Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 21/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ochtendung für das Jahr 2024 vom 22.05.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  9.609.968,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  9.095.535,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  514.433,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  667.090,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.118.775,00 EUR

abzgl. Grabnutzungsentgelte  —  24.000,00

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.204.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  890.775,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -666.534,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite

verzinste Kredite

verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren

gem. § 103 GemOi.V.m der VV NR. 12

zu §93 GemO (Haushaltsjahr 2022)

zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf:  —  0,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:  —  0,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  8 Mio. EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:

Grundsteuer A auf  —  390 v.H.

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf  —  390 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  75 EUR

für den zweiten Hund  —  135 EUR

für jeden weiteren Hund  —  195 EUR

für den ersten gefährlichen Hund  —  660 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  960 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung -281.280,01 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 247.089,99 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 761.522,99 EUR.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000,00 EUR überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.

Ochtendung, den 22.05.2024
Lothar Kalter, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.03.2024 vorgelegt worden. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.

Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.

Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2024 ist in der Planung ausgeglichen.

Dabei stehen den deutlich reduzierten Erträgen von 9.609.968 EUR (Vorjahr: 11.966.629 EUR) ebenfalls verminderte Aufwendungen von 9.095.535 EUR (Vorjahr: 11.438.259 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 514.433 EUR (Vorjahr: 652.418 EUR).

Durch die Übertragung der Betriebsträgerschaft für die Kindertagesstätte auf die Verbandsgemeinde (-39,65 VZK) reduzieren sich die Personalkosten (-2,4 Mio. EUR), aber auch die Personalkostenerstattung des Landkreises. Gleichzeitig sind Mehraufwendungen im Rahmen einer Sonderumlage Kita zu zahlen, und durch die erhöhte Steuerkraft der Ortsgemeinde ist bei gleichbleibenden Hebesätzen mit einer deutlichen Erhöhung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage zu rechnen.

Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2022 ein Jahresüberschuss von voraussichtlich 1,46 Mio. EUR erwirtschaftet werden konnte. Eine Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2019) ist nicht möglich, da für die Haushaltsjahre ab 2021 noch keine festgestellten Jahresabschlüsse vorliegen.

Für die Haushaltsfolgejahre bis 2027 ist in der Planung ebenfalls mit deutlichen Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.

2. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 667.090 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von + 914.775EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 1.581.865 EUR (2023: -1.128.094 EUR).

Damit ist die Ortsgemeinde Ochtendung auch in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (665.534 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.

Die außerplanmäßige Tilgung (= Sondertilgung) für die Ablösung eines Investitionskredites ist hiervon nicht erfasst.

Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Ochtendung beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf insgesamt 2.204.000 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich niedriger aus (2023: 2.989.073 EUR).

Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:

Gestaltung Ortsmitte 1.300.000 EUR

Innere Gestaltung Raiffeisenplatz (Aufstockung) 300.000 EUR

Überdachung Friedhofskapelle 191.000 EUR

Beleuchtung Kulturhalle 150.000 EUR

Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt durch Einzahlungen aus Beiträgen und Entgelten, Investitionszuwendungen und dem Verkauf der Grundstücke und Gebäude der Kindertagesstätten an die Verbandsgemeinde.

Mit Blick auf die bereits jetzt absehbaren erheblichen Investitionsmaßnahmen, z.B. für die geplante Neugestaltung der Ortsmitte ist auch für die zukünftigen Jahre weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

Die Ortsgemeinde Ochtendung ist mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.

Zusammenfassung

Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Ochtendung damit in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.

Anmerkung:

Eine Teilnahme am Programm der Landesregierung „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP), mit dem die Kommune unmittelbar von einem Teil ihrer Schuldenlast befreit wird, wird seitens der Ortsgemeinde Ochtendung abgelehnt. Aus Sicht der Kommunalaufsicht ist das Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens nicht vereinbar.

