Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 544.628,00 EUR
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 657.232,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -112.604,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -86.967,00 EUR
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 29.373,00 EUR
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 173.300,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -143.927,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 231.094,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 350,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 465,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 30,00 EUR
für den zweiten Hund — 50,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 72,00 EUR
Für gefährliche Hunde
nach Maßgabe der Verordnung — 200,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.441.637,52 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.311.001,52 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.198.397,52 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 04.01.2023 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 112.604,00 EUR erwarten. Dabei stehen deutlich gestiegenen Erträgen von 544.628,00 EUR (Vorjahr: 504.293,00 EUR) ebenfalls erhöhte Aufwendungen von 657.232,00 EUR gegenüber. Im Vergleich zum Haushaltsvorjahr mit einem geplanten Jahresfehlbetrag von 130.636,00 EUR ist im Ergebnishaushalt 2023 mit einer Verbesserung des Jahresergebnisses in Höhe von rd. 18.000,00 EUR zu rechnen.
Der Fehlbetrag ist im Wesentlichen auf eine Erhöhung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage, Mindereinnahmen bei der Schlüsselzuweisung A sowie einer deutlichen Steigerung der Energiekosten (rd. 11%) zurückzuführen, der auch trotz der Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf das Niveau der Nivellierungssätze ab 2023 nicht ausgeglichen werden kann.
Gemäß § 93 Abs.4 GemO sind die kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet, ihren Haushalt in Planung und Rechnung auszugleichen.
Die Haushaltskonsolidierung ist für die kommunalen Haushalte eine zentrale Herausforderung. Insbesondere Gemeinden mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten sind permanent gefordert, langfristig wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen. Dies gilt auch im Bereich der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Im Rahmen eines strikten Haushaltskonsolidierungskurses sind alle gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmenquellen zu nutzen, um das oberste Ziel, einen ausgeglichenen Haushalt, zu erreichen.
Die tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Jahresergebnisse der Ortsgemeinde Kalt ab 2019 lassen aber darauf schließen, dass im jährlichen Haushaltsvollzug bei entsprechend konsequenter Anwendung des Haushaltsrechts der Haushaltsausgleich dennoch erreicht werden kann. In der Vergangenheit konnten nach den Rechnungsergebnissen der Vorjahre für 2021 und 2022 entgegen der ursprünglichen Planungen deutliche Jahresüberschüsse erwirtschaftet werden.
Hierauf muss auch im Haushaltsvollzug 2023 ein unbedingter Fokus gelegt werden.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein-und Auszahlungen von -87.167,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -143.927,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 231.0940,00 EUR (Vorjahr: -111.294,00 EUR).
Der Ausgleich erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist erneut nicht erforderlich.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde für das Haushaltsjahr 2023 beläuft sich auf insgesamt 173.300,00 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus (2022: 8.500,00 EUR). Der Schwerpunkt der Investitionen liegt bei der Beschaffung eines Traktors und einer Kletterwand, der Erneuerung der Brücke Heidgermühle sowie der Errichtung eines Carports.
Die Finanzierung erfolgt in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln, so dass auch in diesem Jahr keine Kreditaufnahmen erforderlich sind.
3. Haushaltsausgleich Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein negativer Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs.4 GemO ist der Haushalt 2023 der Ortsgemeinde Kalt damit in der Planung insgesamt nicht ausgeglichen.Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherigen als insbesondere auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde ausgeht und im laufenden Haushaltsvollzug mit einem Ausgleich sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt zu rechnen ist.
Darüber hinaus ist die Ortsgemeinde sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in den Planungsfolgejahren bis 2026 schuldenfrei, genehmigungspflichtige Investitionskredite sind nicht veranschlagt. Die Realsteuerhebesätze wurden auf die ab 2023 geltenden Nivellierungssätze (§ 17 LFAG) angehoben. Zudem verfügt die Ortsgemeinde auch für zukünftige Investitionen über ausreichende liquide Mittel. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Kalt bleibt nach der Haushaltsplanung 2023 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2026 schuldenfrei.Der Finanzmittelfehlbetrag von 231.094,00 EUR wird wie im Vorjahr durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt, die sich danach zum Ende des Haushaltsjahres auf rd. 400.006,00 EUR belaufen.
Ab dem Haushaltsfolgejahr 2024 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird auch in den kommenden Jahren nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Feststellungen:
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltplans einschließlich des Stellenplans Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Kalt liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 04.09.2023. bis Dienstag, 12.09.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.