38.355,00 EUR |
| zusammen auf | 360.244,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf | 1.176.000,00 EUR. |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 365 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Festsetzung der Steuersätze erfolgt unter gleichzeitiger Aufhebung der bis dato gültigen Hebesatzung der Ortsgemeinde Rüber.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.590.128,99 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.606.070,99 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 1.495.889,99 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.02.2026 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2026 ist in der Planung nicht ausgeglichen.
Dabei stehen den leicht gesunkenen Erträgen von 1.968.413 EUR (Vorjahr: 1.978.063 EUR) deutlicher angewachsene Aufwendungen von 2.078.594 EUR (Vorjahr: 1.962.121 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von -110.181 EUR (Vorjahr: + 15.942 EUR). Die Fehlbetragsquote liegt bei 5,60 %.
Ursächlich hierfür ist u.a. die Reduzierung der Schlüsselzuweisung A (-75.289 EUR) nach Anpassung des Schwellenwertes, gestiegener gemeindlicher Steuerkraft und gesunkener Einwohnerzahl. Dem stehen Personalkostensteigerungen (3%) aus Tariferhöhungen gegenüber. Die Steigerung ist auf Soll-Basis geplant. Tatsächlich liegt aktuell aber eine IST-Unterbesetzung vor. So dass von niedrigeren Aufwendungen ausgegangen werden kann. Weiterhin wurde die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Dorferneuerung (25.000 EUR) sowie einmalige Kosten für die Sanierung des Fachwerkes des Backhauses (16.690 EUR) berücksichtigt. Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen steigen hierdurch um 16.690 EUR.
Infolge gestiegener gemeindlicher Steuerkraft resultieren im Haushalt geplante Mehraufwendungen bei der Verbandsgemeinde-/Kreisumlage (3.079 EUR/16.935 EUR). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kreisumlage lediglich mit dem Vorjahreswert von 46,58 % veranschlagt wurde, der Kreistag jedoch bereits in seiner Sitzung am 15.12.2025 die Kreisumlage ab 2026 auf 47,00 % neu festgesetzt hat. Die Veranschlagung auf Basis der Vorjahreswerte ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2026 jedoch entsprechend anzupassen. Es ist mit höheren Aufwendungen von rd. 4.137 EUR
zu rechnen. Auch die Verbandsgemeinde-Umlage wurde bei den Planungen mit einem niedrigeren Umlagesatz von 33,509 % berücksichtigt. Dieser wurde vom Verbandsgemeinderat am 03.12.2025 auf 34,1112 % angehoben. Hieraus resultieren zusätzliche Mehraufwendungen von rd. 5.929 EUR. Der Planfehlbetrag erhöht sich insgesamt um rd. 10.000 EUR.
Für die Haushaltsjahre bis 2029 ist ebenfalls mit Jahresfehlbeträgen und damit nicht ausgeglichenen Haushalten zu rechnen.
2024: Rückblickend ist positiv festzustellen, dass nach der vorläufigen Ergebnisrechnung 2024 ein Jahresüberschuss von rd. 29.105 EUR erwirtschaftet werden konnte, der zu einer Eigenkapitalsteigerung führt. Der Ergebnishaushalt war somit in der Rechnung ausgeglichen. Im Rahmen einer Mehrjahresbetrachtung (2021-2025) ergibt sich ebenfalls ein Plus von 146.458 EUR.
2. Finanzhaushalt
Der negative Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -63.868 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -321.889 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von -385.757 EUR (Vorjahr: -73.338 EUR).
Damit ist die Ortsgemeinde Rüber in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (38.529 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. Der Finanzhaushalt ist damit nicht ausgeglichen.
Die Freie Finanzspitze verdeutlicht mit einem negativen Betrag von -102.397 EUR die fehlende gemeindliche Leistungsfähigkeit für das Planungsjahr 2026. In den Planungsjahren bis 2029 werden ebenfalls durchgängig negative fünfstellige Beträge in Aussicht gestellt.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Rüber beläuft sich im Haushaltsjahr 2026 auf 487.300 EUR und gegenüber dem Vorjahr mehr als dreifach so hoch aus (2025: 128.300 EUR). Schwerpunktmäßig sind folgende Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| • | Grunderwerb Neubaugebiet 270.000 EUR |
| • | Gehweg und Straßenbeleuchtung im Rahmen des Ausbaus der L112 200.000 EUR |
| • | Dorfplatzerneuerung (Anlaufbetrag) 5.000 EUR |
| • | Kita-Außengelände 5.500 EUR |
Die Finanzierung der Investitionsmaßnahmen erfolgt durch Beiträge, Spenden, Einzahlungen aus Investitionszuwendungen sowie die Aufnahme eines Investitionskredites.
Hier zeigt sich erneut der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit). Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge hinter dem Gesamtbetrag der Aufwendungen zurückbleibt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2026 der Ortsgemeinde Rüber damit in der Planung nicht ausgeglichen. § 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht.
