Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Polch erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.maifeld.de“ veröffentlicht.
(2) Karten, Pläne und Zeichnungen sowie damit verbundene Texte und Erläuterungen werden im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung erfolgt an sieben Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung werden in der Form des § 1 Abs. 1 spätestens am Tage vor der Auslegung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel/den Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an folgenden Stellen:
1. Stadt Polch, Marktplatz 2
2. im Stadtteil Kaan, am Bürgerhaus
3. im Stadtteil Ruitsch, am Raiffeisenplatz
4. im Stadtteil Nettesürsch, Dorfplatz
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushanges vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände eine in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung nach Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags- und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, in der Form des § 1 Abs. 1.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse der Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in der Form des § 1 Abs. 1.
(1) Für den Stadtteil Ruitsch wird ein Ortsbezirk gebildet.
(2) Der Ortsbezirk umfasst das Gebiet der Gemarkung Polch, Flur 1 bis 4 sowie Flur 33 bis 43.
(3) Der Ortsbeirat hat neben dem Ortsvorsteher als Vorsitzenden weitere sechs Mitglieder.
(1) Der Stadtrat Polch bildet einen Ältestenrat, der die Stadtbürgermeisterin/den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Stadtrates berät. Den Vorsitz im Ältestenrat führt die Stadtbürgermeisterin/der Stadtbürgermeister; in dessen Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.
(2) Der Ältestenrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Dies erfolgt grundsätzlich vor einer Haupt- / Bau- und Planungsausschusssitzung und vor einer Stadtratssitzung.
(3) Das Verfahren im Ältestenrat wird nach den Vorgaben des § 46 Gemeindeordnung bestimmt.
(4) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus der Stadtbürgermeisterin/dem Stadtbürgermeister, den Beigeordneten und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Hauptausschuss |
| b) | Bau- und Planungsausschuss |
| c) | Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss |
| d) | Ausschuss für Umweltangelegenheiten, öffentliche Anlagen und Wegebau |
| e) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| f) | Umlegungsausschuss |
(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse wird durch Beschluss des Stadtrates festgelegt.
(3) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Die Übertragung gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit dem Ausschuss die Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt
(4) Die Mitglieder und Stellvertreter folgender Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden: 1. Hauptausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Bau- und Planungsausschuss 4. Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss 5. Ausschuss für Umweltangelegenheiten, öffentliche Anlagen und Wegebau 6. Umlegungsausschuss. Die Zahl der Ratsmitglieder muss mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter betragen.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Stadtrat oder Stadtbürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten.
(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Stadtrat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.
(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, so weit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, so weit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ratsmitglied hat dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
(3) Der Hauptausschuss wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO ermächtigt die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR im Einzelfall zu erteilen.
(1) Dem Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 EUR im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übertragen.
(2) Dem Stadtbürgermeister wird die Aufnahme von Krediten im Rahmen der genehmigten Kreditermächtigung nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses übertragen.
(3) Dem Stadtbürgermeister wird die Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR im Einzelfall, Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro und Erlass gemeindlicher Forderungen im Benehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR übertragen. Er wird zudem ermächtigt, über die unbefristete Niederschlagung von Forderungen zu entscheiden, die bedingt durch ein laufendes Insolvenzverfahren nicht mehr realisierbar sind.
(4) Dem Stadtbürgermeister wird die Entscheidung über den Verzicht der Stadt Polch auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Baugesetzbuch übertragen. Die Beigeordneten werden über einen Verzicht nachträglich informiert.
(5) Dem Stadtbürgermeister wird die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung übertragen.
(6) (Dem Stadtbürgermeister wird zudem die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung im Benehmen mit der Verbandsgemeindeverwaltung übertragen.
Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglied sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich und längstens bis Ende des Monats zu zahlen, in dem das Mandat endet.
(2) Nachgewiesener Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 40,00 EUR je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 40,00 EUR je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates 40,00 EUR, eines Ausschusses 40,00 EUR und der Fraktion 40,00 EUR beträgt. Tagen Ausschüsse gemeinsam oder finden an einem Tag verschiedene Ausschusssitzungen statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal ausgezahlt. Für die Teilnahme an Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit jährlich die Zahl dieser Sitzungen die der Ratssitzungen nicht um mehr als das Zweifache übersteigt. Werden Mitglieder von Ausschüssen zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu Fraktionssitzungen zugezogen, so gilt dasselbe. Für Sitzungen des Ortsbeirates nach § 4 wird Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 EUR gewährt
(4) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten für die Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der jeweiligen Fraktion zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe von 100 v.H. der in Absatz 3 festgelegten Entschädigung.
