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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 31/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Richtlinie „Zur Förderung des Sports in der Verbandsgemeinde Maifeld“

Der Verbandsgemeinderat Maifeld hat in seiner Sitzung am 26.06.2025 die nachfolgende Richtlinie „Zur Förderung des Sports in der Verbandsgemeinde Maifeld“ beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

Richtlinien

Zur Förderung des Sports in der Verbandsgemeinde Maifeld

Die Verbandsgemeinde Maifeld fördert den Sport durch

- Investitionszuschüsse für Sportanlagen und Spiel- und Freizeitanlagen,

- Kostenfreie Bereitstellung der Schulsportanlagen

1.

Fördergegenstand

1.1.

Die Verbandsgemeine Maifeld fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Neu- und Ausbau, die Erweiterung, die Ersteinrichtung sowie Teil- und Generalsanierungen mit zuschussfähigen Kosten von mindestens 25.000,00 EUR von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Verbandsgemeindegebiet (Baumaßnahmen). Bei Teil- und Generalsanierungen können die zuwendungsfähigen Kosten in einem pauschalierten Verfahren durch Abzug von bis zu 35 v. H. als Anteil für unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen festgestellt werden (aufgestauter Unterhaltungsaufwand).

1.2.

Als Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen gelten

-

Turn- und Sporthallen,

-

Sportplatzanlagen,

-

Hallen- und Freibäder,

-

Sondersportanlagen (z. B. für Tennis, Reitsport, Schießsport, Wassersport, Eissport, Rollschuhsport usw.),

-

Öffentliche Spielplätze,

-

Freizeitanlagen.

2.

Fördervoraussetzungen

2.1.

Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Antragsteller muss einen detaillierten Finanzierungsplan vorlegen. Der Finanzierungsanteil des Antragstellers kann auch durch Eigenleistungen erbracht werden.

Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit vorrangig zum Einsatz seiner eigenen Mittel verpflichtet. Er muss in der Lage sein, die Folgekosten aufzubringen.

2.2.

Bei Baumaßnahmen von Sportvereinen wird die Förderung davon abhängig gemacht, dass sich die Ortsgemeinden/Städte in denen die Maßnahme umgesetzt werden soll, deren sog. freie Finanzspitze im laufenden Jahr positiv ist, mit mindestens 10 % der zuschuss- bzw. förderungsfähigen Kosten beteiligen.

2.3.

Gefördert wird ausschließlich der Amateursport.

2.4.

Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme sowie der Finanzkraft des Trägers. Standort, Größe und Umfang von Baumaßnahmen müssen eine Förderung rechtfertigen.

2.5.

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn mit der Bauausführung noch nicht begonnen wurde.

2.6.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

2.7.

Anträge auf Förderung nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich bis zum 30.09. eines jeden Jahres vorzulegen.

Den Anträgen sind Kostenvoranschläge und ein Finanzierungsplan beizufügen.

3.

Antragsberechtigte

3.1.

Antragsberechtigt sind Ortsgemeinden/Städte, sowie gemeinnützige Sportvereine, die dem Deutschen Olympischen Sportbund, dem Landessportbund Rheinland-Pfalz oder einem gleichgestellten Dachverband angehören.

3.2.

Die Mehrheit der Mitglieder eines Sportvereins muss ihren Wohnsitz im Verbandsgemeindebezirk haben.

4.

Höhe und Umfang der Förderung

4.1

Für Maßnahmen, die vom Land gefördert werden, beträgt die Förderung bis zu 10 % der zuschussfähigen Kosten. Der Höchstbetrag der Förderung für Sportanlagen beträgt 50.000 EUR.

4.2

Für Maßnahmen, die nicht vom Land bzw. anderer Vorschriften gefördert werden oder für die auf eine Landesförderung verzichtet wird, beträgt die Förderung bis zu 10 % der förderungsfähigen Kosten. Der Höchstbetrag der Förderung für Sportanlagen beträgt 25.000 EUR. Hierunter fallen insbesondere kleinere Sportstätten, Umkleidekabinen, Trainingsbeleuchtungsanlagen, Einfriedungen usw.

4.3

Der Höchstbetrag der Förderung für Spiel- und Freizeitanlagen beträgt 5.000 EUR.

4.4

Die Förderung von Spiel- und Freizeitanlagen wird auf eine Förderung je Kommune im Bereich der Verbandsgemeine Maifeld und Jahr begrenzt.

5.

Bereitstellung von Schulsportanlagen

5.1.

Die Schulsportanlagen der Verbandsgemeinde werden im Rahmen des Sportförderungsgesetzes kostenfrei für den außerschulischen Sport bereitgestellt.

6.

Bewilligung, Zuständigkeit

6.1.

Über Anträge im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Finanz- und Personalausschuss

6.2.

Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet im Einzelfall der Verbandsgemeinderat

7.

Auszahlung und Verwendung

7.1.

Bei Baumaßnahmen werden die Zuschüsse wie folgt ausgezahlt:

-

1/3 bei Rohbaumaßnahme,

-

1/3 bei Fertigstellung (Gebrauchsabnahme),

-

1/3 bei Vorlage des Schlussverwendungsnachweises.

7.2.

Über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

8.

Schlussbestimmungen

8.1.

Über die Änderung der Fördersätze entscheidet der Verbandsgemeinderat

8.2.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.07.2025 in Kraft.

8.3.

Sie finden auch Anwendung auf vorliegende Anträge, über die bisher nicht entschieden wurde.

8.4.

Die Richtlinien vom 09.03.2017 in der derzeit gültigen Fassung treten gleichzeitig außer Kraft.

56751 Polch, den 01.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
M a i f e l d
Maximilian Mumm
Bürgermeister