Der Stadtrat Münstermaifeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 24.04.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Erhebung von Ausbaubeiträgen |
| § 2 | Beitragsfähige Verkehrsanlagen |
| § 3 | Ermittlungsgebiete |
| § 4 | Gegenstand der Beitragspflicht |
| § 5 | Gemeindeanteil |
| § 6 | Beitragsmaßstab |
| § 7 | Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke |
| § 8 | Entstehung des Beitragsanspruches |
| § 9 | Vorausleistungen |
| § 10 | Ablösung des Ausbaubeitrages |
| § 11 | Beitragsschuldner |
| § 12 | Veranlagung und Fälligkeit |
| § 13 | Übergangs- bzw. Verschonungsregelung |
| § 14 | Öffentliche Last |
| § 15 | In-Kraft-Treten |
(1) Die Stadt Münstermaifeld erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage beigefügten Plan ergeben:
| 1. | Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Stadtgebiet Münstermaifeld mit den angrenzenden Neubaugebieten. |
| 2. | Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Ortsbezirk Küttig. |
| 3. | Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet vom Ortsbezirk Mörz. |
| 4. | Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet vom Ortsbezirk Metternich. |
| 5. | Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet vom Ortsbezirk Lasserg. |
| 6. | Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet vom Ortsbezirk Keldung. |
| 7. | Die Abrechnungseinheit 7 wird gebildet von Sevenich. |
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
| Der Gemeindeanteil beträgt: | |
| 1. | In der Abrechnungseinheit 1 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung, Stadtgebiet Münstermaifeld mit den angrenzenden Neubaugebieten 30 %. |
| 2. | In der Abrechnungseinheit 2 nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung, Ortsbezirk Küttig 25 %. |
| 3. | In der Abrechnungseinheit 3 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung, Ortsbezirk Mörz 30 %. |
| 4. | In der Abrechnungseinheit 4 nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung, Ortsbezirk Metternich 25 %. |
| 5. | In der Abrechnungseinheit 5 nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 dieser Satzung, Ortsbezirk Lasserg 25 %. |
| 6. | In der Abrechnungseinheit 6 nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 dieser Satzung, Ortsbezirk Keldung 30 %. |
| 7. | In der Abrechnungseinheit 7 nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 dieser Satzung, Sevenich 20 %. |
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. | |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
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| a) | bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| b) | bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| c) | Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
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| d) | Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
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| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. | |
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| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. | |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5. | |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt. | |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. | |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt | |
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| a) | die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
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| b) | bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,8 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. | |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. | |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. | |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für | |
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| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
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| b) | unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. | |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. | |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Münstermaifeld Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
| (2) Der Beitragsbescheid enthält: | |
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG werden Grundstücke, die in der Vergangenheit Einmalbeiträge für die erstmalige Herstellung nach BauGB oder den Ausbau einer Verkehrsanlage gezahlt haben, vorbehaltlich § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung wie folgt verschont:
| a) | 0,01 bis 2,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 2 Jahre Verschonung |
| b) | 2,01 bis 4,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 4 Jahre Verschonung |
| c) | 4,01 bis 6,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 6 Jahre Verschonung |
| d) | 6,01 bis 8,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 8 Jahre Verschonung |
| e) | 8,01 bis 10,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 10 Jahre Verschonung |
| f) | 10,01 bis 12,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 12 Jahre Verschonung |
| g) | 12,01 bis 14,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 14 Jahre Verschonung |
| h) | 14,01 bis 16,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 16 Jahre Verschonung |
| i) | 16,01 bis 18,00 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 18 Jahre Verschonung |
| j) | ab 18,01 € | Beitrag pro m² gewichteter Grundstücksfläche | - | 20 Jahre Verschonung |
Für Grundstücke die zukünftig zu Erschließungsbeiträgen nach BauGB herangezogen werden, gilt die gleiche Regelung.
(2) Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht für Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(3) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträgen), so wird gemäß § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 30.05.2016 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach vorherigen Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlagen:
1. Pläne zu den 7 Abrechnungseinheiten
2. Begründung zu 7 Abrechnungseinheiten
Diese Satzung nebst den dazugehörigen Anlagen kann auf den Internetseiten der Verbandsgemeinde Maifeld bzw. bei der Stadt Münstermaifeld oder in Papierform im Rathaus der Stadt Münstermaifeld, Martinstr. 1, 56294 Münstermaifeld, zu den folgenden Zeiten eingesehen werden: montags bis freitags 09.00 bis 12.00 Uhr.
