Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 22/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Ochtendung für das Jahr 2025 vom 28.05.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite

verzinste Kredite

verzinste Kredite aus Haushaltsvorjahren gem. § 103 GemOi.V.m der VV NR. 12 zu §93 GemO (Haushaltsjahr 2022/2023)

zusammen auf

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf:  —  0,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf:  —  0,00 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf.  —  8 Mio. EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:

Grundsteuer A auf

Grundsteuer B auf

Gewerbesteuer auf

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

für den zweiten Hund

für jeden weiteren Hund

für den ersten gefährlichen Hund

für jeden weiteren gefährlichen Hund

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung 4.721.143,89 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 5.235.576,89 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 5.477.283,89 EUR.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 8.000,00 EUR überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.

Ochtendung, den 28.05.2025
Hans-Georg Hammes, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.03.2025 vorgelegt worden. Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.

Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.

Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.

Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung erneut ausgeglichen.

Dabei stehen den erhöhten Erträgen von 9.693.151 EUR (Vorjahr: 9.609.968 EUR) ebenfalls deutlich angewachsene Aufwendungen von 9.451.444 EUR (Vorjahr: 9.095.535 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 241.707 EUR (Vorjahr: 514.433 EUR).

Bei deutlich gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen (rd. 633.000 EUR) und gleichzeitiger Steigerung der Personalaufwendungen wird ein um rd. 273.000 EUR schlechteres Plan-Ergebnis gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen. Bei gesunkener Steuerkraft ergeben sich dagegen Mehrerträge bei den Schlüsselzuweisungen (rd. 132.800 EUR) und eine Reduzierung der Aufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Durch den Verkauf der Grundstücke der Kindertagesstätten (ohne Gebäude) wird ein Ertrag von rd. 569.000 EUR erwartet.

Die Realsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert, dennoch ist die betragsmäßige Aufkommensneutralität im Vorjahresvergleich voraussichtlich zu erreichen.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Gemeinderat am 20.02.2025 wurden lediglich der endgültige Kreisumlagesatz 2024 in den Plandaten berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kreistag hat gleichwohl am 16.12.2024 den Kreisumlagesatz 2025 um 1,87 % angehoben, so dass bei gleichzeitig betragsmäßig gestiegenen Umlagegrundlagen mit Mehraufwendungen von 131.590 EUR zu rechnen ist. Diese Mehraufwendungen stellen den geplanten Haushaltsausgleich voraussichtlich nicht in Frage. Sollte für 2025 ein Nachtragshaushalt erforderlich werden, sind die Werte entsprechend anzupassen.

Trotz herausfordernder Aufgaben und der finanziellen Rahmenbedingungen zeigt die Ortsgemeinde Ochtendung weiterhin den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation, was sich in den aktuellen Finanz-Planungsdaten widerspiegelt.

Dennoch besteht aus kommunalaufsichtlicher Sicht weiteres Konsolidierungspotential zur Erschließung zusätzlicher bzw. Ausschöpfung vorhandener Ertragsquellen (Beiträge für den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, Parkraumbewirtschaftung, Realsteuerhebesätze) und durch Selbstbeschränkung bei Aufwendungspositionen.

Perspektivisch bleiben auch noch die Feststellungen aus der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes aufzuarbeiten (u.a. Überprüfung der Friedhofsgebührenkalkulation mit Anpassung der Nutzungsentgelte zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades, Anpassung Miet- und Pachtverträge).

Im Rückblick ist leider festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 insbesondere durch Mindererträge bei der Gewerbesteuer ein deutlicher Jahresfehlbetrag von voraussichtlich 1,7 Mio. EUR (Planung: +528.370 EUR) erwirtschaftet wird.

Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 wird in der Planung jedoch wieder mit deutlichen Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt gerechnet.

1. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 363.197 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von + 314.500 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 677.697 EUR (2024: +1.581.865 EUR).

Wir weisen darauf hin, dass mit der Änderung der GemHVO durch Artikel 1 Nr. 4 der Landesverordnung vom 13.12.2023 die Erträge aus Grabnutzungsentgelten vollständig als Ertrag (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte; E4/F4) im laufenden Haushaltsjahr der Vereinnahmung zu buchen sind.

Wir bitten zukünftig um Beachtung.

Zwar ist die Ortsgemeinde Ochtendung in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (648.713 EUR) durch den Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) zu finanzieren. Hierfür könnte der im Investitionshaushalt geplante Überschuss (anderweitige Deckung) herangezogen werden, der die restlichen Tilgungsleistungen übernehmen könnte.

Weil jedoch darüberhinausgehend auch der sich aus Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO ergebende Mindest-Rückführungsbetrag von 134.076 EUR zu decken ist, ist der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen.

Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Ochtendung beschränkt sich in diesem Jahr auf das Notwendige und Wesentliche und beläuft sich auf insgesamt 490.500 EUR (2024: 2.204.000 EUR).

Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:

Innere Gestaltung Raiffeisenplatz (Aufstockung)

Grundstücke (Kartalsweg)

Kauf Brunnenhaus „Am goode Bur“

Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt durch Einzahlungen aus Beiträgen und Entgelten, Investitionszuwendungen und dem Verkauf der Grundstücke und Gebäude der Kindertagesstätten an die Verbandsgemeinde.

Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und das Erreichen des Haushaltsausgleiches im aktuellen Haushaltsjahr ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).

Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur aktuelle Finanzierungsaspekte, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes - unter anderem die finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren - bereits zum Zeitpunkt der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).

Dennoch ist die Ortsgemeinde Ochtendung mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

Daneben hat sie weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.

Eine umfassende und schonungslose Aufgabenkritik ist unabdingbar, um für die anstehenden Herausforderungen und die zukünftigen Aufgaben noch finanzielle Potentiale zu haben. Alle Mandatsträger sind gefordert, hier die Prioritäten zu setzen und Wünschenswertes von Finanzierbarem zu trennen.

2. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO insgesamt zu decken. Eine anderweitige Deckung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO durch den Finanzmittelüberschuss im Investitionshaushalt ist ebenfalls nicht möglich. Der Finanzhaushalt ist damit nicht ausgeglichen.

Zusammenfassung

Der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Ochtendung ist in der Planung nicht ausgeglichen, da der Ausgleich im Finanzteilhaushalt verfehlt wurde. Somit wurde gegen das in § 93 Abs. 4 GemO normierte Gebot des Haushaltsausgleiches verstoßen und ein rechtswidriger Haushalt vorgelegt.

§ 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht.

Das tatsächliche Erreichen dieser Ziele erfordert einen fortlaufend achtsamen und konsequenten Haushaltsvollzug sowie entschiedene Haushaltsdisziplin. Die Ortsgemeinde Ochtendung bleibt im Übrigen angehalten, über ihre bisherigen nachvollziehbaren Bemühungen hinaus alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung (freiwillige Aufgaben, Pflichtaufgaben; evtl. Überprüfung von Standards) und Einnahmeerhöhungen zu nutzen und ggf. auch neue Ertragspotentiale zu realisieren. Dabei sollte auch weiterhin ein Augenmerk auf die Verschuldungsentwicklung (Investitions- u. Liquiditätsverbindlichkeiten), insbesondere deren Rückführung gerichtet werden.

Der Haushaltsausgleich in Planung sowie Rechnung bleibt unverändert Ziel der städtischen Haushaltswirtschaft.

3. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 490.500 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 805.000 EUR gegenüber. Durch den geplanten Überschuss ist die Aufnahme eines Investitionskredites nicht möglich. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 648.713 EUR getilgt.

Darüber hinaus ist die Aufnahme eines Investitionskredites aus den Kreditermächtigungen der Vorjahre von insgesamt 2.090.123 EUR vorgesehen, die bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert waren. Hiervon wurde bereits ein Betrag von 650.000 EUR in Anspruch genommen. Da die restliche Kreditermächtigung der Vorjahre spätestens nach der öffentlichen Bekanntmachung der diesjährigen Haushaltssatzung erlischt und die Kreditaufnahme aller Voraussicht nach danach erfolgen soll, war eine Neuveranschlagung nach § 103 Abs. 3 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO notwendig. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 13.198.094 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 13.960.520 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung

Obwohl mit Liquiditätskrediten belastet, hat die Ortsgemeinde Ochtendung eine Teilnahme am Programm der Landesregierung ‚Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz‘ (PEK-RP) abgelehnt.

Unabhängig davon hat eine Gemeinde gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 105 Abs. 4 GemO ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Restschulden) über einen Zeitraum von 30 Jahren ratierlich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 zu tilgen. Dazu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der den bereinigten Stand der Liquiditätsverschuldung zum 31.12.2023 mit 4.022.271 EUR berücksichtigt (vgl. Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO).

Die jährliche Mindestrückführung beträgt 134.076 EUR und ist künftig in der jährlichen Haushaltsplanung vorzusehen. Freiwillige, vorzeitige Tilgungsleistungen bleiben unbenommen.

4. Stellenplan

Der Stellenplan der Ortsgemeinde Ochtendung wurde geprüft. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine Erhöhung von 0,76 Stellenanteilen, die insbesondere auf eine Aufstockung der Zeitanteile für die Gemeindeangestellte zurückzuführen ist.

Produkt 57312 - Kulturhalle (zusätzlich ausgewiesene Stelle eines Hausmeisters)

Wir verweisen hierzu vollständig auf unsere Ausführungen in der Haushaltsgenehmigung vom 08.05.2024.

11101 Hauptamt (+ 0,76 VZÄ):

Die im Stellenplan zusätzlich ausgewiesenen Stellenanteile einer Gemeindeangestellten im Gemeindebüro wird zunächst beanstandet.

è Wir bitten Sie, den tatsächlichen Bedarf der zusätzlichen Stellenanteile ausreichend zu belegen.

Die auskömmliche Gegenfinanzierung der zusätzlich anfallenden Personalkosten ist hier – ggf. durch Einnahmeerhöhungen oder Einsparungen an anderer Stelle - entsprechend darzustellen.

