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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 39/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Ochtendung

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODvO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.maifeld.de“ veröffentlicht.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Zusätzlich erfolgt diese Auslegung auch im Gemeindebüro Ochtendung, jedoch ohne rechtsbegründende Wirkung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates, eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt-, Finanz- und Personalausschuss

2.

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss

3.

Sozial- und Kulturausschuss

4.

Umlegungsausschuss

5.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse wird durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder und Stellvertreter soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein.

(4) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Die Übertragung gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit dem Ausschuss die Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

§ 3

Aufgaben der vorberatenden Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs nach Zuweisung durch den Ortsgemeinderat oder Ortsbürgermeister die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vor.

(2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

§ 4

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

(1) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates.

(2) Die/Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates an die Ausschüsse

(1) Dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss werden nachfolgende Aufgaben übertragen:

1.

Vorberatung des Haushaltsplanes inklusive seiner Anlagen und Bestandteile (insbesondere des Stellenplanes).

2.

Beschlussfassung über Anträge, Erlass und Niederschlagung von Steuern, Gebühren und Beiträgen, soweit diese über das Rechnungsjahr hinausgehen.

3.

Beschlussfassung über Angelegenheiten geringfügiger Natur, soweit 30.000,00 EUR nicht überschritten werden und solche, die dem Ausschuss durch die Gemeindevertretung von Fall zu Fall übertragen werden.

4.

Beratung und Beschlussfassung bei der Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten gemäß § 47 Abs. 2 GemO.

5.

Abschätzung der im Gemeindegebiet entstehenden Schäden.

6.

Prüfung der Hauungs- und Kulturpläne, Entscheidung über Sonderhiebe, Sonderaufforstungen und aller mit der Waldwirtschaft zusammenhängenden Fragen.

7.

Vorberatung von Satzungen, soweit dies nicht anderen Ausschüssen übertragen wurde.

(2) Dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss werden nachfolgende Aufgaben übertragen:

1.

Vorberatung der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellenden Bebauungspläne sowie der für das Gebiet der Ortsgemeinde Ochtendung von der Verbandsgemeinde zu erstellende Flächennutzungsplanung.

2.

Vorberatung der für die räumliche und infrastrukturelle Entwicklung des Ortes notwendigen und bedeutsamen Planungen und Maßnahmen (einschl. Straßenneuplanungen); hierzu zählen sowohl die im Rahmen des demographischen Wandels notwendigen Strategien und Handlungsfelder als auch interkommunale Kooperation (z.B. ILEK und Förderprogramm Ländliche Zentren).

3.

Abschließende Beratung und Beschlussfassung von Stellungnahmen der Ortsgemeinde in bedeutsamen Planverfahren und in Planungsangelegenheiten der Nachbargemeinden, die die Ortsentwicklung berühren.

4.

Beratung und Fassung von Beschlussempfehlungen an den Ortsgemeinderat über Maßnahmen zum Umweltschutz, zum Klimaschutz, zur Klimawandelanpassung insbesondere auch im Rahmen des Hochwasservorsorgekonzeptes Maifeld, hierzu zählen auch Maßnahmen der Rekultivierung (soweit nicht Nr. 6 des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses „Forstwirtschaft“), zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Kultur- und Sachgüter, der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen für das Öko-Konto der Ortsgemeinde.

5.

Beratung und Beschlussfassung über Verträge in Haus- und Grundstücksangelegenheiten (Kauf, Tausch, Verkauf), soweit ein Kaufpreis von 20.000,00 EUR überschritten wird.

6.

Beratung und Veräußerung von Ausbeuterechten (Bims-, Lavaausbeute pp.) an gemeindeeigenen Grundstücken.

7.

Der Ausschuss ist ermächtigt, Beschlüsse mit Kosten bis zu 50.000,00 EUR für Planungskosten und bis zu 50.000,00 EUR in Grundstücksangelegenheiten zu fassen.

8.

Beratung und Fassung von Beschlussempfehlungen an den Ortsgemeinderat über Prioritäten für Unterhaltungsmaßnahmen an gemeindeeigenen Gebäuden, Anlagen, Straßen, Wegen und Plätzen.

9.

Vorberatung der Satzungen für die wiederkehrenden Beiträge (WKB) und die Priorisierung der Ausbaumaßnahmen im örtlichen Straßennetz (Ausbauprogramm).

10.

Abschließende Beratung und Beschlussfassung über Bau- und Planungsangelegenheiten, die gemäß §§ 31, 33 und 35 BauGB des Einvernehmens der Ortsgemeinde bedürfen (§ 36 BauGB), sofern die Beschlussfassung ohne Gegenstimme erfolgt. Ausgenommen hiervon ist das Einvernehmen in den Fällen des § 34 BauGB; die Entscheidung hierüber wird der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister übertragen, sofern durch das Vorhaben die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht berührt wird. Der Ortsbürgermeister informiert hierüber in der nächsten Sitzung.

11.

Vorberatung der Änderung der Richtlinien für die von der Ortsgemeinde zu gewährenden Zuschüsse im Rahmen des Förderprogramms „Lebendige Zentren“ und des Dorferneuerungsprogramms.

12.

Beschlussfassung über notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Sport- und Freizeitanlagen, sofern diese über die Befugnisse des Sozial- und Kulturausschuss hinausgehen.

13.

Der Ausschuss ist ermächtigt, Aufträge für Baumaßnahmen bis 50.000,00 EUR zu erteilen und über außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen, die infolge Baumaßnahmen entstehen, bis 15.000,00 EUR zu beschließen. Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist der Ortsgemeinderat zu unterrichten.

14.

Angelegenheiten, in denen ein Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, oder dieser vorzulegen ist, oder in denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu berichten ist, unterliegen der Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat.

(3) Dem Sozial- und Kulturausschuss werden nachfolgende Aufgaben übertragen:

1.

Beschlussfassung über alle Unterstützungsanträge, die nicht unter die sozialhilferechtlichen Bestimmungen fallen, bis zum Betrag von 2.000,00 EUR im Einzelfall.

2.

Prüfung der Bedürftigkeit und der Erstattungsmöglichkeit.

3.

Beratung aller örtlichen und die Gemeinde betreffenden oder im öffentlichen Interesse liegenden Fragen des Sports, insbesondere des Jugendsports und des kulturellen Lebens innerhalb des Ortes.

4.

Beratung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters bei notwendigen Verhandlungen mit Vereinen und Verbänden des Ortes in den Bereichen Sport, Kultur, Brauchtum und Soziales.

5.

Erarbeitung von Vorschlägen über die Verteilung der im Etat vorgesehenen Mittel für Kultur-, Jugendpflege und Dorffeste.

6.

Beschlussfassung über Anschaffungen für den kommunalen Jugendtreff.

7.

Beratung und Unterstützung des Jugendpflegers bei der Führung des Jugendtreffs.

8.

Beratung und Unterstützung der örtlichen Vereine bei der Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, die im Allgemein- oder Gemeindeinteresse liegen.

9.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Ortsbildes.

10.

Der Ausschuss bildet zusammen mit zwei Vertretern des Obst- und Gartenbauvereines Ochtendung eine Jury, die den Blumenschmuck, im Rahmen des öffentlich ausgeschriebenen Blumenschmuckwettbewerbes, im Ort bewertet.

11.

Der Ausschuss beschließt über die Art und Weise der Durchführung einer Seniorenveranstaltung. Die Rats- und Ausschussmitglieder werden zur Veranstaltung eingeladen und unterstützen die Verwaltung bei der Durchführung.

12.

Der Ausschuss ist ermächtigt, Beschlüsse bis zu einer Höhe von 30.000,00 EUR zu fassen. Hierzu zählen auch notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Sport- und Freizeitanlagen und die Anschaffung von Mobiliar oder Spielgeräten bis zur vorgenannten Wertgrenze.

13.

Vorberatung und Beschlussempfehlungen für den Ortsgemeinderat für den Betrieb und das Marketing der Kulturhalle Ochtendung.

14.

Vorberatung und Beschlussempfehlungen für den Ortsgemeinderat für touristische Projekte und Maßnahmen sowie die Erstellung und Fortführung des Wanderwegekonzeptes.

