Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.351.698,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.247.655,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 104.043,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 382.849,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.867.250,00 EUR |
| abzgl. Einzahlungen aus Grabnutzungsentgelten | 18.000,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.533.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.315.750,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -5.716.599,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können | |
| wird festgesetzt auf | 5.800.000,00 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | |
| belaufen sich auf | 1.571.000,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 10 Mio. EUR
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
Grundsteuer B entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
Gewerbesteuer entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 50 EUR |
| für den zweiten Hund | 70 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 110 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung 21.412.492,22 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 22.064.910,22 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 22.168.953,22 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2025 vorgelegt worden.
Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren.
Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist erneut in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den leicht gesunkenen Erträgen von 17.351.698 EUR (Vorjahr: 17.493.990 EUR) deutlich erhöhte Aufwendungen von 17.247.655 EUR (Vorjahr: 16.841.572 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 104.043 EUR (Vorjahr: 652.418 EUR).
Bei deutlich gesunkenen Gewerbesteuer- und Grundsteuereinnahmen (rd. 1,2 Mio. EUR) wird ein um rd. 548.000 EUR schlechteres Plan-Ergebnis gegenüber dem Vorjahr ausgewiesen. Bei gesunkener Steuerkraft ergibt sich dagegen eine Reduzierung der Aufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage (rd. 750.000 EUR).
Durch den Verkauf der Grundstücke der Kindertagesstätten und des Schulgrundstücks (Montessori-Schule) wird ein Ertrag von rd. 1,1 Mio. EUR erwartet.
Die Realsteuerhebesätze bleiben – bis auf die Gewerbesteuer (plus 10 Prozentpunkte) - gegenüber dem Vorjahr unverändert, die geforderte betragsmäßige Aufkommensneutralität im Vorjahresvergleich ist dennoch nicht zu erreichen. Von einer Beanstandung wird zunächst abgesehen, da der Haushaltsausgleich 2025 bereits mit gegenüber dem Haushaltsjahr 2024 verringerten Ansätzen voraussichtlich erreicht werden kann. Gleichwohl bleibt die weitere Entwicklung des tatsächlichen Realsteueraufkommens in 2025 abzuwarten.
Trotz herausfordernder Aufgaben und der finanziellen Rahmenbedingungen zeigt die Stadt Polch den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation, was sich in den aktuellen Finanz-Planungsdaten widerspiegelt.
Dennoch besteht aus kommunalaufsichtlicher Sicht weiteres Konsolidierungspotential zur Erschließung zusätzlicher bzw. Ausschöpfung vorhandener Ertragsquellen (Beiträge für den Bau und die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, Parkraumbewirtschaftung, Realsteuerhebesätze) und durch Selbstbeschränkung bei Aufwendungspositionen. Perspektivisch bleiben auch noch die Feststellungen aus der letzten Ordnungsprüfung des Gemeindeprüfungsamtes aufzuarbeiten (u.a. Überprüfung der Friedhofsgebührenkalkulation mit Anpassung der Nutzungsentgelte zur Verbesserung des Kostendeckungsgrades, Anpassung Miet- und Pachtverträge).
Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 2023 ein Jahresüberschuss von 981.414 EUR, und im Rahmen einer Mehrjahresbetrachtung der letzten fünf Haushaltsvorjahre (bis 2020) in Höhe von insgesamt 8,2 Mio. EUR erwirtschaftet werden konnte. Da für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 noch keine Jahresabschlüsse vorliegen, wurden hier die entsprechenden Plandaten übernommen.
Das Haushaltsjahr 2024 wird dagegen aufgrund vorläufiger Berechnungen insbesondere durch Mindererträge bei der Gewerbesteuer mit einer deutlichen Unterdeckung von rd. 1,2 Mio. EUR abschließen.
Für die Planungsfolgejahre bis 2028 ist laut Planung ebenfalls mit deutlichen Jahresfehlbeträgen und damit einem nicht ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 382.849 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 5.333.750 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 5.716.599 EUR (2024: -8.415.661 EUR).
Wir weisen darauf hin, dass mit der Änderung der GemHVO durch Artikel 1 Nr. 4 der Landesverordnung vom 13.12.2023 die Erträge aus Grabnutzungsentgelten vollständig als Ertrag (öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte; E4/F4) im laufenden Haushaltsjahr der Vereinnahmung zu buchen sind.
Wir bitten zukünftig um Beachtung.
Zwar ist die Stadt Polch in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (834.806°EUR) und den sich aus dem Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO ergebenden Mindest-Rückführungsbetrag von 105.000 EUR durch den Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (F 23) zu finanzieren. Allerdings besteht im Investitionshaushalt voraussichtlich ein erheblicher Überschuss (5.716.599 EUR), der die restlichen Tilgungsleistungen, den Mindestrückführungsbetrag sowie eine Sondertilgung übernehmen kann.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO).
Die Investitionstätigkeit der Stadt Polch beläuft sich für das Haushaltsjahr 2025 auf insgesamt 3.533.500 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich niedriger aus (2024: 11.364.000 EUR).
Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
| • Errichtung Baustraße/Anbindung ZOB | 1.000.000 EUR |
| • Entwicklung Handwerkerpark | 500.000 EUR |
| • Neugestaltung Dorfplatz Ruitsch | 450.000 EUR |
| • Erschließung Neubaugebiet | 450.000 EUR |
Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt vollständig durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen (4.053.950 EUR) und dem Verkauf von Grundstücken (4.795.300 EUR).
Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und das Erreichen des Haushaltsausgleiches im aktuellen Haushaltsjahr ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).
Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur aktuelle Finanzierungsaspekte, sondern auch für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes - unter anderem die finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren - bereits zum Zeitpunkt der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
Dennoch ist die Stadt Polch mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen vorzunehmen. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.
