Der Stadtrat von Münstermaifeld hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der aktuellen Fassung sowie des § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) und des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3 der Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern Münstermaifeld der Stadt Münstermaifeld erhält folgende neue Fassung:
(1) „Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.“
Bei der Begründung zu § 3 wird der Absatz 2 gestrichen.
§ 5 der Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern Münstermaifeld der Stadt Münstermaifeld erhält folgende neue Fassung:
(3) Bei Neu- und Umbaumaßnahmen sind die grundsätzlichen Gestaltungsprinzipien zu beachten, jedoch sind historisierende Gestaltungen von Neu- und Umbauten (z.B. unechtes Fachwerk, aufgeklebte Fenstersprossen) grundsätzlich nicht zulässig. Es findet hier eine Einzelfallprüfung, ggfs. in Abstimmung mit der Denkmalpflege statt.
§ 7.4 der Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern Münstermaifeld der Stadt Münstermaifeld erhält folgende neue Fassung:
(1) Sonnenkollektoren und technische Anlagen sind genehmigungspflichtig und sollten bei einer Dachmontierung grundsätzlich parallel mit einem geringen Abstand zur Dachhaut montiert werden. Die Trägerkonstruktion sowie die Kollektoren und technischen Anlagen sind in dunklen, nicht reflektierenden Farben auszuführen.
(2) Von Traufe, First und Ortgang ist grundsätzlich ein Abstand von 0,5 m einzuhalten.
(3) Die Gesamtfläche des Sonnenkollektors und der technischen Anlagen darf grundsätzlich nicht mehr als 75 % der Dachfläche überdecken. Sind vorhandene Dachaufbauten (Gauben, Kamine) zu berücksichtigen, sollte auf eine symmetrische Gestaltung der Kollektorflächen geachtet werden.
(4) und (5) bleiben unverändert.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Münstermaifeld, Martinstraße 1, 56294 Münstermaifeld oder gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis zum Vorwort der Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern Münstermaifeld der Stadt Münstermaifeld:
Die im vorletzten Absatz des Vorworts beschriebene Möglichkeit der kostenlosen Beratung durch den Sanierungsplaner besteht weiter fort. Sie ist nicht zeitlich begrenzt. Die dort weiter angesprochene finanzielle Förderung ist voraussichtlich ab 2027 wieder unter bestimmten Voraussetzungen möglich.