(5) Bei Teilnahme an den Sitzungen des Ältestenrates wird ein Sitzungsgeld gemäß Abs. 3 gewährt.
(6) Die Ratsmitglieder, sowie die Mitglieder des in § 6 Abs. 1 a) und b) genannten Ausschüsse, die am digitalen Sitzungsmanagement mit privaten Endgeräten teilnehmen und damit auf den Versand der Sitzungsvorlagen und Anlagen in Papierform verzichten, erhalten eine einmalige Aufwandsentschädigung pro Wahlzeit in Höhe von 350,00 EUR.
(1) Der Stadtbürgermeister erhält gemäß § 18 GemO im Rahmen der Landesverordnung über die Entschädigung kommunaler Ehrenämter eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 130 v. H.
(2) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(3) Der einheitliche Durchschnittssatz für das pauschalierte Erstattungsverfahren des Verdienstausfalls gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 KomAEVO wird auf 46,00 EUR je Stunde festgesetzt. Erfolgt eine Anpassung der Entgelte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V), auf den sich der o.g. Erstattungsbetrag des Verdienstausfalls bezieht, wird der in Satz 1 genannte Stundensatz entsprechend angepasst.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 100 v.H. der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters.
(3) Ehrenamtlichen Beigeordneten denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Fraktionen, die in § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung gewährt.
(4) Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Stadtbürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO), erhalten als Aufwandsentschädigung ein Dreißigstel der für den Stadtbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag.
(5) § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 50 v.H. des Höchstsatzes der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gem. § 12 KomAEVO erhalten würde.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Der stellvertretende Ortsvorsteher, der den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 100 % der Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers.
Den ehrenamtlichen Betreuern in der Jugendarbeit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 250,00 EUR je Monat, in dem sie tätig werden, gewährt.
(1) Die Stadt führt ein eigenes Wappen. Das Wappen zeigt auf geteiltem Barockschild oben in weiß ein rotes durchgehendes Kreuz, unten in rot eine goldene Krone. Das Recht zur Führung dieses Wappens ist der Stadt Polch durch Urkunde der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Minister des Innern, vom 12. März 1948, verliehen worden.
(2) Die Stadt führt ein eigenes Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt mit eine Umschriftung "Stadt Polch + Verbandsgemeinde Maifeld". Dieses Dienstsiegel darf in Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten verwendet werden.
(1) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller, Ehrenmedaille und Ehrenring der Stadt Polch werden Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen der Stadt oder in anderer Weise in besonderem Maße durch ihre Arbeit im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls in der Stadt beigetragen haben.
(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Beschluss des Stadtrates mit Stimmenmehrheit unter Beachtung der Richtlinien.
(3) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring zeigen das Wappen der Stadt Polch im plastischen Relief.
(4) Die Ehrenmedaille wird durch einen heimischen Künstler entworfen und in den Ausführungen aus Bronze, Silber und Gold erstellt.
(5) Über die Verleihung wird eine Urkunde mit einem dem Fall angepassten Text ausgefertigt.
(6) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller, Ehrenmedaille, Ehrenring und Urkunde werden vom Stadtbürgermeister in einer der Ehrung entsprechenden Form überreicht.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25. Juni 2019 außer Kraft.
Anlage:
Richtlinien für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß § 16
für die Verleihung von Ehrenzeichen (Ehrenplakette, Wappen, Ehrenteller, Ehrenmedaille und Ehrenring) der Stadt Polch gemäß § 16 der Hauptsatzung
Für die Verleihung der Ehrenzeichen gelten grundsätzlich folgende Richtlinien:
Die Ehrenplakette, der Wappenteller, der Ehrenteller sollen in der Regel nur an solche Persönlichkeiten verliehen werden, die sich während einer Zeit von mindestens 15, 20 und 25 Jahren in besonderem Maße um die Stadt Polch verdient gemacht haben.
Die Ehrenmedaille soll nur an solche Personen verliehen werden, die sich während einer Zeit von mindestens 30 (Bronze), 35 (Silber) und 40 (Gold) Jahren in besonderem Maße um die Stadt Polch verdient gemacht haben.
Darüber hinaus beschließt der Stadtrat über besondere Ehrungen, insbesondere die Verleihung des Ehrenringes, im Einzelfall. Der Ehrenring soll nur bei langjährigen und außerordentlichen Verdiensten um die Stadt Polch verliehen werden.
Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller, Ehrenmedaille und Ehrenring zeigen das Wappen der Stadt Polch im plastischen Relief.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.