Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 598.373,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 655.125,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -56.752,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 37.186,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 7.100,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 101.570,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -94.470,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 131.656,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 94.470,00 EUR
zusammen auf — 94.470.00 — EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 800.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 350,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 465,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 26,00 EUR
für den zweiten Hund — 41,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 77,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.164.590,12 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.167.204,12 EUR und zum 31.12.2024 (Haushaltsjahr) 1.110.452,12 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 20224 wird hiermit bekannt gemacht. vom Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 07.03.2024 folgende Anmerkungen bemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglich es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren. Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2024 ist in der Planung nicht ausgeglichen.
Dabei stehen den deutlich reduzierten Erträgen von 598.373,00 EUR (Vorjahr 649.580,00 EUR) erhöhte Aufwendungen von 655.125,00 EUR (Vorjahr 646.966,00 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von 56.752,00 EUR. Die vorjährigen Konsolidierungsbemühungen haben zumindest für 2024 leider keinen Fortgang gefunden.
Die Ortsgemeinde Naunheim hat in 2023 die Grundsteuer-Hebesätze B sowie die Gewerbesteuer auf die aktuell gültigen Nivellierungssätze erhöht und den Grundsteuer A-Hebesatz auf 350 % und damit nur leicht über den Nivellierungssätzen festgesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr können für 2024 nur geringfügige Mehrerträge aus Steuern und ähnlichen Abgaben erzielt werden. Wegen guter Steuereinnahmen 2023 sinken die Schlüsselzuweisungen A und B in 2024 in erheblichem Maße (-57.569,00 EUR) bei gleichzeitiger Steigerung der Personalaufwendungen und deutlichen Mehraufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Diese Belastungen führen in der Summe zu deutlichen Mindererträgen und folglich dem Jahresfehlbetrag.
Im Rückblick ist festzustellen, dass aufgrund des vorläufigen Rechnungsergebnisses für das Haushaltsjahr 2022 ein deutlicher Jahresüberschuss von rd. 99.650,00 EUR (Planung -118.024,00 EUR) erwirtschaftet und somit der Ausgleich dennoch erreicht werden kann.
Im Rahmen der Mehrjahresbetrachtung ist auch für das Haushaltsjahr 2023 sowie die Planungsfolgejahre bis 2027 mit Jahresüberschüssen zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -37.186,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -94.470,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 131.656,00 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 66.526,00 EUR).
Die Ortsgemeinde Naunheim ist in diesem Jahr daher nicht in der Lage, ihre planmäßige Tilgung von Investitionskrediten (18.383,00 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. De Finanzhaushalt 2024 ist damit nicht ausgeglichen.
Nach der vorliegenden Finanzplanung ist allerdings in den Haushaltsfolgejahren bis 2027 mit Finanzmittelüberschüssen zu rechnen. Darüber hinaus sind ab 2025 keine Einzahlungen aus Investitionskrediten veranschlagt; ebenfalls können freie Finanzspitzen als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde ausgewiesen werden.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Naunheim für das Haushaltsjahr 2024 beläuft sich auf insgesamt 101.570,00 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich niedriger aus (2023: 955.500,00 EUR). Die Ortsgemeinde Naunheim beschränkt sich in diesem Jahr auf folgende Investitionsmaßnahmen: Investitionskostenzuschuss Kita Pillig 51.520,00 EUR, Rasenmähtraktor 15.000,00 EUR, Toilettencontainer Grillhütte 15.000,00 EUR und Hochwasserschutzkonzept 10.000,00 EUR.
Die Finanzierung dieser geplanten Investitionen erfolgt durch Einzahlungen aus Investitionszuwendungen, Beiträgen und Entgelten, sowie der Aufnahme eines Investitionskredites.
Hier zeigt sich der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleichs ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).
Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung:
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2024 der Ortsgemeinde Nuanheim damit in der Planung nicht ausgeglichen. Es wurde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs verstoßen.
§ 121 Satz 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs.4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 101.570,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 7.100,00 EUR gegenüber. Der Differenzbetrag von 94.470,00 EUR wird nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredites in gleicher Höhe finanziert. Zusätzlich ist die Aufnahme eines Kredites aus der Ermächtigung des Vorjahres von 59.941,00 EUR vorgesehen.
Bestehende Investitionsverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 18.383,00 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 706.959 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 842.955,00 EUR
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen und die Tilgung von Investitionskrediten nicht durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, ist in diesem Jahr die Aufnahme eines weiteren Liquiditätskredites bei der Einheitskasse der Verbandsgemeinde Maifeld von 55.569,00 EUR vorgesehen.
Die Rückzahlung der Liquiditätskredite ist durch die in den Folgejahren ausgewiesenen Finanzmittelüberschüsse nach Berücksichtigung der Tilgung bzw. bereits bis zum Ende des Haushaltsjahres nach der geplanten Veräußerung der Baugrundstücke möglich.
Wir weisen darauf hin, dass gem. § 105 GemO Liquiditätskredite, die nach dem 31.12.2023 aufgenommen werden, innerhalb von 36 Monaten zu tilgen sind. Der Nachweis hierüber ist zu führen.
In den Haushaltsfolgejahren ab 2025 kann der Finanzhaushalt wieder ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht auf Investitions- oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Gegenüber dem Vorjahr haben sich keine Veränderungen ergeben.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
II. Entscheidung und Feststellungen
Kredite
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Naunheim in Höhe von 94.470,00 EUR.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Genehmigung ist daher mit der Maßgabe verbunden, dass eine Inanspruchnahme der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnamen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde nicht beeinträchtigen und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ist bei unausgeglichenen Haushalten in jedem Einzelfall vor einer Mittelinanspruchnahme unter Anlegung strenger Maßstäbe, also im Rahmen einer restriktiven Prüfung, festzustellen und zu dokumentieren.
Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 der VV Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO weisen wir besonders darauf hin, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal „unabweisbar“ vorgibt, dass die Kommune sozusagen keine andere Wahl haben darf, als die Ausgabe zu leisten. Die Situation muss mit anderen Worten gesagt, von einer „Alternativlosigkeit“ gekennzeichnet sein. Bei einer Berufung auf den Ausnahmetatbestand Nr. 4 der VV Ziffer 4.1.3 zu § 103 GemO bitten wir zu beachten, dass eine Mittelinanspruchnahme - vorbehaltlich der sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - erst nach Vorlage einer verbindlichen Förderzusage bzw. des Bewilligungsbescheides erfolgen darf.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von §103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um eine ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden. Nach Anlage 1 des Ministerschreibens bedeutet dies eine jährliche Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer von jeweils 19,29 Prozentpunkten. Die Ortsgemeinde Naunheim ist daher angehalten, bei einem verfehlten Haushaltsausgleich ab 2025 zwingend über eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze zu diskutieren.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (nachgewiesen durch Muster 31 zu § 93 Abs. 5 GemO) in Höhe von 800.000,00 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Naunheim liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 08.07.2024 bis Dienstag, 16.07.2024, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.