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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 34/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld für das Jahr 2026 vom 19.08.2026

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 98 ff. der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

gegenüber bisher

erhöht um

vermindert um

nunmehr festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

36.968.937,00 EUR

20.000,00 EUR

 

36.988.937,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

37.073.651,00 EUR

20.000,00 EUR

 

37.093.651,00 EUR

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

-104.714,00 EUR

 

 

-104.714,00 EUR

2. im Finanzhaushalt 

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

689.500,00 EUR

409.577,00

409.577,00 EUR

689.500,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

380.000,00 EUR

 

 

380.000,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.460.014,00 EUR

2.775.000,00 EUR

 

10.235.014,00 EUR

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-7.080.014,00 EUR

-2.775.000,00 EUR

 

-9.855.014,00 EUR

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

6.390.514,00 EUR

2.775.000,00 EUR

 

9.165.514,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehene Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:

- zinslose Kredite auf

von bisher

0,00 EUR

auf

0,00 EUR

- verzinste Kredite auf

von bisher

7.080.014,00 EUR

auf

9.855.014,00 EUR

Gesamt:

von bisher

7.080.014,00 EUR

auf

9.855.014,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:

von bisher 1.410.000,00 EUR

auf 15.010.000,00 EUR

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen belaufen sich

von bisher 1.410.000,00 EUR

auf 15.010.000,00 EUR

Die übrigen Bestimmungen der Haushaltssatzung werden nicht geändert.

Polch, den 19.08.2026
Mumm, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Maifeld für das Haushaltjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 Gemeindeordnung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Verbandsgemeinde Maifeld liegt zur Einsichtnahme von Montag, dem 24.08.2026 bis Dienstag, den 01.09.2026 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr -montags bis donnerstags- und freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 104, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Verbandsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Polch, den 19.08.2026
Mumm, Bürgermeister