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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 23/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Baugebiet Am Sportplatz „Edith-Bender-Straße“

Endlich ist es soweit, das Baugebiet steht kurz vor der Fertigstellung. Der Verkauf der Grundstücke kann jetzt starten, alle interessierten Bürger können sich jetzt auf ein Grundstück bewerben. Hierzu hat der Stadtrat in der Sitzung vom 20.02.2025 die nachfolgend aufgeführte Vergaberichtlinie beschlossen, welche hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

Richtlinie zur Vergabe von Bauplätzen für das Baugebiet Am Sportplatz „Edith-Bender-Straße“ der Stadt Münstermaifeld

Bei der Veräußerung von Bauplätzen bzw. Grundstücken ohne Subventionierung handelt die Stadt privatrechtlich. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Bei der Vergabe von Bauplätzen ist das geltende Recht, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG sowie die europäischen Grundfreiheiten der Freizügigkeit, Art. 21, 45 und der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 zu beachten. In Ausübung des ihres in Art. 28 Abs. 2 GG grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechtes darf eine Kommune städtebaulichen Zielen entsprechende und damit sachliche Gründe i. S. V. Art. 3 Abs. 1 GG aufweisende Vorzugsleistungen für Ortsansässige erbringen. Jedoch darf bei der Vergabe von Baugrundstücken die Ortsansässigkeit nicht zur Bedingung gemacht werden. D. h. jede Bevorzugung Einheimischer muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Rechtfertigen lässt sich eine solche Bevorzugung Einheimischer nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Das städtebauliche Ziel ist es, den ländlichen Raum unter besonderer Wahrung seiner Eigenart und gewachsenen Struktur als gleichwertigen Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. Ebenso stellt die Schaffung stabiler Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürger -innen durch einen bestimmten Anteil von potenziellen Käufern mit Ortsbezug (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) einen solchen Rechtfertigungsgrund dar. Um die Vergabe von Bauplätzen in einer angespannten Marktlage transparent, nachvollziehbar und rechtssicher zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung von gemeindespezifischen, objektiven, nichtdiskriminierenden und im Voraus bekannten Bauplatz-Vergaberichtlinien.

1. Verkauf von Bauplatzgrundstücken

Die Stadt Münstermaifeld verkauft Bauplatzgrundstücke sowohl an einheimische als auch auswärtige Bauplatzinteressenten. Hierzu werden zunächst die zum Verkauf bestimmten Grundstücke im öffentlichen Bekanntmachungsorgan (Amtsblatt) und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Maifeld bzw. der Stadt Münstermaifeld ausgeschrieben. Bei dieser Ausschreibung wird eine Bewerbungsfrist festgelegt.

Für eine Bewerbung auf ein Grundstück sind die Formblätter der Stadt Münstermaifeld zu verwenden (Bewerbungsbogen), die im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Grundstücke auf der Homepage der Verbandsgemeinde Maifeld, der Stadt Münstermaifeld und in Papierform im Stadtbüro Münstermaifeld erhältlich sind.

2. Verkaufspreis

Der Stadtrat beschließt für jeden Bauplatz einen Verkaufspreis (EUR/qm), der zusammen mit der Ausschreibung veröffentlicht wird. Der Verkaufspreis bezieht sich auf ein vollerschlossenes Grundstück (Erschließungsbeitrag nach §§ 123 ff. BauGB, einmaliger Kanalbaubeitrag im öffentlichen Bereich, einmaliger Wasserleitungsanschluss im öffentlichen Bereich und der Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a-c BauGB). Der tatsächliche Anschluss an die kommunalen Ver- und Entsorgungsleitungen und der Anschluss an die Strom-, Gasleitungen usw. ist allein Sache des Käufers.

3. Vergabeverfahren

Alle Interessenten, die Interesse am Erwerb eines Bauplatzes haben, müssen den Bewerbungsbogen zusammen mit den geforderten Unterlagen, innerhalb der genannten Bewerbungsfrist, bei der Stadt Münstermaifeld einreichen.

Die Interessenten willigen mit Rückgabe ihres Bewerbungsbogens ein, dass neben der Verwaltung auch der Stadtrat über die abgegebenen Daten Kenntnis erlangt, ihre personenbezogenen Daten zweckgebunden verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden dürfen. Dies schließt die Überprüfung der Angaben bei Dritten ein.

Die Stadt ermittelt anhand der Angaben und Nachweise den Punktewert der einzelnen Bewerber und erstellt eine Rangliste der Bewerbungen.

Derjenige Bewerber mit dem höchsten Punktewert erhält das Erstauswahlrecht. Erreichen mehrere Bewerber den gleichen Punktewert entscheidet das Los.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist der Ablauf der Bewerbungsfrist. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretene Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Bewerbung werden von der Stadt Münstermaifeld berücksichtigt.

Werden in der ersten Vergaberunde nicht alle Bauplätze vergeben, ist die Stadt Münstermaifeld berechtigt, einen bedingungsfreien Verkauf der restlichen Baugrundstücke vorzunehmen.

4. Antragsberechtigung

Es können sich nur natürliche Personen bewerben, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre (minderjährigen) Kinder nicht antragsberechtigt.

Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden nachfolgend zusammen „Lebens(gemeinschafts-) partner" bezeichnet) haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

Bei zwei gemeinsamen Antragsstellern wird bei den einzelnen Fragen die Antwortmöglichkeit herangezogen, welche von den beiden Antragsstellern die höhere Punktezahl erzielt.

Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthält, werden sofort vom Zuschlag ausgeschlossen.

5. Vergabekriterien

Die Reihenfolge der Bewerber bei der Auswahl der Grundstücke erfolgt über das nachstehende Punktesystem.

Dies bedeutet, dass der Bewerber mit der höheren Punktezahl vor dem Bewerber mit der nächst niedrigeren Punktezahl ein Baugrundstück aussuchen darf.

Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, greift die Nachrücker Regelung. Dies bedeutet, dass gemäß der bepunkteten Reihung derjenige aus der Bewerberliste nachrückt, welcher die dann höchste Punktzahl aufweist und bisher kein Baugrundstück ausgewählt hat.

Ein Rechtsanspruch auf Grundstückserwerb kann nicht abgeleitet werden.

Kriterienkatalog

Punktzahl

20

15

10

5

10

10

25

25

10

10

pro Tätigkeit 10

pro Pers 10

max 20

15

20

10

6. Abschluss Kaufvertrag

Der Kaufvertrag soll spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen Vergabeentscheidung abgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Kaufvertragsabschluss, wird die Vergabeentscheidung gegenstandslos. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, sofern Umstände eintreten, welche vom Käufer/der Käuferin nicht zu vertreten sind.

7. Bauverpflichtung, Wiederkaufsrecht

Im notariellen Kaufvertrag werden folgende Vereinbarungen festgehalten:

Der/die Bewerber/in verpflichten sich auf dem erworbenen Grundstück innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen und innerhalb von zwei weiteren Jahren das Gebäude bezugsfertig fertigzustellen. Eine Verlängerung der Frist ist möglich, sofern Umstände eintreten welche vom Käufer/der Käuferin nicht zu vertreten sind. Ausnahmefälle kann der Stadtrat beschließen.

Auch verpflichten sich die Bewerber/innen ohne Zustimmung der Stadt keinen Weiterverkauf des Grundstückes im unbebauten oder teilweise bebauten Zustand vorzunehmen. Ausnahmefälle kann der Stadtrat beschließen.

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Verpflichtungen, kann die Stadt Münstermaifeld die Rückübertragung des Vertragsgrundstückes auf sich verlangen. Eine Verpflichtung zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs besteht für die Stadt nicht. Alle für die Rückübertragung und bis dahin entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren hat dabei der Erwerber zu tragen, ohne dass hierfür ein Wertersatz zu leisten ist. Als Rückübertragungswert gilt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis, eine Verzinsung erfolgt nicht. Bei einer Bebauung oder sonstigen Aufwendungen auf das Grundstück ist zusätzlich die dadurch zum Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts gegebene Wertsteigerung des Grundstücks zu ersetzen.

