Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Im Bienengarten“ wird gemäß Beschlussfassung des Ortsgemeinderates von Kerben vom 02.09.2025 im „beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB durchgeführt.
Gemäß Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 02.09.2025 wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Der Entwurf des Bebauungsplanes 2. Änderung „Im Bienengarten“ der Ortsgemeinde Kerben kann mit Satzungsentwurf, Textfestsetzungen, Begründung, Schalltechnischem Gutachten und dieser Bekanntmachung in der Zeit vom
13.10.2025 bis einschl. 14.11.2025
im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Maifeld www.maifeld.de (Leben & Infrastruktur – Bauen, Wohnen, Klimaschutz & Förderungen – Bauleitplanung – Bebauungsplan 2. Änderung „Im Bienengarten“, Kerben) eingesehen werden.
Zusätzlich liegen die o. g. Unterlagen im o. g. Zeitraum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4-6, 56751 Polch, Zimmer 304, zu jedermanns Einsicht aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr.
Mit der Bebauungsplanänderung wird die bisher als Dorfgebiet gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzte Fläche in eine Fläche für ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO geändert
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 2. Änderung „Im Bienengarten“ kann dem nachfolgenden Plan entnommen werden.
Hinweise:
| 1. | Während der Offenlage kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen zu dem Planentwurf abgegeben (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). |
| 2. | Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. |
| 3. | Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. |