Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 514.887,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 632.911,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -118.024,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -97.750,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 863.100,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 923.250,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -60.150,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 157.900,00 EUR
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 60.150,00 EUR
zusammen auf — 60.150.00 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt: Grundsteuer A auf — 350,00 v.H.
Grundsteuer B auf — 365,00 v.H.
Gewerbesteuer auf — 365,00 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 26,00 EUR
für den zweiten Hund — 41,00 EUR
für jeden weiteren Hund — 77,00 EUR
§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.395.954,12 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.282.614,12 EUR und zum 31.12.2022 (Haushaltsjahr) 1.164.590,12 EUR.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 14.06.2022 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2022 erlässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 118.024,00 EUR erwarten. Dabei stehen den Erträgen von 514.887,00 EUR Aufwendungen von 632.911,00 EUR gegenüber. Gegenüber dem Vorjahr mit einem ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 113.340,00 EUR ist im Ergebnishaushalt 2022 erneut mit einer Verschlechterung des Jahresergebnisses von rund 4.600,00 EUR zu rechnen.
Die erneute Verschlechterung des Jahresergebnisses ist im Wesentlichen auf Mehraufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage sowie für die Unterhaltung der Gebäude und Außenanlagen zurückzuführen, die nicht durch eine erhöhte Schlüsselzuweisung und geringfügige Mehrerträge bei den Steuern ausgeglichen werden können. Nach der Finanzplanung für die Folgejahre werden sich die Jahresfehlbeträge ab 2023 deutlich reduzieren.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -97.750,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -60.150,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 157.900,00 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 366.554,00 EUR). Damit ist die Ortsgemeinde Naunheim erneut nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (18.254,00 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. Eine freie Finanzspitze als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde kann folglich nicht ausgewiesen werden. Auch für die künftigen Haushaltsjahre kann nicht mit einer Freien Finanzspitze gerechnet werden.
Die Kreditermächtigen für 2020 und 2021 werden nicht in Anspruch genommen, da geplante Investitionsmaßnahmen in Folgejahre geschoben und durch außerplanmäßige Investitionszuschüsse (rd. 193.100,00 EUR) ein Finanzmittelüberschuss erwirtschaftet wurde, der zur Deckung des Fehlbetrages eingesetzt werden konnte.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Naunheim ist durch zeitliche Verzögerungen wie bereits in den Vorjahren geprägt durch die Erschließung des Baugebietes im Winkel II (383.000,00 EUR/Grunderwerb und 480.000,00 EUR/Straßenplanung), die Anschaffung eines Rasenmähertraktors (15.000,00 EUR) und die Kostenbeteiligung für Baumaßnahmen an der Kita Pillig (24.100,00 EUR).
Die Finanzierung dieser geplanten Investitionen erfolgt fast vollständig durch Einzahlung aus dem Verkauf der Grundstücke (863.000,00 EUR), aus Beiträgen und Entgelten sowie die Aufnahme eines Investitionskredites (60.150,00 EUR).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung:
Unter Verstoß gegen §93 Abs.4 GemO ist der Haushalt 2022 der Ortsgemeinde Naunheim damit in der Planung nicht ausgeglichen. Dieses stellt einen Rechtsverstoß dar, der grundsätzlich zu beanstanden wäre.
Aufgabe der Ortsgemeinde ist es, ihre Haushaltswirtschaft so zu führen und zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist, wobei die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten sind. Die Ortsgemeinde Naunheim muss daher unter größtmöglicher Kraftanstrengung alle ihr möglichen Vorkehrungen treffen, um die Aufwendungen zu reduzieren und die Einnahmen durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderungen zu steigern, denn nur so kann sie ihren kommunalen Gestaltungsspielraum für die Zukunft sichern (vgl. auch Urteil des VerfGH RLP vom 14.12.2012, VGH N 3/11). Hinsichtlich der erforderlichen Einnahmeoptimierung steht die Ortsgemeinde auch in der Pflicht, die ihr zur Verfügung stehenden Ertragsmöglichkeiten vollständig abzuschöpfen, um dem Verstoß gegen § 93 Abs.4 GemO zu begegnen. Dabei kommt u.a. der Erhebung der kommunalen Hebesätze eine zentrale Bedeutung bei der Finanzierung ihrer Aufgaben zu. Die Ortsgemeinde weist derzeit Steuerhebesätze just in Höhe der Nivellierungssätze aus.
Die aktuelle Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz bedingt neben einer aufgabengerechten Finanzausstattung durch das Land bei einer hohen Liquiditätsverschuldung der Ortsgemeinden, dass die Kommunalaufsicht nicht akzeptieren soll, „dass die Realsteuerhebesätze weiterhin auf oder nur knapp über den Nivellierungssätzen liegen“. Insbesondere sei zu bedenken, „dass sich die Realsteuerhebesätze der Ortsgemeinden nach der Rechtsprechung nicht an den Nivellierungssätzen, sondern am Finanzbedarf der jeweiligen Gemeinde orientieren müssen. Verfassungsrechtlich zulässig sind Hebesätze weit oberhalb der Nivellierungssätze“.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass nach der bevorstehenden Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs mit einer Erhöhung der Nivellierungssätze zu rechnen sein wird.
4. Verschuldung
Die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen belaufen sich zu Beginn des Haushaltsjahres auf insgesamt 743.628,00 EUR. Bis zum Ende des Haushaltsjahres entwickeln sich die Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen auf voraussichtlich 883.528,00 EUR.
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 923.250,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 863.100,00 EUR gegenüber. Die verbleibenden 60.150,00 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredits finanzierte. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 18.254,00 EUR getilgt. Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 743.628,00 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 785.524,00 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen sowie die Tilgung der Investitionskredite nicht vollständig durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, ist in diesem Jahr erstmals die Aufnahme eines Liquiditätskredites in Höhe von 98.004,00 EUR vorgesehen.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Gegenüber dem Vorjahr haben sich keine Veränderungen ergeben.Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
II. Entscheidung und Feststellungen
Kredite
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Naunheim in Höhe von 60.150,00 EUR unter der Voraussetzung, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründeten Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Die Kommunalaufsichtsbehörden sind gehalten darauf hinzuwirken „Kredite für Investitionsprojekte, die mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune nicht im Einklang stehen, nur zu genehmigen, wenn nachvollziehbare Gründe für die Zulassung von Ausnahmen vorliegen. Es wird empfohlen, die nachvollziehbaren Gründe für die Zulassung von Ausnahmen zu dokumentieren.“
Das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände ist in jedem Einzelfall eigenverantwortlich vor der Mittelinanspruchnahme im Rahmen einer restriktiven Prüfung festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Naunheim liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 19.09.2022 bis Dienstag, 27.09.2022, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.