Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 423.764,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 422.004,00 EUR |
| der Jahresfehlbetrag auf | 1.760,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 19.166,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 117.800,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 253.300,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -135.500,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 119.649,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 50.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 345,00 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465,00 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380,00 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
| Für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung | 300,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 588.739,79 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 577.201,79 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 578.961,79 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 28.02.2024 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2024 ist in der Planung ausgeglichen.
Den deutlich gestiegenen Erträgen von 423.764,00 EUR (Vorjahr 397.192,00 EUR) stehen ebenfalls erhöhte Aufwendungen in Höhe von 422.004,00 EUR (Vorjahr 408.730,00 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 1.760,00 EUR.
Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnisses für das Haushaltsjahr 2022 entgegen der ursprünglichen Planung (-54.816,00 EUR) ein Jahresüberschuss von rd. 47.700,00 EUR erwirtschaftet werden konnte. Für die Haushaltsfolgejahre bis 2027 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 19.166,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -135.500,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von -116.334,00 EUR (Vorjahr -24.754,00 EUR).
Damit ist die Ortsgemeinde Gappenach auch in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (3.315,00 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Der Ausgleich des Fehlbetrages erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist nicht erforderlich.
Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2024 (253.300,00 EUR) liegt in der Sanierung des Wirtschaftsweges Richtung Neumühle (105.000,00 EUR) und der Umgestaltung des Friedhofs (70.000,00 EUR).
Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag oder Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteig, ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Zusammenfassung
Der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Gappenach ist damit gemäß § 93 Abs. 4 GemO in der Planung ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 253.300,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 117.800,00 EUR gegenüber.
Die verbleibenden 135.500,00 EUR werden nach der Veranschlagung durch den Überschuss im ordentlichen Haushalt sowie einer Entnahme der liquiden Mittel finanziert.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 3.315,00 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 111.081,00 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 107.766,00 EIUR.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde bestehen nicht. Der Finanzmittelfehlbetrag wird durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt, die sich danach zum Ende des Haushaltsjahres 2024 auf voraussichtlich 125.351,00 EUR belaufen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplans die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen
Kredite/Verpflichtungsermächtigung
Genehmigungspflichtige Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 50.000,00 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gappenach liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 01.07.2024, bis Dienstag, 09.07.2024, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.