Der Stadtrat hat auf Grund des § 98 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | erhöht um | vermindert um | nunmehr festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.351.698,00 EUR | 8.938.404,00 EUR |
| 26.290.102,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.247.655,00 EUR | 8.164.164,00 EUR |
| 25.411.819,00 EUR |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | 104.043,00 EUR | 774.240,00 EUR |
| 878.283,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 382.849,00 EUR | 13.669.240,00 EUR | 5.695.000,00 EUR | 8.357.089,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.867.250,00 EUR |
|
| 8.867.250,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.333.500,00 EUR | 2.185.000,00 EUR |
| 5.718.500,00 EUR |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 5.333.750,00 EUR | -2.185.000,00 EUR |
| 3.148.750,00 EUR |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 5.716.599,00 EUR | 11.484.240,00 EUR | 5.695.000,00 EUR | -11.505.839,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
| - | zinslose Kredite auf | von bisher | 0,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
| - | verzinste Kredite auf | von bisher | 0,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
| Gesamt: | von bisher | 0,00 EUR | auf | 0,00 EUR |
Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung werden nicht geändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Polch für das Haushaltjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Polch liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 04.08.2025 bis Dienstag, den 12.08.2025 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr –montags bis donnerstags- und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.