Ein Rückübertragungsanspruch für die Stadt besteht ebenfalls, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Antragsstellung herauskommt, dass bei der Bewerbung falsche Angaben gemacht wurden.

Der Rückübertragungsanspruch wird durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Die Stadt wird mit ihrem Recht bei Bedarf hinter solche Grundpfandrechte zurücktreten, die dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks dienen und sich im Rahmen üblicher Finanzierung halten.

8. Rechtliche Hinweise

Diese Bauplatzvergaberichtlinien begründen keine unmittelbaren Rechtsansprüche und haben keine Rechtswirkung nach außen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bauplatzvergabe oder auf Erwerb eines bestimmten Grundstücks besteht nicht. Die Stadt Münstermaifeld behält sich in jedem Fall vor, in begründeten Fällen Ausnahmen und Abweichungen von diesen Richtlinien zuzulassen. Dies muss durch einen Stadtratsbeschluss beschlossen werden. Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadt Münstermaifeld und den einzelnen Bauplatzbewerbern/innen sowie die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses werden ausschließlich in den jeweiligen notariellen Grundstückskaufverträgen geregelt.

9. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien der Stadt Münstermaifeld tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Münstermaifeld, 08.05.2025
(Siegel)
gez.
Erich Krämer
Stadtbürgermeister

Ausschreibung der Baugrundstücke im Bebauungsplan Am Sportplatz „Edith-Bender-Straße“

In der Stadt Münstermaifeld befindet sich das o.a. Baugebiet in der finalen Realisierung. Der Bebauungsplan ist bereits rechtsverbindlich. Derzeit wird die Erschließung im Plangebiet hergestellt. Die Grundstücke befinden sich ausschließlich im Eigentum der Stadt Münstermaifeld. Daher erfolgt die gesamte Grundstücksveräußerung entsprechend der zuvor öffentlich bekanntgemachten Vergaberichtlinie der Stadt Münstermaifeld.

In Abhängigkeit von der Lage wurde mit Beschluss des Stadtrates von Münstermaifeld vom 12.12.2024 beschlossen, die zur Verfügung stehenden Bauplätze (siehe Plan) für den Verkauf in drei Preiskategorien einzuteilen.

Kategorie 1 (gelb)

185,00 EUR/qm

Kategorie 2 (blau)

195,00 EUR/qm

Kategorie 3 (rot)

205,00 EUR/qm

Der Verkaufspreis bezieht sich auf ein vollerschlossenes Grundstück. Das heißt, enthalten sind Erschließungsbeitrag nach §§ 123 ff. BauGB, der Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a-c BauGB und die einmaligen Kosten für die Erschließungsanlagen nach Kommunalabgabenrecht (insb. Wasser- und Kanalanschluss). Der tatsächliche Anschluss an die kommunalen Ver- und Entsorgungsleitungen und der Anschluss an die Strom-, Gasleitungen usw. ist dagegen allein Sache des Käufers.

Bewerbungen um einen Bauplatz können ab 09.06.2025 unter Verwendung des Bewerbungsbogens vollständig ausgefüllt und unterschrieben postalisch an die,

Stadt Münstermaifeld

Martinstraße 1

56294 Münstermaifeld

übersandt werden. Nach dem 21.07.2025 eingehende Bewerbungen und Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Die Richtlinie zur Vergabe, die Ausschreibung der Bauplätze sowie die Bewerbungsunterlagen stehen zur Einsichtnahme bzw. zum Download auf den Internetseiten der Verbandsgemeinde Maifeld (https://www.maifeld.de/leben-infrastruktur/unsere-gemeinden/muenstermaifeld/) bzw. bei der Stadt Münstermaifeld (https://www.muenstermaifeld.de/) bereit oder können in Schriftform beim Stadtbüro Münstermaifeld, Martinstraße 1, 56294 Münstermaifeld beantragt werden.