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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 26/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Polch für das Jahr 2023 vom 29.06.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  16.280.896,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  15.556.968,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  723.928,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  945.641,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.618.000,00 EUR

abzgl. Einzahlungen aus Grabnutzungsentgelten  —  18.000,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  6.435.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  -4.835.000,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.874.359,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite  —  0,00 EUR

verzinste Kredite  —  4.835.000,00 EUR

zusammen auf  —  4.835.000,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können wird festgesetzt auf  —  2.000.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich auf  —  516.500,00 EUR

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:

Grundsteuer A auf  —  370 v.H.

Grundsteuer B auf  —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  50 EUR

für den zweiten Hund  —  70 EUR

für jeden weiteren Hund  —  110 EUR

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug nach der Haushaltsplanung 9.823.185,21 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt nach der Haushaltsplanung 8.623.370,21 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) voraussichtlich 9.347.298,21 EUR.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 EUR überschritten werden.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Polch, den 29.06.2023 — Gerd Klasen
 — (Stadtbürgermeister)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24.05.2023 vorgelegt worden.

Die nach § 94 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde in die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind. Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglicht es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren. Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2023 ist in der Planung ausgeglichen.

Dabei stehen den deutlich erhöhten Erträgen von 16.280.896 EUR (Vorjahr: 12.864.186 EUR) ebenfalls erhöhte Aufwendungen von 15.556.968 EUR (Vorjahr: 14.064.001 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein deutlicher Jahresüberschuss von 723.928 EUR. Die Stadt Polch hat damit unter größtmöglicher Kraftanstrengung das ursprünglich veranschlagte hohe Defizit im Haushalt 2023 ausgeglichen. Zur teilweisen Kompensation der gegenüber 2022 deutlich erhöhten und unabweisbaren Mehraufwendungen hat die Stadt ihre freiwilligen Ausgaben ernsthaft überprüft und deutliche Minderungen bei den laufenden Aufwendungen, insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen, im Haushaltsplan berücksichtigt. Der Gewerbesteueransatz wurde entsprechend der aktuellen Prognose für 2023 neu berechnet und nach oben angepasst. Gegenüber dem Haushaltsvorjahr sind hier – auch unter Berücksichtigung der neuen Realsteuerhebesätze in Höhe der Nivellierungssätze ab 2023 – Mehrerträge von rd. 3,5 Mio. EUR zu erwarten. Damit hat die Stadt Polch durch äußerste Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen sowie die Reduzierung von – insbesondere freiwilligen – Ausgaben den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt.

2. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 942.641 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von – 4.817.000 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 3.874.359 EUR (2022: - 2.764.750 EUR). Damit ist die Stadt Polch in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (834.684 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Die Kreditermächtigung aus 2022 in Höhe von 2.764.750 EUR wird voraussichtlich nicht in Anspruch genommen, was zu einer Stabilisierung der Haushaltslage beiträgt.

Die Investitionstätigkeit der Stadt Polch beläuft sich für das Haushaltsjahr 2023 auf insgesamt 6.435.000 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr insbesondere durch den Ausbau der August-Horch-Straße (rd. 4,5 Mio. EUR) deutlich höher aus (2022: 2.821.750 EUR). Im Schwerpunkt sind in diesem Jahr u.a. die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:

  • Ausbau August-Horch-Straße  —  4.500.000 EUR (VE: 1,0 Mio. EUR)
  • Generalsanierung Bauhof  —  475.000 EUR
  • Neubaugebiet (Regenrückhaltebecken u.a.)  —  400.000 EUR
  • Kindertagesstätten (Heizung, Kühlung)  —  190.000 EUR
  • Erneuerung Möblierung Forum  —  180.000 EUR
  • Maßnahme Hans-Baulig-Platz  —  100.000 EUR

Die Finanzierung der geplanten Investitionsauszahlungen erfolgt durch Einzahlungen aus Beiträgen und Entgelten, Investitionszuwendungen und die Aufnahme zusätzlicher Investitionskredite. Hier zeigt sich der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit). Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).

