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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 4/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Hundesteuer 2025 für die verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Maifeld

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt, sofern sich seit der letzten schriftlichen Bescheiderteilung keine Veränderungen in der Bemessungsgrundlage ergeben haben. Die genaue Abgabenhöhe und die Fälligkeit ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid und sind -sofern kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde- wie bisher, ohne weitere besondere Aufforderung auf eines der Konten der Verbandsgemeindekasse Maifeld in Polch, Marktplatz 4, 56751 Polch, unter Angabe der Bürger-Nummer/Buchungs-Nummer, zu entrichten.

Sofern sich Veränderungen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung werden deshalb entsprechend § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung und § 3 Absatz 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes, die genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend auf den Tag dieser Bekanntmachung, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift, Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, eingelegt werden.

Die Widerspruchsfrist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz, eingelegt wird.

Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung; die Pflicht zur Zahlung wird durch einen erhobenen Widerspruch nicht aufgehoben.

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der kommunalen Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben. Dieses finden Sie unter www.maifeld.de unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“.

Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
Maximilian Mumm
Bürgermeister