(1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband Pilligerheck.
Er hat seinen Sitz in 56754 Münstermaifeld im Landkreis Mayen-Koblenz.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte
Der Verband hat zur Aufgabe:
| 1. | Grundstücksentwässerung und Erhaltung derselben im verbesserten Zustand, |
| 2. | Ausbau, einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern. |
| 3. | Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen, |
| 4. | Unterhaltung, Bewirtschaftung und ggf. Erneuerung der im Siedlungsverfahren geschaffenen Windschutzanlagen, |
| 5. | Erfassung und bereitstellen von Löschwasser nach Absprache mit der für das Verbandsgebiet zuständigen Verbandsgemeinde und der zuständigen Feuerwehr, |
| 6. | Bei Bedarf Beratung und Unterstützung bei der Abwasserbeseitigung der Mitglieder, |
| 7. | Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer- Boden- und Naturschutz. |
(1) Mitglieder des Verbandes sind
(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.
(1) Zur Umsetzung der in § 2 genannten Aufgaben (Unternehmen) hat der Verband
| a. die erforderlichen gemeinsamen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, |
| b. die im Siedlungsverfahren hergestellten Ackerdränungen ordnungsgemäß zu unterhalten und im Bedarfsfalle zu ergänzen, |
| c. die im Siedlungsverfahren angelegten Windschutzanlagen zu erhalten bzw. zu erneuern und zu bewirtschaften. |
| d. Wirtschaftswege u unterhalten und zu verbessern. |
(2) Der Plan besteht aus Erläuterungsbericht, einer Darstellung der gemeinsamen Anlagen, Karten, Zeichnung und Kostenanschlägen. Die Pläne werden beim Verbandsvorsteher aufbewahrt.
(3) Der Vorstand darf den Plan, das Unternehmen und die Verbandsanlagen nur nach Anhörung der Verbandsversammlung und nur mit schriftlicher Genehmigung der Aufsichtsbehörde ergänzen und ändern. Der Verbandsvorsteher macht die Ergänzung und die Änderung in den beteiligten Gemeinden nach § 32 bekannt oder teilt sie den beteiligten Mitgliedern mit.
(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
Es ist verboten in den Dränagebieten Baum- und Strauchpflanzungen vorzunehmen. Holznutzung aus den Windschutzhecken bedarf der besonderen Genehmigung des Verbandsvorstehers.
(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des Abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres
| 1. | ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen, |
| 2. | die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen. |
(1) Die Verbandsanlagen sind mindestens einmal jährlich zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Schauführer ist der Vorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.
(3) Der Verbandsvorsteher lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
Verbandsorgane sind der Vorstand und die Verbandsversammlung.
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
| 1. | Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, |
| 2. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, |
| 3. | Beschlussfassung über der Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes, |
| 4. | Wahl des Schaubeauftragten, |
| 5. | Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen, |
| 6. | Beschlussfassung der Veranlagungsregeln, |
| 7. | Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes, |
| 8. | Entlastung des Vorstandes, |
| 9. | Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses, |
| 10. | Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, |
| 11. | Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, |
| 12. | ggf. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses. |
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsteher lädt die Verbandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung nach § 32 mit mindestens 14 tägiger Frist zur Verbandsversammlung ein.
(3) Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lässt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Der Vorsteher leitet die Verbandsversammlung.
(6) Über die Verbandsversammlung ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(1) Der Vorstand besteht nur aus dem Verbandsvorsteher, der einen Stellvertreter hat.
(2) Der Vorstand ist ehrenhalber tätig und erhält nur Ersatz seiner baren Auslagen.
(1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und seinen Stellvertreter.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(1) Der Vorstand wird für die Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12., zum ersten Mal im Jahre 2025 und später alle 5 Jahre.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über
(2) Der Vorstand vertritt den Verband in allen Geschäften, auch denjenigen, über die die Verbandsversammlung zu beschließen hat. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(3) Der Vorstand hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Er ist dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Wenn der Vorstand seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist er dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.
Der Verband kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.
Andernfalls führt der Verbandsvorsteher die Verbandsgeschäfte.
Der Verband kann bei Bedarf weitere Dienstkräfte einstellen.
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so darf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder einem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.
(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Durch Beschluss der Verbandsversammlung ist ein Kassenverwalter für die Haushaltsführung zu wählen. Für die Wahl und die Amtszeit gilt § 15 entsprechend.
(1) Der Vorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.
(2) Der Vorsteher teilt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit.
(3) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Jahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(4) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Haushaltsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie der Verbandsversammlung zur Kenntnis vor.
(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei von der Verbandsversammlung aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegt folgende Prüfung:
| a) dass die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind, |
| b) dass dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen wurde, |
| c) ob nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist, |
| d) ob diese Rechenbeträge mit der Satzung und den anderen Vorschriften in Einklang stehen. |
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen.
(4) Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle ab.
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle, den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Diensten (Sachbeiträge). Für Geldbeiträge gelten §§ 26 und fortlaufend.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend der Flächengröße der beteiligten Grundstücke.
(2) Der Vorstand ermittelt das Beitragsverhältnis der Mitglieder nach Absatz 1 und führt ein den Mitgliedern zugänglich zu machendes Beitragsbuch, welches stets auf dem aktuellen Stand zu halten ist.
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechende Änderung bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(4) Die in Abs. 3 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(5) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
| a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 3 verletzt hat, |
| b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. |
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach einem in diesem Fall vom Verbandsausschuss zu beschließenden Maßstab.
Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gem. § 26. Die Sachbeiträge können auf die Geldbeiträge angerechnet werden.
(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt gemäß § 73 (1) VwGO i.V.m. § 6 AGVwGO (Rheinland-Pfalz) der Kreisrechtsausschuss der zuständigen Aufsichtsbehörde. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
(1) Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.
(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG v. 25.05.1976) i. V. m. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LVwVfG v. 23.12.1976 (GVBl. S. 308)) und dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Maifeld.
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Kreisverwaltung Mayen Koblenz in Koblenz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
| 1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, |
| 2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 500 € hinausgehen, |
| 3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, |
| 4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen. |
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
Der Wasser- und Bodenverband ist Mitglied im Bezirksverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Nassau, Trier.
(1) Für den Beschluss zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe oder der Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
(2) Der Beschluss über eine Änderung der Satzung oder der Auflösung des Verbandes bedarf einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 09.06.1960, geändert am 21.05.1992, außer Kraft.
Die vorstehende Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Pilligerheck wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt.