Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) i.V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 01.04.2026 keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 778.898,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 778.898,00 EUR |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 0,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.500,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.500,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 0,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 393.151,00 EUR.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 0,00 EUR. Es wird ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 2.436,32 EUR ausgewiesen. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 (Haushaltsvorjahr) beträgt 0,00 EUR und zum 31.12.2026 (Haushaltsjahr) 0,00 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan des Zweckverbandes Kindergarten Kalt-Gierschnach liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 27.07.2026 bis Dienstag, 04.08.2026, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.