Unter Berücksichtigung des diesjährigen - zumindest planmäßigen - Haushaltsausgleichs sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt sehen wir derzeit von kommunalaufsichtlichen Maßnahmen ab, behalten uns diese aber für die Zukunft ausdrücklich vor.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.204.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.118.775 EUR gegenüber. Durch den geplanten Überschuss ist die Aufnahme eines Investitionskredites nicht möglich.

Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 665.534 EUR getilgt. Zusätzlich soll mit dem Überschuss eine Sondertilgung zur Ablösung eines Investitionskredites von 916.331 EUR erfolgen.

Darüber hinaus ist die Aufnahme von Investitionskrediten aus den Kreditermächtigungen der Vorjahre von insgesamt 2.090.128 EUR vorgesehen, die bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert waren.

Bei einem Teilbetrag von 248.500 EUR handelt es sich um die Kreditermächtigung aus dem Jahr 2022. Aufgrund der Verschiebung von geplanten Investitionsmaßnahmen wurde bislang von einer Kreditaufnahme abgesehen. Da die Kreditermächtigung aus 2022 spätestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der diesjährigen Haushaltssatzung erlischt und die Kreditaufnahme aller Voraussicht nach danach erfolgen soll, war eine Neuveranschlagung nach § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO notwendig.

Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 13.227.197 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 13.735.460 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung.

Die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen und die planmäßige Tilgung der Investitionskredite können auch in diesem Jahr durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden. Eine Aufnahme von Liquiditätskrediten war daher nicht einzuplanen.

Wir oben bereits ausgeführt, ist eine Teilnahme nach dem Entschuldungsprogramm der Landesregierung „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) seitens der Ortsgemeinde Ochtendung nicht vorgesehen.

5. Stellenplan

Der Stellenplan der Ortsgemeinde Ochtendung wurde geprüft.

Produkt 57312 - Kulturhalle:

Die im Stellenplan zusätzlich ausgewiesene Stelle eines Hausmeisters für die Kulturhalle (+1,0 VZK) wird zunächst beanstandet.

Wir bitten Sie, den tatsächlichen Bedarf der zusätzlichen Planstelle zu belegen.

Die auskömmliche Gegenfinanzierung der zusätzlich anfallenden Personalkosten ist hier - ggf. durch Einnahmeerhöhungen oder Einsparungen an anderer Stelle - entsprechend darzustellen.

Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Genehmigungspflichtige Investitionskredite nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO sind in § 2 der Haushaltssatzung nicht festgesetzt.

Wir erteilen hiermit aber gemäß § 103 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO erneut die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Neuveranschlagung des Kreditbetrages aus der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 248.500 EUR.

Verpflichtungsermächtigungen

Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.

Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 8.000.000 EUR.

Weitere Anmerkungen:

Vorsorglicher Hinweis auf Nr. 10 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 04.12.2023:

10. Fehlende Jahresabschlüsse / Änderung Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

Aufgrund des Ministerschreibens vom 12. Januar 2022 sowie des darauffolgenden Schreibens der ADD vom 23. Februar 2022 erfolgte mit der Anlage 4 erstmals eine Berichterstattung durch die Kommunalaufsichtsbehörden (ADD sowie Kreisverwaltungen) zum 31. März 2023 gegenüber der obersten Aufsichtsbehörde.

Eine vorläufige Auswertung der gemeldeten Daten lässt den Schluss zu, dass in Einzelfällen noch ein erheblicher Rückstand bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und insoweit ein dringlicher Handlungsbedarf besteht.

Insofern möchte ich einerseits auf die Nummer 5 des Rundschreibens zur Haushaltswirtschaft 2022 der kommunalen Gebietskörperschaften vom 2. November 2021 nochmals hinweisen und andererseits alle Beteiligten um einen sukzessiven und zugleich zügigen Abbau der Bearbeitungsrückstände bitten.

Die unmittelbaren Kommunalaufsichtsbehörden sind angehalten hierfür Sorge zu tragen

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Ochtendung liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 27.05.2024 bis Dienstag, 04.06.2024, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ochtendung, den 22.05.2024
Lothar Kalter, Ortsbürgermeister