Festlegung der Abrechnungseinheiten der Ortsgemeinde Ochtendung gem. § 10a Abs. 1
Satz 9 KAG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Bau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ochtendung (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beitrag)
1. Allgemeines
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 10a Abs. 2 alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge sind von der Gemeinde nach § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festzulegen, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Die Festlegung, ob die Gemeinde für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträge aus einer einzigen oder aus mehreren, abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteilen besteht, ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu treffen und zu begründen. Diese Begründung ist der Satzung beizufügen (§ 10 a Abs. 1 Satz 8 KAG).
2. Festlegung der Abrechnungseinheiten
In § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist festgelegt, dass in der Ortsgemeinde Ochtendung sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) bilden:
Abrechnungseinheit 1: Ortskern mit den Neubaugebieten in Ochtendung
Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet Oberholz
3. Begründung
Die beiden vorgenannten Abrechnungseinheiten werden durch die Landesstraße 117 räumlich voneinander getrennt. Hiernach befindet sich in westlicher Richtung die Abrechnungseinheit 1 (Ortskern mit den Neubaugebieten in Ochtendung) und in östlicher Richtung die Abrechnungseinheit 2 (Gewerbegebiet Oberholz).
Die beiden Abrechnungseinheiten sind durch weitläufige Außenbereichsflächen, von nicht unbedeutendem Umfang, voneinander getrennt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dies in seinen Urteilen vom 10.12.2014, Az. 6 A 10853/14 und vom 30.06.2015, Az. 6 A 11016/14 bestätigt.
In seinem Urteil vom 14.07.2020, 6 A 11666/19 hat OVG Rheinland-Pfalz die trennende Wirkung bei Außenbereichsflächen bereits bestätigt, wenn diese sich auf mehr als einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken.
Abrechnungseinheit 1 (Ortskern mit den Neubaugebieten in Ochtendung):
Die Ortsgemeinde Ochtendung ist eine Gemeinde mit etwas über 5.000 Einwohnern. Die Ortslage von Ochtendung mit den angrenzenden Neubaugebieten stellt einen komplexen Bebauungszusammenhang dar.
Die in der Vergangenheit entstandenen Neubaugebiete sind von ihrer räumlichen Ausdehnung her nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Es handelt sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet.
Alle in dieser Abrechnungseinheit 1 bestehenden Verkehrsanlagen vermitteln den einzelnen Grundstücken in ihrer Gesamtheit die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz der gesamten Ortschaft.
Abrechnungseinheit 2 (Gewerbegebiet Oberholz):
Das Abrechnungsgebiet Oberholz stellt eine gewerbliche Nutzung dar. Es handelt sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass beide Abrechnungseinheiten jeweils für sich abgrenzbare und räumlich getrennt voneinander Abrechnungseinheiten darstellen.
Ein beitragsrechtlicher Vorteil für die Grundstücke in der Abrechnungseinheit 1 und der Abrechnungseinheit 2, und umgekehrt, ist nicht gegeben.