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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 25/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Verbandsgemeinde Maifeld sowie über die Erhebung von Benutzungsgebühren

Der Verbandsgemeinderat Maifeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung, sowie der §§ 2 Abs. 1; 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der derzeit geltenden Fassung, in seiner Sitzung vom 16.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

Abschnitt I

Rechtsform und Zweckbestimmung

§ 1 Allgemeines

Die Verbandsgemeinde Maifeld betreibt die verbandsgemeindeeigenen Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung in der Form unselbstständiger Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2 Definition und Zweckbestimmung

(1) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen jeweils bestimmten Unterkünfte (Gebäude, Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten), welche sich im Eigentum der Verbandsgemeinde Maifeld befinden oder zu diesem Zwecke angemietet werden.

(2) Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde Maifeld wohnhaft und nach dem Bundesmeldegesetz registriert sind, sowie obdachlos sind oder obdachlos zu werden drohen und erkennbar nicht in der Lage sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln durch Beschaffung einer zumutbaren anderweitigen Unterkunft zu vermeiden bzw. zu beseitigen (Notunterkunft).

Abschnitt II

Bestimmungen zur Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 3 Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 4 Beginn und Ende der Benutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die untergebrachten Personen die Unterkunft beziehen. Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der Verbandsgemeinde Maifeld.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Datum einer schriftlichen Verfügung der Verbandsgemeinde Maifeld oder mit dem Datum der Mitteilung der freiwilligen Aufgabe durch den Benutzer. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

(3) Gründe für den Widerruf des Nutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn:

1.

Der Grund der Benutzung nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung entfallen ist,

2.

Die Benutzer sich eine andere Unterkunft beschafft haben,

3.

Die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

4.

Die Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.

(4) Eine den Zeitraum von einer Woche übersteigende Abwesenheit der Benutzer ist der Verbandsgemeinde Maifeld spätestens drei Tage vor Beginn mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist nach dem Ablauf von einer Woche davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde. Dies bedingt die Auflösung des Benutzungsverhältnisses.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume

(1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

(2) Weitere Personen, die nicht in der Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung aufgeführt sind, sowie Haustiere jeglicher Art, dürfen in die überlassenen Räume nicht aufgenommen werden.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen durch die eingewiesenen Personen nicht vorgenommen werden.

(4) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 können durch schriftliche Einwilligung der Verbandsgemeinde Maifeld zugelassen werden. Die Verbandsgemeinde Maifeld kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der eingewiesenen Personen beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

Abschnitt III

Rechte und Pflichten

§ 6 Pflichten der eingewiesenen Personen

(1) Die eingewiesenen Personen sind verpflichtet,

1.

den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen,

2.

der Verbandsgemeinde Maifeld unverzüglich anzuzeigen, wenn sich ein Mangel am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft ergibt,

3.

die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzungen instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.

(2) Kommen die Nutzer diesen Pflichten bis zum Auszug nicht nach, so können die notwendigen Maßnahmen von der Verbandsgemeinde Maifeld auf Kosten der Untergebrachten durchgeführt werden.

§ 7 Lärmschutz

(1) Die allgemeinen Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sind einzuhalten. Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden.

(2) Lärmverursachende hauswirtschaftliche oder handwerkliche Arbeiten sind nur in den Zeiten von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt.

§ 8 Betreten der Unterkünfte

Die Beauftragten der Verbandsgemeinde Maifeld sind berechtigt die Unterkunft nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung, werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu betreten. Als rechtzeitig gilt eine Ankündigung, wenn diese am Tag vor dem Betreten erfolgt. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Die Verbandsgemeinde Maifeld behält für diesen Zweck einen Eingangsschlüssel der Unterkunft zurück.

§ 9 Reinhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der Unterkünfte

(1) Die Nutzer haben die überlassene Unterkunft ordnungsgemäß zu reinigen, für ordnungsgemäße Abfallentsorgung, ausreichende Lüftung und Heizung sowie ausreichenden Schutz vor Frost zu sorgen. Verunreinigungen der Unterkunft sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen.