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Münstermaifeld zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 02.06.2025
Begründung der Abrechnungseinheiten
Festlegung der Abrechnungseinheiten in der Stadt Münstermaifeld gem. § 10a Abs. 1 Satz 9 KAG i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Bau von Verkehrsanlagen in der Stadt Münstermaifeld (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beitrag)
1. Allgemeines
Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 10a Abs. 2 alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge sind von der Gemeinde nach § 10a Abs. 1 Satz 3 KAG durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festzulegen.
In seiner zentralen Entscheidung vom 25.06.2014 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, nach welchen Gesichtspunkten eine Aufteilung in einzelne Abrechnungseinheiten möglich und gegebenenfalls sogar zwingend erforderlich ist:
„Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen Straßennutzung.“
Die Festlegung, ob die Gemeinde für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträge aus einer einzigen oder aus mehreren, abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteilen besteht, ist wie vorab ausgeführt, unter Beachtung der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu treffen und zu begründen. Diese Begründung ist der Satzung beizufügen (§ 10 a Abs. 1 Satz 9 KAG).
Von einer zusammenhängenden Bebauung im beitragsrechtlichen Sinne kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Grundlagen hierfür ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 10.12.2014, Az. 6 A 10853/14 und 30.06.2015, Az. 6 A 11016/14.
Hiernach wird bei der Bildung von Abrechnungseinheiten die trennende Wirkung bei Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang vom OVG bejaht mit der Folge, dass eigenständige Abrechnungseinheiten einzeln zu bewerten sind und sich eine Zusammenfassung verbietet:
| • | wenn Außenbereichsflächen die sich auf mehr als einem Kilometer zwischen den bebauten Bereichen erstrecken (hierzu OVG Rhld.-Pfalz, Urteil vom 14.07.2020, 6 A 11666/19) |
| • | wenn ausgedehnte, unbebaute Außenbereichsflächen zwischen den Ortsteilen, deren Entfernung voneinander zum Teil mehrere Kilometer beträgt (hierzu OVG Rhld.-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015, 6 A 11005/14) |
Das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) hat in seinem Urteil vom 22.09.2016, Az. 4 K 822/15.KO ausgeführt, dass Ortsteile / Ortsbezirke sich dadurch auszeichnen, dass sie
| • | untereinander von dem eigentlichen Kernort (Stadt Münstermaifeld) weit entfernt liegen und durch überörtliche klassifizierte Straßen verbunden sind |
| • | diese Straßen sind außerhalb der Ortslage und nicht zum Anbau bestimmt und es fehlt damit ein räumlicher Zusammenhang. An die Ortslage schließen sich Außenbereichsflächen nach § 35 Baugesetzbuch an. Diese Außenbereichsflächen entfalten nach der Rechtsprechung eine trennende Wirkung. |
2. Festlegung der Abrechnungseinheiten
Ausgehend von den zuvor gemachten Ausführungen zur ergangenen Rechtsprechung des OVG RLP und des VG Koblenz, hat die Stadt Münstermaifeld in § 3 Abs. 1 dieser Satzung festgelegt, dass in der Stadt Münstermaifeld, und in den fünf Ortsbezirken und Sevenich sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheit) bilden:
Abrechnungseinheit 1: Stadt Münstermaifeld
Abrechnungseinheit 2: Ortsbezirk Küttig
Abrechnungseinheit 3: Ortsbezirk Mörz
Abrechnungseinheit 4: Ortsbezirk Metternich
Abrechnungseinheit 5: Ortsbezirk Lasserg
Abrechnungseinheit 6: Ortsbezirk Keldung
Abrechnungseinheit 7: Sevenich
3. Begründung
Der Ortskern von Münstermaifeld mit den angrenzenden Neubaugebieten sowie den Ortsbezirken Küttig, Mörz, Metternich, Lasserg und Keldung sowie in Sevenich sind durch weitläufige Außenbereichsflächen voneinander getrennt. Eine Entfernung solcher Größe kann nicht mehr als nur untergeordnete Außenbereichsfläche verstanden werden. Die zuvor genannten Kriterien der Rechtsprechung des OVG RLP und des VG Koblenz bestätigen dies.
Ein beitragsrechtlicher Vorteil für die Grundstücke in den Ortsbezirken Küttig, Mörz, Metternich, Lasserg, Keldung und Sevenich vom Verkehrsanlagensystem im Ortskern von Münstermaifeld mit den angrenzenden Neubaugebieten, und umgekehrt, ist nicht gegeben. Auch scheidet ein beitragsrechtlicher Vorteil der Grundstücke innerhalb der fünf Ortsbezirken sowie in Sevenich, durch die weitläufigen Außenbereichsflächen, zwischen den einzelnen Ortsbezirken aus.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die vorgenannten 7 Abrechnungseinheiten jeweils für sich abgrenzbare und räumlich getrennt voneinander eigenständige Abrechnungseinheiten darstellen.