Der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Kirchhof“ der Stadt Münstermaifeld kann mit Satzungsentwurf, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Fachbeitrag Naturschutz, Vorhaben- und Erschließungsplan, den umweltbezogenen Informationen sowie umweltrelevanten Stellungnahmen und dieser Bekanntmachung in der Zeit vom
14.09.2026 bis einschl. 16.10.2025
im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Maifeld www.maifeld.de (- Leben & Infrastruktur – Bauen, Wohnen, Klimaschutz & Förderungen – Bauleitplanung – Bebauungsplan „Am Kirchhof“, Münstermaifeld) eingesehen werden.
Zusätzlich liegen die v.g. Unterlagen im o.g. Zeitraum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Außenstelle Kirchstraße 5, Zimmer K.005, zu jedermanns Einsicht aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr.
Gegenstand der Planung ist die Schaffung von Baurecht für ein Gebäude zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, die im Rahmen der Pflege und Bewirtschaftung der im Eigentum des Vorhabenträgers stehenden landwirtschaftlichen Flächen benötigt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:
I. Umweltinformationen im Umweltbericht
Gemäß den Anforderungen des § 1 (6) Nr. 7 und §§ 2 (4) und 2a BauGB wurde in der Umweltprüfung – jeweils eingeteilt in Bestandsaufnahme und Bewertung – überprüft, ob durch das geplante Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen für die
| - | Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft oder Kultur- und Sachgüter, |
| - | Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes |
| - | umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, |
| - | umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, |
| - | die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, |
| - | die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, |
| - | die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), |
| - | die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, |
| - | die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, |
| - | unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, |
zu erwarten sind.
Weiterhin wurden eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung bzw. Nicht-Durchführung der Planung sowie Möglichkeiten von Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz aufgezeigt. Weitere Bestandteile sind Ausführungen zum Monitoring, technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie eine Alternativenprüfung.
II. Umweltinformationen in Fachgutachten
Im Fachbeitrag Naturschutz zum Bebauungsplan erfolgte die Erfassung, Beschreibung und Bewertung des Status-Quo der relevanten Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/ Klima und Landschaftsbild. Ebenso wurden die Auswirkungen der Planung auf diese Schutzgüter beschrieben und bewertet. Auf der Grundlage der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung wurden der zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und der Kompensationsbedarf abgeleitet. Auf dieser Grundlage wurden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets festgelegt.
Integrativer Bestandteil ist des Fachbeitrags ist die artenschutzrechtliche Potenzialanalyse, in der gemäß den geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 und 6 sowie § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Prognose zu möglichen Auswirkungen der Planung auf schutzwürdige Arten.
Auf der Grundlage der Prüfergebnisse werden im Fachbeitrag Maßnahmen abgeleitet, wobei zwischen Vermeidungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen sowie funktionserhaltenden Maßnahmen differenziert wird. Weiterhin sind Aussagen zum Monitoring und Betreuung der Maßnahmen Gegenstand des Gutachtens.
III. Umweltinformationen in umweltbezogenen Stellungnahmen
- Petent 1, Schreiben vom 13.10.2022
Die Stellungnahme setzte sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Umwelt auseinander. Thematisiert wurden insbesondere die Versiegelung von Bodenflächen, der Verlust von Bodenfunktionen, der Schutz von Mutterboden sowie der sparsame Umgang mit Grund und Boden. Es wurde auf mögliche Alternativen hingewiesen (Nutzung bestehender Gebäude). Zudem wurde die ökologische Wertigkeit des Geländes (Wertstufe II–III) sowie die Nähe zur Dorfkirche angesprochen.
- Petent 2, Schreiben vom 14.10.2022
In der Stellungnahme wurden denkmal- und landschaftsbezogene Bedenken vorgebracht. Es wurde eine mögliche Beeinträchtigung der Sichtbeziehungen zur denkmalgeschützten Kirche sowie des prägenden Ortsbildes an der Ortseinfahrt angeführt. Zudem wurde auf die frühere Streuobstwiese hingewiesen und ein Verlust landschaftlicher Strukturen bemängelt.