Zur weiteren Begründung verweisen wir erneut in vollem Umfang auf die Genehmigung der Haushaltssatzung 2016 (geforderte Einsparungen von 100.000 EUR für die Teilnahmeberechtigung der Ortsgemeinde am Förderprogramm „Ländliche Zentren“) sowie unsere Haushaltsgenehmigung 2020 vom 25.05.2020. Im Übrigen sei erwähnt, dass die zusätzlichen Stellenanteile im Stellenplan 2020 im Folgejahr wieder zurückgeführt wurden.

Bis zur Vorlage der geforderten Nachweise ist von personalrechtlichen Maßnahmen abzusehen.

Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Genehmigungspflichtige Investitionskredite nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO sind in § 2 der Haushaltssatzung nicht festgesetzt.

Wir erteilen hiermit aber gemäß § 103 GemO i.V.m. der VV Nr. 12 zu § 93 GemO erneut die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Neuveranschlagung eines Kreditbetrages aus den Kreditermächtigungen der Haushaltsjahre 2022 (248.500 EUR) und 2023 (1.841.623 EUR) in Höhe von 1.440.123 EUR

Aus der Gesamtermächtigung (2.090.123 EUR) wurde bereits ein Betrag von 650.000 EUR in Anspruch genommen.

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend im Finanzteilhaushalt der Fall.

Die Genehmigung ist daher mit der Maßgabe verbunden, dass eine Inanspruchnahme der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen nur zur Finanzierung von Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht beeinträchtigen und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist bei unausgeglichenen Haushalten in jedem Einzelfall vor einer Mittelinanspruchnahme unter Anlegung strenger Maßstäbe, also im Rahmen einer restriktiven Prüfung, festzustellen und zu dokumentieren.

Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO weisen wir besonders darauf hin, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal ‚unabweisbar‘ vorgibt, dass die Kommune sozusagen keine andere Wahl haben darf, als die Ausgabe zu leisten. Die Situation muss, mit anderen Worten gesagt, von einer ‚Alternativlosigkeit‘ gekennzeichnet sein: Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Nr. 4 der W Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO bitten wir zu beachten, dass eine Mittelinanspruchnahme - vorbehaltlich der sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - erst nach Vorlage einer verbindlichen Förderzusage bzw. des Bewilligungsbescheides erfolgen darf.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens). Zur Gegenfinanzierung der beabsichtigten zusätzlichen kreditfinanzierten Investitionen würde dies für die Ortsgemeinde Ochtendung eine jährliche Erhöhung der Hebesätze für Grundsteuer B und Gewerbesteuer um jeweils 7,89 Prozentpunkte für einen Zeitraum von 20 Jahren bedeuten.

Verpflichtungsermächtigungen

Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsjahr 2025 nicht veranschlagt.

Höchstbetrag der Liquiditätskredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 8.000.000 EUR

Weitere Anmerkungen:

Hinweis auf Nr. 1.3 bzw. Nr. 7 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024

Nr. 1.3 - Kommunale Haushaltskonsolidierung:

Wie in den vergangenen Jahren stellt auch die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Dies gilt nicht nur für die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern selbstverständlich auch für den Landeshaushalt. Alle Ebenen müssen weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Dynamik von Ausgabensteigerungen zu bremsen. Überdies gilt es auf kommunaler Ebene, den erneuten Aufwuchs der Liquiditätskredite zu vermeiden. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind nach wie vor zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert und sollten alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhungen nutzen. Die Kommunalberichte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, wie eine Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation herbeigeführt werden kann.

Nr. 7 - Statistische Meldungen:

Aus gegebenem Anlass und aufgrund von fehlerhaften statistischen Meldungen von Kommunalverwaltungen in der Vergangenheit möchte ich darauf hinweisen, dass die Statistiken über die öffentlichen Finanzen (Finanzstatistiken) die wichtigste Datenbasis für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind. Deshalb kommt den von den kommunalen Gebietskörperschaften gelieferten finanzstatistischen Daten und deren Qualität eine große Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, für eine konsequente Einhaltung der Termine u.a. für die Jahresabschlüsse sowie eine korrekte Buchung nach Maßgabe der Bestimmungen der VV-GemHSys Sorge zu tragen. Über dies möchte ich eindringlich darauf hinweisen, dass eine korrekte Meldung der Realsteuerhebesätze sowie der jeweiligen IST-Aufkommen eine absolute Notwendigkeit innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) darstellt. Grund hierfür ist, dass die notwendigen Berechnungen ansonsten zu falschen Ergebnissen führen. Falsche Ergebnisse führen zu falschen Orientierungsdaten. Allein im Interesse der kommunalen Familie in ihrer Gesamtheit sind falsche Orientierungsdaten zu vermeiden.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Ochtendung liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 02.06.2025 bis Mittwoch, 11.06.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ochtendung, den 28.05.2025
Hans-Georg Hammes, Ortsbürgermeister