zwischen der Verbandsgemeinde Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch und der
Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf
Artikel 1
Präambel
Mit Datum vom 10.01.2002/07.02.2002 wurde zwischen der Verbandsgemeinde Untermosel und der Verbandsgemeinde Maifeld ein „Vertrag zur Übernahme von im Gebiet der Verbandsgemeinde Untermosel anfallendem häuslichen Schmutzwasser durch den Eigenbetrieb Abwasserwerk Maifeld“ geschlossen.
Es besteht derzeit Unsicherheit darüber, ob es sich bei dem Vertrag vom 10.01.2002 bzw. 07.02.2002 um eine öffentlich-rechtliche Regelung im Sinne des § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) handelt. Die Regelung soll deshalb angepasst werden.
Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel ist gemäß Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 08.05.2014 (GVBl. S. 132) Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Verbandsgemeinde Untermosel.
Mit Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt, der auf alle nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführten Umsätze anzuwenden war. Die Verbandsgemeinden konnten dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden. Von dieser Optionserklärung haben beide Verbandsgemeinden Gebrauch gemacht, so dass die Besteuerungspflicht grundsätzlich ab dem 01.01.2022 eintreten würde. Die Frist wurde mit der Einfügung des § 27 Abs. 22a UStG gem. Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. S. 1385) zum 30.06.2020 auf den 31.12.2022 verlängert. Am 15.11.2022 hat das Bundesfinanzministerium dem Deutsche Städtetag bestätigt, dass im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll.
Mit der Neufassung der Vereinbarung soll Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass einerseits der öffentlich-rechtliche Charakter der bisherigen Vereinbarung verdeutlicht und andererseits klarstellt wird, dass es sich wegen der Übertragung der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung um einen nicht steuerbaren Vorgang handelt.
Artikel 2
Neufassung
Der Vertrag zur Übernahme von im Gebiet der Verbandsgemeinde Untermosel anfallendem häuslichen Schmutzwasser durch den Eigenbetrieb Abwasserwerk Maifeld wird wie folgt neu gefasst:
„Zweckvereinbarung
gemäß § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21), und Abschnitt IV (§§ 54 bis 62) des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), in Verbindung mit § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487)
zwischen
der Verbandsgemeinde Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch
und
der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf
§ 1
Gegenstand der Zweckvereinbarung
(1) Die Verbandsgemeinde Maifeld verpflichtet sich zur Übernahme, Ableitung und Behandlung des auf folgenden Grundstücken anfallenden häuslichen Schmutzwassers:
| 1. | Gemarkung Dreckenach, Flur 16, Flurstücke 26/1, 26/2 und 26/3 Grundstückslage „Kaspersmühle“, 56330 Kobern-Gondorf |
| 2. | Gemarkung Dreckenach, Flur 17, Flurstück 1/2 Grundstückslage „Engelshof“, 56330 Kobern-Gondorf |
(2) Die Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf die zum 01.11.2022 bestehende Bebauung. Soweit die bauliche Situation geändert werden soll, ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen.
(3) Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel überträgt der Verbandsgemeinde Maifeld die Aufgabe der Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Gebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Die Verbandsgemeinde Maifeld übernimmt diese Aufgabe.
§ 2
Kostenübernahme
Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel zahlt für die Abgabe des Schmutzwassers an die Verbandsgemeinde Maifeld die jährlichen Benutzungsgebühren und wiederkehrenden Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung.
Die jährliche Abrechnung erfolgt auf Grundlage der von der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel mitgeteilten Berechnungsdaten.
§ 3
Umfang der Einleitungen
Die Einleitung des häuslichen Schmutzwassers wird in dem Umfang der Bestimmungen der jeweils geltenden Abwassersatzungen der Verbandsgemeinde Maifeld gestattet.
Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel wird auf die Einhaltung dieser Bestimmungen achten und diese ggf. im Rahmen der eigenen Satzungen gegenüber den von dieser Vereinbarung betroffenen Grundstückseigentümern durchsetzen.
§ 4
Unterhaltung der Anlagen
Die Unterhaltungspflicht des Anschlusskanals obliegt der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel. Die Abwasserleitung bleibt bis zum Übergabeschacht im Eigentum der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel.
§ 5
Meinungsverschiedenheiten
(1) Treten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten auf und wird keine Einigung erzielt, so soll grundsätzlich die Aufsichtsbehörde entscheiden.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des übernommenen Schmutzwassers, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Schmutzstoffe, wird als Schiedsstelle die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, in Koblenz berufen.
Das Gutachten dieser Schiedsstelle ist für die Beteiligten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens träg der Verursacher. Wird ein Verursacher nicht festgestellt, so werden die Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte getragen.
§ 6
Laufzeit der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann nur in beiderseitigem Einvernehmen oder einseitig im Falle des § 60 VwVfG aufgelöst werden.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder die Beendigung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 7
Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung nichtig sein oder werden, oder sollte die Vereinbarung unvollständig sei, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 verpflichten sich die Beteiligten, die nichtigen Bestimmungen durch rechtlich und wirtschaftlich gleichwertige Bestimmungen zu ersetzen und die unvollständigen Regelungen durch solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Die vorstehende Vereinbarung über die Neufassung der Regelungen zur Übernahme von Abwasser aus den Bereichen „Engelshof“ und „Kaspersmühle“ tritt nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft.
Bestätigung der Kommunalaufsicht:
Genehmigung
Der Abschluss der vorstehenden Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Maifeld und der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel vom 14.06.2023 über die Übernahme von Abwässern von den Wohnplätzen „Engelshof“ und „Kaspersmühle“ in der Gemarkung Dreckenach wird hiermit nach § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als zuständige unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde genehmigt.