Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Reinigungspflicht der Gehwege und Fahrbahnrinnen hin. Die Städte und Ortsgemeinden des Maifelds haben diese Pflicht in einer Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen geregelt. Die Kommunen haben mit Erlass der Satzung die Straßenreinigungspflicht auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
Aufgabe der Grundstücksbesitzer ist dabei das regelmäßige Reinigen der Gehwege inkl. der Fahrbahnrinne. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigen Unrat. Dabei ist das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenabläufe unzulässig. Dass die Straßenabläufe für das Regen- bzw. Oberflächenwasser frei bleiben, ist gerade bei den aktuellen, stärkeren Regenereignissen von besonderer Bedeutung.
Die Reinigung soll einmal pro Woche erfolgen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen.
Es wird unbedingt um Beachtung gebeten.