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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 31/2022
Öffentliche Bekanntmachungen
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Notwendigkeit von Rückstausicherungen

Das Abwasserwerk Maifeld weist darauf hin, dass sich die Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem Straßenkanal schützen müssen. Dies schreibt § 11 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld in der derzeit gültigen Fassung vom 09.03.21017 vor. Als Rückstauebene gilt grundsätzlich die Straßenhöhe an der Anschlussstelle des Grundstückes. Dies bedeutet, dass Abwasser –z.B. bei Starkregenereignissen- im öffentlichen Kanal bis zu dieser Ebene einstauen kann. Der Schutz vor Rückstau, z.B. tiefer liegender Kellerräume, ist ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Schutzeinrichtungen (z.B. Hebeanlagen, Rückstausicherungen) sind regelmäßig zu warten und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nachzurüsten.

Detaillierte Angaben zu diesem Thema können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Maifeld (www.maifeld.de) unter der Rubrik „Leben im Maifeld/Abwasserwerk Maifeld/Grundstücksentwässerung“ eingesehen werden.

Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
-Abwasserwerk Maifeld-