15.

Vorberatung und Beschlussempfehlungen für den Ortsgemeinderat für Konzepte zur Durchführung von Märkten (z.B. Weihnachtsmarkt).

16.

Vorberatung und Beschlussempfehlungen für den Ortsgemeinderat in Grundsatzangelegenheiten der Gemeindepartnerschaften.

17.

Beratung und Beschlussfassung über Maßnahmen, die zur Erhaltung, Ergänzung oder Verschönerung des Friedhofes erforderlich sind.

18.

Angelegenheiten, in denen ein Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, oder dieser vorzulegen ist, unterliegen der Beschlussfassung durch den Ortsgemeinderat.

§ 6

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister

Auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen des § 47 Abs. 1 GemO über Ausgaben von bis zu 7.500,00 EUR im Einzelfall eigenverantwortlich und abschließend zu entscheiden.

2.

Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 EUR. Dies betrifft auch Verfahren im Rahmen des Insolvenzrechts.

3.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditermächtigung.

4.

Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung von Forderungen, die bedingt durch ein laufendes Insolvenzverfahren nicht mehr realisierbar sind.

5.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

6.

Entscheidung über den Verzicht der Ortsgemeinde auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Baugesetzbuch

§ 7

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde Ochtendung hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 8

Ältestenrat

(1) Der Ortsgemeinderat Ochtendung bildet einen Ältestenrat, der die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Ortsgemeinderates berät. Den Vorsitz im Ältestenrat führt die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister; in deren/dessen Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

(2) Der Ältestenrat wird von der / vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

(3) Das Verfahren im Ältestenrat wird nach den Vorgaben des § 46 GemO in der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Ochtendung bestimmt.

(4) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister, den Beigeordneten und den jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Mitglieder von Gemeindeausschüssen, auch soweit sie nicht Ratsmitglieder sind. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich nachträglich zu zahlen.

(2) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird nach Durchschnittssätzen ersetzt, deren Höhe vom Rat festgesetzt wird. Lohnausfall, der in voller Höhe ersetzt wird, ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses 30,00 EUR beträgt. Für die Teilnahme der Ratsmitglieder an maximal zwei Fraktionssitzungen je Ratssitzung wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt. Dasselbe gilt, wenn Mitglieder von Ausschüssen zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu Fraktionssitzungen zugezogen werden. Die Verwaltung berechnet zu Beginn einer Wahlperiode die Anpassung der Entschädigung entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes neu. Fraktionsvorsitzende erhalten aufgrund ihres Aufwandes das doppelte Sitzungsgeld für alle Sitzungen.

(4) Für die Teilnahme der Fraktionsvorsitzenden an Besprechungen der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters mit den ehrenamtlichen Beigeordneten (§ 50 Abs. 7 GemO) bzw. den Sitzungen des Ältestenrates wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt (30,00 EUR). Diesem Personenkreis gleichgestellt sind die Vertreter politischer Parteien und Gruppen, die im Ortsgemeinderat vertreten sind, jedoch keine Fraktion im Sinne des § 10 der Mustergeschäftsordnung bilden. Für die Teilnahme von Rats- und Ausschussmitgliedern an Besprechungen der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters gilt die Regelung des Satzes 1 entsprechend

(5) Bei Teilnahme an gemeinsamen Ausschusssitzungen wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Die Ratsmitglieder, sowie die Mitglieder der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Ausschüsse, die am digitalen Sitzungsmanagement mit privaten Endgeräten teilnehmen und damit auf den Versand der Sitzungsvorlagen und Anlagen in Papierform verzichten, erhalten eine einmalige Aufwandsentschädigung pro Wahlzeit in Höhe von 350,00 EUR. Die Auszahlung erfolgt anteilig, wenn die Ratsmitglieder bzw. die Mitglieder nicht die gesamte Wahlzeit Teil der genannten Gremien sind.