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 12.10.2022
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, regte die Beseitigung der Niederschlagswasser gemäß §§ 5, 55 WHG und § 13 Abs. 2 LWG an Hierzu soll das anfallende Niederschlagswasser ortsnah versickert oder zu verrieselt bzw. getrennt vom Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Auf die mögliche Erlaubnispflicht wurde hingewiesen.
Die Fachbehörde führte die Starkregengefährdungskarte an, wonach für das Plangebiet eine geringe Gefahr von Abflusskonzentrationen besteht.
Es wurde eine Berücksichtigung der Starkregenvorsorge in der Planung empfohlen.
- Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Naturschutz, Schreiben vom 06.10.2022
Die Untere Naturschutzbehörde wies darauf hin, dass eine Kompensation innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nicht möglich ist und externe Flächen mit konkreten Maßnahmen festzulegen sind.
Das Flurstück 60 ist laut Luftbild mit einer Streuobstwiese und Bäumen bestockt; mehrere Bäume müssten bei Umsetzung des Vorhabens entfernt werden. Der Verlust ist sowohl quantitativ als auch qualitativ (zeitliche Verzögerung der ökologischen Wirkung) auszugleichen. Weiterhin wurde eine Konkretisierung zur standortbezogenen Erhaltungsfestsetzung von Bäumen eingefordert.
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche sollten ausgeschlossen werden.
- Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.70 Wasserwirtschaft, Schreiben vom 13.09.2022
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Fachbereich 9.70, teilt mit, dass das Plangebiet in keinem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet liegt und keine Oberflächengewässer oder Wasserrechte berührt werden.
Das Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück versickert werden, häusliche Abwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Grundsätzliche wasserwirtschaftliche Bedenken bestehen nicht. Bei Baugrundvorbereitung oder Aufschüttungen mit Fremdmaterial sind Baugrunduntersuchungen erforderlich; verwendete Materialien müssen den Vorgaben des BBodSchG und der LAGA M 20 entsprechen.
Für die geplante Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Schmutzwässer dürfen nur mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen eingeleitet werden.
Zur Löschwasservorsorge wird die Nutzung einer Zisterne mit Überlauf in die Niederschlagsentwässerung empfohlen.
- Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 9.60 Bauverwaltung Denkmalschutz, Schreiben vom 18.10.2022
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Fachbereich 9.60 – Denkmalschutz, wies auf die Lage im Umfeld der Katholischen Kapelle St. Praxedis (Saalbau 1765, Friedhof mit Grabkreuzen 17./18. Jh.) hin, woraus sich eine denkmalrechtliche Belange Betroffenheit ergibt sind. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.
Die im Bebauungsplan bezeichnete Fläche wird aus denkmalrechtlicher Sicht als ungeeignet für eine Bebauung, insbesondere für Baukörper mit einer Firsthöhe von 8 m, bewertet. Sollte eine Bebauung dennoch erfolgen, ist die Gebäudehöhe so zu reduzieren, dass die Blickachse auf die Kapelle nicht beeinträchtigt wird.
- Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, Schreiben vom 15.09.2022
Im Umfeld des Plangebiets befindet sich eine frühgeschichtliche Fundstelle südwestlich angrenzend. Die genaue Ausdehnung ist bislang nicht bekannt, sodass auch innerhalb der Planfläche archäologische Befunde oder Funde auftreten können. Der Sachverhalt ist im Rahmen des Oberbodenabtrags durch einen Mitarbeiter der Landesarchäologie zu prüfen.
Die Belange der Landesarchäologie zur Meldepflicht gemäß §§ 16 bis 21 DSchG wurden durch die Textfestsetzung Abschnitt C, Absatz 2 berücksichtigt.
- Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V., Schreiben vom 04.10.2022
Aus Sicht des Landesjagdverbandes bestehen keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben sofern die zeitnahe Umsetzung der erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Kirchhof“, kann dem nachfolgenden Plan entnommen werden (unmaßstäblich).
Hinweise:
| 1. | Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. |
| 2. | Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. |
| 3. | Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. |