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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 39/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Kalt

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODvO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http.//www.maifeld.de“ veröffentlicht.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Ortsgemeinderates nicht rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel, die sich an folgender Stelle befindet:

"Dorftreff am Dorfplatz“

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des 1. vollen Tages des Aushanges vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses wird durch Beschluss des Ortsgemeinderats festgelegt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderats gewählt.

§ 3

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 1 Beigeordneten.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister

Auf die Ortsbürgermeisterin/den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR im Einzelfall.

2.

Aufnahme von Krediten im Rahmen der von der Kommunalaufsicht genehmigten Kreditermächtigung.

3.

Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR.

4.

Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die unbefristete Niederschlagung von Forderungen, die bedingt durch ein laufendes Insolvenzverfahrens nicht mehr realisierbar sind.

5.

Gemäß § 47 Abs. 1 GemO die Stundung von Forderungen.

6.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

7.

Entscheidung über den Verzicht der Ortsgemeinde auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach Baugesetzbuch

Sonstige gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 5

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse

(1) Die notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbunden sind, werden den Ratsmitgliedern auf Antrag erstattet.

(2) Ein Sitzungsgeld wird über die in Absatz 1 geregelte Aufwandsentschädigung hinaus nicht gewährt.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen

Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(5) Für die Mitglieder der Ausschüsse gelten die vorherigen Absätze entsprechend.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 7

Aufwandsentschädigung der/des Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,00 EUR.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Ratsmitglied sind und denen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 10,00 EUR. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) Werden die Sätze nach § 13 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.

§ 8

Wappen, Dienstsiegel

(1) Die Ortsgemeinde Kalt führt ein eigenes Wappen. Wappenbeschreibung:

"Unter silbernem Schildhaupt mit rotem Balkenkreuz ein schreiten der, rotbewehrter und -gezungter goldener Löwe in Grün."

Das Recht zur Führung dieses Wappens ist der Ortsgemeinde durch Urkunde der Landesregierung Rheinland-Pfalz, Ministerium des Innern, vom 26.08.1963 erteilt worden.

(2) Die Ortsgemeinde führt ein eigenes Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Ortsgemeinde mit der Umschriftung "Ortsgemeinde Kalt +Verbandsgemeinde Maifeld +.

Dieses Dienstsiegel darf in Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten verwendet werden.

§ 9

Ehrenplakette

(1) Die Ehrenplakette der Ortsgemeinde Kalt wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihre langjährige Tätigkeit in den Organen der Ortsgemeinde oder in anderer Weise in besonderem Maße durch ihre Arbeit im kommunalpolitischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zur Förderung des Gemeinwohls in der Gemeinde beigetragen haben.

(2) Die Verleihung erfolgt im Einzelfall auf Beschluss des Ortsgemeinderates

(3) Die Ehrenplakette enthält die Widmung:

„Für besondere Verdienste um die Ortsgemeinde Kalt“

(4) Über die Verleihung wird eine Urkunde mit einem dem Fall angepassten Text ausgehändigt.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.11.2015 außer Kraft.

Kalt, 18.09.2024
Der Ortsbürgermeister
Michael Reuschler

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2..

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.