Mit Blick auf die bereits jetzt absehbaren erheblichen Investitionsmaßnahmen, z.B. für den geplanten Neubau der Kindertagesstätte sowie die Realisierung eines Neubaugebietes ist auch für die zukünftigen Jahre weiterhin eine deutliche Begrenzung und Priorisierung sämtlicher Maßnahmen erforderlich. Gleichzeitig ist auch für die Haushaltsplanungen eine strikte Veranschlagungsdisziplin entsprechend dem tatsächlich und realistischen Maßnahmenfortschritt zu wahren.

Die Stadt Polch ist mit Blick auf die noch immer kritische Finanzsituation insbesondere der Folgejahre dringlich gehalten, auch weiterhin ihre Einnahmepotentiale auszuschöpfen, alle Einsparmaßnahmen vorbehaltlos zu überprüfen, insbesondere freiwillige Ausgaben kritisch zu hinterfragen und zu beschränken und ihre erfolgreichen Konsolidierungsbemühungen fortzuführen. Auf die ausführlichen Begründungen der Globalbeanstandung vom 09.05.2023, insbesondere unsere Ausführungen zu den möglichen Maßnahmen zur Haushaltssanierung (Festsetzung der Hebesätze oberhalb der Nivellierungssätze), wird ausdrücklich nochmals hingewiesen.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.

Zusammenfassung

Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2023 der Stadt Polch damit in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.435.000 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.618.000 EUR gegenüber. Die verbleibenden 4.817.000 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits in gleicher Höhe finanziert. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 834.684 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 15.080.506 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 19.062.822 EUR.

Kredite zur Liquiditätssicherung.

Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen und die planmäßige Tilgung der Investitionskredite durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, reduzieren sich die zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (3.000.000 EUR) um den voraussichtlichen Liquiditätsüberschuss aus 2022 von 2,3 Mio. EUR sowie den Überschuss aus dem ordentlichen Haushalt 2023 von 107.957 EUR zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 592.043 EUR.

Die Stadt Polch nimmt am Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF-RP) teil. Als eine mit Liquiditätskrediten belastete Kommune ist die Stadt aufgrund des Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 06.04.2023 berechtigt, am Programm der Landesregierung „Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz“ (PEK-RP) teilzunehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und befreit die Kommune unmittelbar von einem Teil ihrer Schuldenlast (Liquiditätskredite) und trägt damit im Sinne der Generationengerechtigkeit zum deutlichen Schuldenabbau und zur weiteren Entlastung bei.

5. Stellenplan

Die Überprüfung des Stellenplanes der Stadt Polch führt zu keinen Einwendungen.

Gegenüber dem Stellenplan des Vorjahres sind aufgrund von Anpassungen der wöchentlichen Arbeitszeiten (Kindertagesstätten) insgesamt 0,26 Stellenanteile zusätzlich ausgewiesen.

Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.

II. Entscheidungen und Feststellungen

Kredite

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für einen Teil des in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Stadt Polch in Höhe von 4.817.000 EUR.

§ 14 Satz 1 Nr. 3 GemHVO bestimmt, dass die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit dienen (Summe F 33). Da der Gesamtbetrag der Investitionskredite gemäß der Haushaltssatzung höher ist als der zulässige Höchstbetrag, war die Gesamtgenehmigung entsprechend zu beschränken.

Verpflichtungsermächtigungen

Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 und 102 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Ermächtigungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen führen, soweit hierfür Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 516.500 EUR.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 2.000.000 EUR ist für den Neubau der kommunalen Kindertagesstätte und die Errichtung eines Neubaugebietes vorgesehen.

An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich. Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden (Anlage 1 des Ministerschreibens, für die Stadt Polch: 12,7 %).

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Stadt Polch liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 03.07.2023, bis Dienstag, 11.07.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polch, den 29.06.2023 — Gerd Klasen
 — Stadtbürgermeister