Aktuell erreichen die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Maifeld erneut unzählige Beschwerden über Hundekot und Verstöße gegen die Anleinpflicht von Hunden sowohl im Bereich der Ortslagen als auch auf dem Maifeldradweg. Leider gibt es immer wieder einige Hundehalter, die Regeln missachten und es sich dabei sehr einfach machen. Sie sorgen damit für ein unschönes Bild und zu Recht für viel Kopfschütteln und Unverständnis bei der Maifeldbevölkerung. Zudem wird von diesen Hundehaltern völlig außer Acht gelassen, dass irgendjemand die Verunreinigungen beseitigen muss. Meistens sind dies die Mitarbeiter der gemeindlichen Bauhöfe.
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Halter und Führer von Hunden aufgrund der „Gefahrenverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen für die Beseitigung dieser Hinterlassenschaften verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere auch für den Maifeldradweg, der im Bereich mancher Ortslage besonders von solchen „Tretminen“ übersät ist und auch auf Wirtschaftswegen. Auch viele Landwirte finden achtlos entsorgte Hundekotbeutel auf ihren Ackerflächen vor und müssen den Abfall anschließend entsorgen.
Ein weiterhin, insbesondere sicherheitsrelevantes Thema ist, dass Hundehalter die Anleinpflicht völlig außer Acht lassen und damit Dritte bewusst gefährden. Dabei kommt es auf dem Maifeld immer wieder zu heftigen Beißvorfällen mit erheblichen Personenschaden. Häufig sind Kleinkinder betroffen. In der freien Landschaft führt dies zudem dazu, dass von Hunden Wild gejagt und sogar gerissen wird.
Wiederholt wird daher darauf hingewiesen, dass auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen sowie auf dem Maifeld-Radweg Hunde nur angeleint geführt werden dürfen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Dies gilt auch im Bereich von Naturschutzgebieten – was vielen Haltern nicht bekannt ist, oder diese bewusst missachten.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu
5.000 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung.