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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 29/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig für das Haushaltsjahr 2025 vom 09.07.2025

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig hat am 23.06.2025 auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung und der festgestellten Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig vom 01.01.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss auf

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit1) auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1) auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf1)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen1) auf

der Gesamtbetrag der Auszahlungen1) auf

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf

1) Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belastet, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Umlagen

Gemäß § 10 der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Vordereifel-Mendig vom 01.01.2025 wird von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erhoben und vorläufig auf 7.400 Eur festgesetzt.

Die endgültige Abrechnung der Verbandsumlage erfolgt beim jeweiligen Jahresabschluss. Der Abrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen den gesamten zahlungswirksamen Erträgen und zahlungswirksamen Aufwendungen sowie den ungedeckten Investitionsauszahlungen, unter Beachtung von gezahlten Abschlagszahlungen.

Bei der Berechnung der Verbandsumlage liegt die reduzierte Holzbodenfläche nach dem Stand 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres zugrunde.

§ 6 Eigenkapital

Das Eigenkapital zum 01.01.2025 beträgt nach der Eröffnungsbilanz 0,00 Eur. Unter Berücksichtigung des Jahresüberschusses nach der Haushaltssatzung 2025 mit 0,00 Eur beträgt das Eigenkapital zum 31.12.2025 voraussichtlich 0,00 Eur.

§ 7 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht zugelassen.

Mayen, den 09.07.2025
Mario Heinrichs, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.06.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.07.2025 bis 30.07.2025 während den Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag, 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie Freitag, 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, Zimmer A306, öffentlich aus.

Auf die nachfolgenden Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mayen, den 09.07.2025
Mario Heinrichs, Verbandsvorsteher