Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 357.050,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 476.273,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -119.223,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -93.512,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 50.850,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 11.000,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 39.850,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 93.512,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 340,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 365,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 365,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 26,00 EUR
für den zweiten Hund — 36,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 48,00 EUR
für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung:
Für gefährliche Hunde — 200,00 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 740.615,41 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorjahr) beträgt 537.139,41 EUR und zum 31.12.2022 (Haushaltsjahr) 417.916,41 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 14.03.2022 folgende Anmerkungen gemacht:I.
Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2022 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 119.223,00 EUR erwarten. Dabei stehen den erhöhten Erträgen von 357.050,00 EUR (Vorjahr: 283.111,00 EUR) leicht reduzierte Aufwendungen von 476.273,00 EUR (Vorjahr: 486.587,00 EUR) gegenüber. Im Vergleich zum Haushaltsvorjahr mit einem geplanten Fehlbetrag von 203.476,00 EUR ist im Ergebnishaushalt daher mit einer deutlichen Verbesserung des Jahresergebnisses in Höhe von rund 85.000,00 EUR zu rechnen.
Die Verbesserung ist im Wesentlichen auf eine Erhöhung der Steuererträge insbesondere bei der Gewerbesteuer sowie der Schlüsselzuweisung A und einer Reduzierung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage zurückzuführen. Dem stehen Mehraufwendungen für Sach- und Dienstleistungen und ein Anstieg der Personalkosten gegenüber.
Leider hat dich das Rechnungsergebnis 2020 gegenüber der ursprünglichen Planung (Fehlbetrag 144.242,00 EUR) und entgegen dem Trend der Vorjahre aufgrund der Einbrüche bei der Gewerbe- und Einkommensteuer deutlich schlechter entwickelt. Das Haushaltsjahr schließt voraussichtlich mit einem Fehlbetrag von 93.844,00 EUR ab.
Folglich reduziert sich nach der vorgelegten Finanzplanung auch das aufgelaufene Eigenkapital jährlich weiterhin um durchschnittlich rund 75.615,00 EUR auf voraussichtlich nur noch 234.679,00 EUR zum Ende des Jahres 2025. Dies entspricht einem Verzehr seit 2019 in Höhe von rund 73% und wird als sehr bedenklich eingestuft. Der vollständige Verbrauch des noch bestehenden Eigenkapitals wäre daher abzusehen und die Ortsgemeinde bilanziell überschuldet und damit nicht mehr leistungsfähig.
Daher ist es unbedingt erforderlich, dass die Fehlbeträge sowohl im laufenden Haushaltsjahr sowie in den Planjahren bis 2025 deutlich sinken.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -93.512,00 EUR sowie der positive Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 39.850,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 53.662,00 EUR (Vorjahr: -300.484,00 EUR). Damit ist die Ortsgemeinde Wierschem nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. Eine freie Finanzspitze als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde kann folglich - wie in den Vorjahren – nicht ausgewiesen werden.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Wierschem beschränkt sich daher in diesem Jahr im Wesentlichen auf die Anschaffung von Spielgeräten sowie eines Anhängers für den Traktor und den Zuschuss an den Zweckverband Kindertagesstätten für die Beschaffung von Wirtschaftsgütern.
Die geplanten Investitionen können aufgrund der in 2022 erwarteten Zuschüsse des Landes für die Erweiterung des Bürgerhauses in voller Höhe durch eigene Einzahlungen finanziert werden.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2022 der Ortsgemeinde Wierschem damit in der Planung nicht ausgeglichen. Gleichwohl wird unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung abgesehen.
Im Rahmen des Haushaltsvollzugs sind jedoch fortgesetzt alle Möglichkeiten zur Reduzierung des Jahresfehlbetrags im Ergebnishaushalt und zur Minderung der Unterdeckung im Finanzhaushalt vorbehaltlos auszuschöpfen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind angehalten, eine angemessene Ertragsabschöpfung ihrer Gemeinden, erforderlichenfalls durch Anhebung der Realsteuerhebesätze sicherzustellen. Dabei kann insbesondere bei einer hohen Liquiditätsverschuldung einer Ortsgemeinde nicht akzeptiert werden, dass die Realsteuerhebesätze auf oder nur knapp über den Nivellierungssätzen liegen. Diese sind nach der Rechtsprechung am Finanzbedarf der jeweiligen Gemeinde und nicht an den Nivellierungssätzen zu orientieren.
Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass nach der bevorstehenden Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs mit einer deutlichen Erhöhung der Nivellierungssätze zu rechnen ist!
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 11.000,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 50.850,00 EUR gegenüber. Aufgrund des positiven Saldo ist die Veranschlagung eines Investitionskredites nicht erforderlich. Es ist aber die Aufnahme eines Investitionskredites aus der Ermächtigung des Vorjahres von 125.050,00 EUR vorgesehen, der bisher über Liquiditätskredite vorfinanziert war.
Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsplanjahr planmäßig in Höhe von 39.850,00 EUR getilgt.
Der Bestand der Investitionskredite entwickelt sich zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 85.200,00 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen nicht durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, steigen die Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde voraussichtlich um 93.512,00 EUR.
Die bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Verbandsgemeinde (178.450,00 EUR) reduzieren sich damit unter Berücksichtigung der o.a. Vorfinanzierung zwar auf voraussichtlich 146.912,00 EUR zum 31.01.2022, dennoch machen sie insgesamt 63 % der Gesamtverschuldung der Ortsgemeinde aus!
In Anbetracht der sich abzeichnenden Entwicklung wird die Ortsgemeinde Wierschem als eine mit Liquiditätskrediten belastete Kommune nicht umhinkommen, ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung am Ziel der nachhaltigen Rückführung der Verschuldung auszurichten. Eine Entschuldung muss oberste Priorität haben.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplans die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wierschem liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 12.09.2022, bis Dienstag, 20.09.2022, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.