Zweckgleiche Aufwandsentschädigungen aus Mitgliedschaften in weiteren Gremien auf Ebene der Verbandsgemeinde Maifeld werden angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

(1) Die Ortsbürgermeisterin/Der Ortsbürgermeister erhält nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 %.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete, der die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 100 v.H. der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt er für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,00 EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den ehrenamtlichen Bürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, erhalten gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO die in § 7 Abs. 3 und 4 dieser Satzung für die Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung -(Sitzungsgeld)- für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse sowie an Besprechungen mit der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 9 Abs. 2 und 5 gelten entsprechend.

§ 12

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer in der Jugendarbeit

Den ehrenamtlichen Betreuern in der Jugendarbeit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 200,00 EUR je Monat, in dem sie tätig werden, gewährt.

§ 13

Wappen, Dienstsiegel

(1) Die Ortsgemeinde Ochtendung führt ein eigenes Wappen. Das Wappen zeigt in Silber ein durchgehendes rotes Kreuz verwinkelt von vier schwarzen Ringen. Das Recht zur Führung dieses Wappens ist der Gemeinde Ochtendung durch Urkunde der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Minister des Inneren, vom 12. März 1948 verliehen worden.

(2) Die Ortsgemeinde führt ein eigenes Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Ortsgemeinde mit der Umschrift "Ortsgemeinde Ochtendung + Verbandsgemeinde Maifeld".

(3) Dieses Siegel darf in Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten verwendet werden.

§ 14

Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring

(1) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring der Ortsgemeinde Ochtendung werden an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre Tätigkeit in den Organen im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls innerhalb der Gemeinde beigetragen haben.

(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Beschluss des Ortsgemeinderates mit Stimmenmehrheit unter Beachtung der Richtlinien.

(3) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring zeigen das Wappen der Ortsgemeinde Ochtendung im plastischen Relief.

Die Ehrenplakette enthält die Widmung:

"Anerkennung und Dank Ortsgemeinde Ochtendung"

Der Wappenteller enthält die Widmung:

"Für besondere Verdienste um die Ortsgemeinde Ochtendung"

Der Ehrenteller enthält die Widmung:

"Herr/Frau.......... hat sich um die Ortsgemeinde Ochtendung verdient gemacht"

(4) Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring überreicht die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister in einer der Ehrung entsprechenden würdigen Form.

§ 15

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ochtendung vom 26.06.2019 in der Fassung vom 30.08.2019 mit sämtlichen Änderungen außer Kraft.

Ochtendung, 20.09.2024
Der Ortsbürgermeister
Hans Georg Hammes

Richtlinien über die Verleihung von Ehrenzeichen (Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring) der Ortsgemeinde Ochtendung zu § 11 der Hauptsatzung

Für die Verleihung der Ehrenzeichen gelten grundsätzlich folgende Richtlinien:

Die Verleihung der Ehrenplakette soll mindestens eine 15-jährige und die Verleihung des Wappentellers mindestens eine 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit voraussetzen.

Der Ehrenteller soll in der Regel nur an solche Persönlichkeiten verliehen werden, die sich während einer Zeit von mindestens 25 Jahren im besonderen Maße um die Ortsgemeinde Ochtendung verdient gemacht haben.

Darüber hinaus beschließt der Ortsgemeinderat über besondere Ehrungen, insbesondere die Verleihung des Ehrenrings im Einzelfall. Der Ehrenring soll nur bei langjährigen und außerordentlichen Verdiensten um die Ortsgemeinde Ochtendung verliehen werden. Die Ehrung soll auf höchstens 5 Träger des Ehrenrings in der Ortsgemeinde Ochtendung beschränkt werden. Das Vorschlagsrecht für die Verleihung des Ehrenrings steht dem Ortsgemeinderat und der Gemeindeverwaltung zu.

Ehrenplakette, Wappenteller, Ehrenteller und Ehrenring zeigen das Wappen der Ortsgemeinde Ochtendung in plastischem Relief.

Die Ehrenplakette enthält die Widmung:

"Anerkennung und Dank Ortsgemeinde Ochtendung"

Der Wappenteller enthält die Widmung:

"Für besondere Verdienste um die Ortsgemeinde Ochtendung"

Der Ehrenteller enthält die Widmung:

"Herr/Frau..... hat sich um die Ortsgemeinde Ochtendung verdient gemacht"