Von einer Beanstandung des Finanzhaushaltes wird gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 3 Satz 3 zu § 18 GemHVO im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidung abgesehen, da ein ausreichender Kassenbestand bzw. ein Guthaben bei der Einheitskasse vorhanden ist. Gemäß der Darstellung unter Ziffer 9.2 im Vorbericht beträgt das gemeindliche Guthaben bzw. die Forderung gegenüber der Einheitskasse 102.397 EUR. Der zahlungswirksame zu deckende Betrag entspricht der – um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten sowie um den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO verminderten – Summe der Salden der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (vgl. VVGemHsys, Anlage 3, Muster 27, lfd. Nr. 7) und beläuft sich ebenfalls auf 102.397 EUR. Die o.g. Liquiditätsreserve gewährleistet damit die finanzielle Handlungsfähigkeit der Ortsgemeinde im Jahr 2026. Dass sich im Zeitraum zwischen Erarbeitung des Haushaltsentwurfs Ende 2025 und der Beschlussfassung im Februar 2026 einzelne Kennzahlen dynamisch entwickeln können – insbesondere der Zahlungsmittelbestand, der sich von einem Guthaben von -102.397 EUR zu einem Sollbestand von -234.098 EUR gewandelt hat – wurde im Rahmen der Bewertung nicht berücksichtigt.
Das vorläufige Jahresergebnis 2024 weist beide Haushaltsteile ausgeglichen aus (§ 18 Abs. 2, Nr. 1, 2 GemHVO). Ferner zeigt eine Mehrjahresbetrachtung der Abschlüsse bzw. vorläufigen Ergebnisse 2021-2024 im Saldo ein deutliches Plus von rd. 130.516 EUR. Auch die Entwicklung der Finanzmittel im Zeitraum 2021-2024 fällt mit rd. 213.000 EUR positiv aus. Für den Finanzplanungszeitraum werden hingegen ausschließlich Jahresfehlbeträge sowie negative freie Finanzspitzen erwartet.
Die Ortsgemeinde Rüber hat beschlossen, das Kindergartengebäude im Zuge der Übertragung der Trägerschaft auf die Verbandsgemeinde Maifeld zum 01.01.2027 mit zu veräußern. Der erwartete Verkaufserlös soll dazu dienen, die zum 31.12.2026 bestehenden Investitionsverbindlichkeiten der Gemeinde in Höhe von rund 1.407.000 EUR möglichst vollständig zu tilgen. Der derzeit angenommene Gebäudewert liegt bei etwa 2.200.00 EUR, wird sich jedoch durch abzuziehende Kostenbeteiligungen Dritter noch entsprechend reduzieren.
Bereits im vergangenen Jahr wurde angeregt, die Realsteuerhebesätze zu erhöhen, um die Einnahmebasis zu verbessern. Diese Option wurde im Rahmen der gemeindlichen Etathoheit nicht aufgegriffen. Alternative Konsolidierungsmaßnahmen für die Jahre 2025, 2026 konnten auf Nachfrage bei der Kämmerei nicht benannt werden. Mit Blick auf die erwarteten Veräußerungserlöse wird jedoch im Rahmen aufsichtsbehördlichen Ermessens von einer Beanstandung des Haushalts 2026 abgesehen.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 487.300 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 165.411 EUR gegenüber. Die verbleibenden 321.889 EUR werden durch die Aufnahme eines Investitionskredites finanziert. Darüber hinaus ist die Aufnahme eines Investitionskredites aus der Kreditermächtigung 2024 in Höhe von 38.355 EUR geplant.
Da die Kreditermächtigung aus 2024 spätestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der diesjährigen Haushaltssatzung erlischt und die Kreditaufnahme aller Voraussicht nach danach erfolgen soll, war eine Neuveranschlagung nach § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO notwendig.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 38.529 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 1.085.998 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 1.407.713 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Für das Haushaltsjahr 2026 ist die Aufnahme eines Liquiditätskredites nicht vorgesehen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Rüber in Höhe von
321.889 EUR
Darüber hinaus erteilen wir die Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung ausgewiesenen Investitionskredit des Haushaltsvorvorjahres 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der Ortsgemeinde Rüber in Höhe von
38.355 EUR
Bei der Kreditermächtigung handelt es sich um eine bereits im Haushaltsjahr 2024 genehmigte Kreditaufnahme, die im zeitlichen Rahmen des § 103 Abs. 3 GemO verfällt und nach VV Nr. 12 zu § 93 GemO erneut zu veranschlagen war. Da die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich bestimmt, dass eine Genehmigung in diesen Fällen nicht versagt werden kann, ist die Genehmigung zwingend zu erteilen.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von
1.176.422 EUR
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Rüber liegt zur Einsichtnahme vom Montag 18.05.2026 bis Mittwoch, 08.04.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.