Daneben hat sie weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre Konsolidierungsbemühungen weiter fortzuführen.
Eine umfassende und schonungslose Aufgabenkritik ist unabdingbar, um für die anstehenden Herausforderungen und die zukünftigen Aufgaben noch finanzielle Potentiale zu haben. Alle Mandatsträger sind gefordert, hier die Prioritäten zu setzen und Wünschenswertes von Finanzierbarem zu trennen.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zwar nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und den Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 GemO insgesamt zu decken (- 601.957 EUR). Dennoch ist der Finanzhaushalt ausgeglichen, da die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten ebenso wie der Mindestrückführungsbetrag anderweitig durch den hohen Finanzmittelüberschuss (5.716.599 EUR) gedeckt werden können.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Stadt Polch damit in der Planung insgesamt ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
Der Haushaltsausgleich in Planung sowie Rechnung bleibt unverändert Ziel der gemeindlichen Haushaltswirtschaft und erfordert fortlaufend eine solide Haushaltsplanung und entschiedene Haushaltsdisziplin.
Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.533.500 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 8.867.250 EUR gegenüber. Aufgrund des erwirtschafteten Überschusses ist die Aufnahme eines Investitionskredites nicht möglich.
Es ist jedoch die Aufnahme eines Investitionskredites aus der Ermächtigung des Vorjahres von 9.184.885 EUR vorgesehen. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 834.806 EUR getilgt. Darüber hinaus soll eine außerplanmäßige Sondertilgung im Umfang von 4.881.793 EUR, somit insgesamt 5.716.599°EUR, erfolgen.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 23.837.978 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 27.306.264 EUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung.
Obwohl mit Liquiditätskrediten belastet, war die Stadt Polch bedauerlicherweise nicht berechtigt, am Programm der Landesregierung ‚Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz‘ (PEK-RP) teilzunehmen.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 105 Abs. 4 GemO soll die Gemeinde aber ihre zum 31.12.2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Restschulden) über einen Zeitraum von 30 Jahren ratierlich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. Dazu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der den bereinigten Stand der Liquiditätsverschuldung zum 31.12.2023 mit 4.500.000 EUR berücksichtigt (vgl. Muster 29 zu § 105 Abs. 4 GemO). Die jährliche Mindestrückführung beträgt 150.000 EUR und ist künftig in der jährlichen Haushaltsplanung (F 45) vorzusehen. Freiwillige, vorzeitige Tilgungsleistungen bleiben unbenommen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass gem. § 105 Abs. 5 GemO Liquiditätskredite, die nach dem 31.12.2023 aufgenommen werden, innerhalb von 36 Monaten zu tilgen sind. Der nach Jahren getrennte Nachweis (Aufnahme inklusive Tilgung) ist zu führen.
4. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite
Genehmigungspflichtige Investitionskredite sind für das Haushaltsjahr 2025 laut Satzung nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 1.571.000 EUR
Anmerkung:
Mit Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr zur Maßnahme „Errichtung Sportpark“ und vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzlage der Stadt Polch steht diese Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Polch damit nicht beeinträchtigt wird, die Finanzierung der geplanten Maßnahme „Sportpark‘“ ausreichend gesichert ist und eine der Ausnahmen nach Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO vorliegt (Förderung Dritter von mindestens 60%).
Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist in jedem Einzelfall vor einer Mittelinanspruchnahme durch den oder die verantwortlichen Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung unter Anlegung strenger Maßstäbe festzustellen und zu dokumentieren (Nachweis verbindliche Förderzusage bzw. Bewilligungsbescheid).
Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens).
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 10.000.000 EUR
Weitere Anmerkungen:
Hinweis auf Nr. 1.3 bzw. Nr. 7 des diesjährigen Haushaltsrundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024
Nr. 1.3 - Kommunale Haushaltskonsolidierung:
Wie in den vergangenen Jahren stellt auch die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Dies gilt nicht nur für die Haushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern selbstverständlich auch für den Landeshaushalt. Alle Ebenen müssen weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Dynamik von Ausgabensteigerungen zu bremsen. Überdies gilt es auf kommunaler Ebene, den erneuten Aufwuchs der Liquiditätskredite zu vermeiden. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind nach wie vor zur Haushaltskonsolidierung aufgefordert und sollten alle gestaltbaren Möglichkeiten der Ausgabenreduzierung und Einnahmeerhöhungen nutzen. Die Kommunalberichte des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, wie eine Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation herbeigeführt werden kann.
Nr. 7 - Statistische Meldungen:
Aus gegebenem Anlass und aufgrund von fehlerhaften statistischen Meldungen von Kommunalverwaltungen in der Vergangenheit möchte ich darauf hinweisen, dass die Statistiken über die öffentlichen Finanzen (Finanzstatistiken) die wichtigste Datenbasis für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sind. Deshalb kommt den von den kommunalen Gebietskörperschaften gelieferten finanzstatistischen Daten und deren Qualität eine große Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, für eine konsequente Einhaltung der Termine u.a. für die Jahresabschlüsse sowie eine korrekte Buchung nach Maßgabe der Bestimmungen der VV-GemHSys Sorge zu tragen. Über dies möchte ich eindringlich darauf hinweisen, dass eine korrekte Meldung der Realsteuerhebesätze sowie der jeweiligen IST-Aufkommen eine absolute Notwendigkeit innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) darstellt. Grund hierfür ist, dass die notwendigen Berechnungen ansonsten zu falschen Ergebnissen führen. Falsche Ergebnisse führen zu falschen Orientierungsdaten. Allein im Interesse der kommunalen Familie in ihrer Gesamtheit sind falsche Orientierungsdaten zu vermeiden.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Stadt Polch liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 02.06.2025 bis Mittwoch,11.06.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.