Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 481.971,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 496.824,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -14.853,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 8.222,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 50,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.200,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -2.150,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -6.072,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 50.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 345,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 465,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 26,00 EUR
für den zweiten Hund — 36,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 48,00 EUR
für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung:
Für gefährliche Hunde — 200,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 435.202,65 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 390.723,65 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 375.870,65 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 03.01.2024 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2024 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 14.853,00 EUR erwarten. Dabei stehen den erhöhten Erträgen von 481.971,00 EUR (Vorjahr: 441.768,00 EUR) Aufwendungen von 496.824,00 EUR (Vorjahr: 486.247,00 EUR) gegenüber. Im Vergleich zum Haushaltsvorjahr mit einem geplanten Fehlbetrag von 44.479,00 EUR ist im Ergebnishaushalt daher mit einer deutlichen Verbesserung des Jahresergebnisses in Höhe von rd. 29.600,00 EUR zu rechnen.Der geringfügige Fehlbetrag beträgt knapp 3,00 % des Haushaltsvolumens und ist nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Jahresergebnisse lassen zudem darauf schließen, dass im jährlichen Haushaltvollzug bei entsprechend konsequenter Anwendung des Haushaltsrechts der Haushaltsausgleich dennoch erreicht werden kann. Hierauf muss im Haushaltvollzug 2024 ein unbedingter Fokus gelegt werden.Für die Haushaltsfolgejahre ist mit weiteren Reduzierungen der Fehlbeträge bis zur Annäherung an den Haushaltsausgleich zu rechnen. Her Haushaltsausgleich ist voraussichtlich 2027 bereits in der Planung zu erwarten.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 8.222,00 EUR sowie der negative Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -2.150,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 6.072,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 31.934,00 EUR).Damit ist die Ortsgemeinde Wierschem in diesem Jahr in der Lage, ihre planmäßige Tilgung von Investitionskrediten (2.626,00 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Wierschem beschränkt sich in diesem Jahr auf den Zuschuss an den Zweckverband Kindertagesstätten. Auch in den Folgejahren bis 2027 sind keine nennenswerten Investitionsmaßnahmen geplant.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt erreicht der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Wierschem damit in der Planung insgesamt nicht ausgeglichen.Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherige als auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde ausgeht.
Der geringfügige Fehlbetrag im Ergebnishaushalt beträgt knapp 3,0 % des Haushaltsvolumens und ist unter Beachtung der Entwicklungen der bisherigen Vorjahresergebnisse im laufenden Haushaltsjahr voraussichtlich ausgleichbar. Darüber hinaus verfügt die Ortsgemeinde über liquide Mittel. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
4. Verschuldung Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.200,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 50,00 EUR gegenüber. Die verbleibenden 2.150,00 EUR werden nach der Veranschlagung durch den Überschuss im ordentlichen Haushalt finanziert. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist nicht erforderlich.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltjahr planmäßig in Höhe von 2.626,00 EUR getilgt. Der Bestand der Investitionskredite entwickelt sich zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 119.889,00 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Kredite zur Liquiditätssicherung liegen zum Ende des Haushaltsjahres unverändert nicht vor.
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, wird die aktuell bestehende Liquiditätsreserve der Ortsgemeinde Wierschem (24.500,00 EUR zum 01.01.2024) um den Betrag von 3.446,00 EUR auf dann voraussichtlich 27.946,00 EUR zum 31.12.2024 erhöht.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften auf die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen:
Kredite
Genehmigungspflichtige Investitionskredite sind für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2024 ebenfalls nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 50.000,00 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltplans einschließlich des Stellenplans Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wierschem liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 01.07.2024, bis Dienstag, 9.07.2024, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.