(2) Die Nutzer sind verpflichtet einmal alle zwei Wochen den Boden der überlassenen Räume sowie die Teile der Flure und der Treppen feucht zu reinigen und auch ansonsten sauber zu halten, welche zu den von ihnen benutzten Räumen führen. Im Bedarfsfall ist der zeitliche Abstand zu reduzieren. Im Übrigen sind die überlassenen Räume mindestens einmal wöchentlich zu kehren.

(3) Die Reinigung von Gemeinschaftsräumen, Höfen, Fluren u.ä. ist nach näherer Anweisung von den Nutzungsberechtigten abwechselnd vorzunehmen.

(4) Die Nutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verbandsgemeinde Maifeld zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 10 Rückgabe der Unterkunft

(1) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses bzw. Auszug des Benutzers ist die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein sowie frei von Abfällen zu übergeben.

(2) Alle Schlüssel der Unterkunft, auch die von den Benutzern gefertigten Nachschlüssel sind den Beauftragten der Verbandsgemeinde Maifeld auszuhändigen. Im Falle eines Schlüsselverlustes sind die der Verbandsgemeinde Maifeld zusätzlich entstehende Kosten von den Nutzern zutragen.

(3) Von dem Benutzer nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in der Unterkunft zurückgelassene Gegenstände werden auf dessen Kosten für die Dauer von zwei Wochen verwahrt.

Bei Gegenständen, die innerhalb dieser zwei Wochen nicht abgeholt werden, wird unwiderleglich vermutet, dass der bisherige Nutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Verbandsgemeinde Maifeld ist sodann nach den einschlägigen Vorschriften berechtigt, die Gegenstände zu verwerten oder anderweitig darüber zu verfügen. Werden die aufgrund der Unterstellung entstandenen Kosten durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt, so ist der bisherige Nutzer zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet.

§ 11 Räumung der Unterkunft

Räumen die Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.

§ 12 Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde Maifeld haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(2) Die Untergebrachten haften der Verbandsgemeinde Maifeld für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders, wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Unterkunft aufhalten, haften die Untergebrachten.

(3) Schäden und Verunreinigungen, für welche die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde Maifeld auf deren Kosten beseitigen lassen.

Abschnitt IV

Nutzungsgebühren der Obdachlosenunterkünfte

§ 13 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Verbandsgemeinde Maifeld erhebt für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

(2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer einer zur Verfügung gestellten Obdachlosenunterkunft verpflichtet.

(3) Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich miteinander verbunden sind (Wohngemeinschaft).

§ 14 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die Beauftragten der Verbandsgemeinde Maifeld.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats.

Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 15 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren der Unterkunft richtet sich im Einzelfall nach den Aufwendungen, die der Verbandsgemeinde Maifeld für die jeweils zugewiesene Unterkunft entstehen. Die Gebührenschuld wird im Gebührenbescheid festgesetzt.

(2) Die Benutzungsgebühr wird pro Person erhoben.

(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 130 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 16 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Monatsgebühr entsteht zum 1. eines jeden Monats, indem in die Unterkünfte eingewiesen wird. Die Tagesgebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung.

(2) Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige Gebührenschuld mit dem Tage des Einzuges in die Unterkunft für den Rest des 1. Monats; entsprechendes gilt bei Auszug im Laufe des Monats.

(3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der Verfügung ergehen kann. Die Tagesgebühr ist binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats fällig.

(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet die Benutzerin bzw. den Benutzer nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.

Abschnitt V

Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen des Gebots in § 5 Abs. 2 Dritte ohne vorherige Absprache mit der Verbandsgemeinde Maifeld aufnimmt oder Haustiere hält,

2.

seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 7 nicht nachkommt,

3.

entgegen des Gebots in § 10 Abs. 1 die Räumlichkeiten bei Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und frei von persönlichen Gegenständen oder Abfällen hinterlässt;

4.

entgegen des Gebots in § 10 Abs. 2 die zur Unterkunft gehörenden Schlüssel nach Nutzungsende nicht der Beauftragten oder dem Beauftragten der Verbandsgemeinde Maifeld abgibt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft.

56751 Polch, 16.05.2024.
Der Bürgermeister
gez. Maximilian Mumm
(GS)

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.