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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 33/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Welling in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 03.07.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODvO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.maifeld.de“ veröffentlicht.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel, die sich an folgender Stelle befindet:

"Am Gemeindehaus, Schulstraße"

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des 1. vollen Tages des Aushanges vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

  1. Hauptausschuss

  2. Bau- und Umweltausschuss

  3. Rechnungsprüfungsausschuss

  4. Umlegungsausschuss

(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden durch Beschluss des Ortsgemeinderats festgelegt.

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Welling gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter.

§ 3

Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, berät der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderats vor. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird.

(3) Den Ausschüssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1+ 2 wird die Beschlussfassung über Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel übertragen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister

Auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 EUR im Einzelfall.

  2. Aufnahme von Krediten im Rahmen der von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditermächtigung.

  3. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR.

  4. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung von Forderungen, die bedingt durch ein laufendes Insolvenzverfahrens nicht mehr realisierbar sind.

  5. Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die Stundung von Forderungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR.

  6. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

  7. Entscheidung über den Verzicht der Ortsgemeinde auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Baugesetzbuch.

Sonstige gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Die notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind, werden auf Antrag erstattet.

(2) Ein Sitzungsgeld wird über die in Absatz 1 geregelte Aufwandsentschädigung hinaus nicht gewährt.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für Dienstreisen Reiskostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse gelten die vorherigen Absätze entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

(1) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister erhält nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

(4) Für die Bereitstellung eines Wohnraumes als Dienstzimmer wird dem Ortsbürgermeister eine Dienstzimmerentschädigung von 15,-- EUR monatlich gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,-- EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich die nicht Ratsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) Werden die Sätze nach § 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätige in der Jugendarbeit – wird folgt neu eingefügt:

Der ehrenamtlichen Betreuerin bzw. dem ehrenamtlichen Betreuer in der Jugendarbeit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 200,00 EUR je Monat gewährt.

§ 10

Ehrenteller und Ehrenplakette mit Wappen

(1) Ehrenteller und Ehrenplakette der Ortsgemeinde Welling werden an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen der Ortsgemeinden oder in anderer Weise in besonderem Maße durch ihre Arbeit im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls in der Gemeinde beigetragen haben.

(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Beschluss des Ortsgemeinderats mit Stimmenmehrheit.

(3) Ehrenteller und Ehrenplakette zeigen das Wappen der Ortsgemeinde Welling in plastischem Relief.

Der Ehrenteller enthält die Widmung:

"Für besondere Verdienste um die Ortsgemeinde Welling"

Die Ehrenplakette enthält die Widmung:

"Anerkennung und Dank, Ortsgemeinde Welling"

(4) Die Voraussetzungen für die Verleihung sind erfüllt, wenn die Person im Falle der Ehrenplakette 15 Jahre und im Falle des Ehrentellers 20 Jahre in einem kommunalpolitischen Gremium tätig war.

(5) Über die Verleihung wird eine Urkunde mit einem dem Fall angepassten Text ausgehändigt.

(6) Ehrenteller und Ehrenplakette mit Urkunde werden vom Ortsbürgermeister in einer der Ehrung entsprechenden würdigen Form überreicht.

§ 11

Verleihung der Bürgermedaille

(1) Die Bürgermedaille der Ortsgemeinde Welling wird einmal im Jahr an Personen verliehen, die sich in besonderem Maße um die Belange der Ortsgemeinde verdient gemacht haben. Bei dieser Ehrung soll besonders Wert auf eine langjährige - mindestens über 5 Jahre gehende- Tätigkeit gelegt werden, wobei politisches Wirken (Ortsgemeinderat oder politische Parteien und Gruppierungen) oder eine Vereinstätigkeit (Vorstandsarbeit) eher eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung spielen sollen.

(2) Die für die Ehrung in Frage kommenden Personen können durch den Ortsgemeinderat oder aus der Mitte der Bevölkerung vorgeschlagen werden. Über die Verleihung ist ein Beschluss des Ortsgemeinderates erforderlich.

(3) Die Auswahl wird durch ein Komitee vorgenommen, das sich aus folgenden Personen zusammensetzt:

  1. Ortsbürgermeister

  2. Beigeordnete

  3. Alle ehemaligen Ortsbürgermeister

  4. Zwei Personen, die von den Fraktionen im Ortsgemeinderat berufen werden.

(4) Das Komitee beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Kommt kein wirksamer Beschluss zustande, entfällt die Verleihung für diesen Zeitraum.

(5) Die Kosten der Bürgermedaille sollen den Betrag von 100,00 EUR nicht übersteigen.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung in der Fassung vom 01.08.2015 außer Kraft.

Welling, 03.07.2024
Der Ortsbürgermeister
Marcus Welling

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.