Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.085.352,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.237.254,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -151.902,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -129.030,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 321.752,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 171.000,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 150.752,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -21.722,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
Grundsteuer A auf — 365,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 365,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 365,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 16,00 EUR
für den zweiten Hund — 62,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 103,00 EUR
für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung:
für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund — 750,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.000,00 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.921.726,40 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.883.240,40 EUR und zum 31.12.2022 (Haushaltsjahr) 1.731.338,40 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 02.06.2022 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2022 erlässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 151.902,00 EUR erwarten. Dabei stehen den Erträgen von 1.085.352,00 EUR Aufwendungen von 1.237.254,00 EUR gegenüber. Gegenüber dem Vorjahr mit einem geplanten Jahresfehlbetrag von 38.486,00 EUR (inkl. Nachtrag) ist im Ergebnishaushalt mit einer deutlichen Verschlechterung des Jahresergebnisses von rund 113.400,00 EUR zu rechnen.
Die Verschlechterung ist im Wesentlichen auf eine Steigerung der Personalkosten (Erweiterung Kita um eine Gruppe) sowie Mehraufwendungen für die Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen zurückzuführen, die nur teilweise durch erhöhte Steuererträge ausgeglichen werden können.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -129.030,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von +150.752,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 21.722,00 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 247.516,00 EUR). Wie bereits im Vorjahr kann auch der Haushalt 2022 erneut keine positive sogenannte „Freie Finanzspitze“ als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde ausweisen. Ebenso ist für die Folgejahre weiterhin mit entsprechend negativen Salden bei der Freien Finanzspitze zu rechnen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Pillig beläuft sich im Haushaltsjahr 2022 auf 171.000,00 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich geringer aus. (2021: 953.551,00 EUR)
Im Schwerpunkt sind die folgenden Investitionsmaßnahmen vorgesehen:
Bürgerzentrum (Grunderwerb/Planung) 105.000,00 EUR, Anschaffung Traktor 40.000,00 EUR, Stellplätze für Wohnmobile 5.000,00 EUR.
Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt durch Zahlung von Investitionszuwendungen, Beiträgen und Entgelten sowie Einzahlungen aus der Veräußerung von Baugrundstücken. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist nicht erforderlich.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein negativer Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung:
Unter Verstoß gegen §93 Abs.4 GemO ist der Haushalt 2022 der Ortsgemeinde Pillig damit in der Planung nicht ausgeglichen. Dieses stellt einen Rechtsverstoß dar, der grundsätzlich zu beanstanden wäre.
Aufgabe der Ortsgemeinde ist es, ihre Haushaltswirtschaft so zu führen und zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist, wobei die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten sind. Die Ortsgemeinde Pillig muss daher unter größtmöglicher Kraftanstrengung alle ihr möglichen Vorkehrungen treffen, um die Aufwendungen zu reduzieren und die Einnahmen durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderungen zu steigern, denn nur so kann sie ihren kommunalen Gestaltungsspielraum für die Zukunft sichern (vgl. auch Urteil des VerfGH RLP vom 14.12.2012, VGH N 3/11). Hinsichtlich der erforderlichen Einnahmeoptimierung steht die Ortsgemeinde auch in der Pflicht, die ihr zur Verfügung stehenden Ertragsmöglichkeiten vollständig abzuschöpfen, um dem Verstoß gegen §93 Abs.4 GemO zu begegnen. Dabei kommt u.a. der Erhebung der kommunalen Hebesätze eine zentrale Bedeutung bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu. Die Ortsgemeinde weist derzeit Steuerhebesätze just in Höhe der Nivellierungssätze aus.
Die aktuelle Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bedingt neben einer aufgabenrechten Finanzausstattung durch das Land bei einer hohen Liquiditätsverschuldung der Ortsgemeinden, dass die Kommunalaufsicht nicht akzeptieren soll, „dass die Realsteuerhebesätze weiterhin auf oder nur knapp über den Nivellierungssätzen liegen“. Insbesondere sei zu bedenken, „dass sich die Realsteuerhebesätze der Ortsgemeinden nach der Rechtsprechung nicht an den Nivellierungssätzen, sondern am Finanzbedarf der jeweiligen Gemeinde orientieren müssen. Verfassungsrechtlich zulässig sind Hebesätze weit oberhalb der Nivellierungssätze“.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass nach der bevorstehenden Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs mit einer Erhöhung der Nivellierungssätze zu rechnen sein wird.
Für zukünftige Haushaltsplanungen ist im Übrigen anzumerken, dass eine Haushaltsgenehmigung bei unausgeglichenen Ansätzen nur bei deutlicher Erhöhung der gemeindlichen Einnahmen, insbesondere durch Anhebung der Hebesteuersätze bis zum Ausgleich, möglich sein wird.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Pillig ist schuldenfrei.
Für die Investitionsmaßnahmen Erweiterung Kindertagesstätte und den 2. Bauabschnitt Baugebiet „Im Mühlborn III“ werden Mittel in das Haushaltsjahr 2022 übertragen. Lediglich für die Deckung der Auszahlungen aufgrund des Mittelübertrages wir die Aufnahme eines Teilbetrages der Kreditermächtigung 2021 voraussichtlich erforderlich sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Gegenüber dem Vorjahr ist durch die Erweiterung der Kindertagesstätte eine Erhöhung um 3,05 Stellenanteile festzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Pillig liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 12.09.2022, bis Dienstag, 20.09.2022, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.