Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.336.243,00 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.323.968,00 EUR |
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| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | 12.275,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 35.880,00 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 28.700,00 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 156.500,00 EUR |
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| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -127.800,00 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 91.920,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 91.920,00 EUR |
| zusammen auf | 91.920,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 400.000,00 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 16,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 62,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 103,00 EUR |
| für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung: | |
| für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 750,00 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.892.768,28 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.894.431,28 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 1.906.616,28 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 10.02.2025 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen. Dabei stehen den nochmals erhöhten Erträgen von 1.323.968,00 EUR (Vorjahr 1.292.225,00 EUR) Aufwendungen von 1.323.968,00 EUR (Vorjahr: 1.290.652,00 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 12.275,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 1.573,00 EUR).Der gegenüber dem Vorjahr erhöhte Überschuss resultiert im Wesentlichen trotz gestiegener Aufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage, erhöhter Personalkosten und verminderter Steuereinnahmen (Gewerbesteuer) aus der deutlichen Steigerung der Schlüsselzuweisungen.Damit hat die Ortsgemeinde durch äußerste Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv widerspiegelt.Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung auf Basis der Vorjahreswerte ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen. Es ist mit höheren Aufwendungen von rd. 10.000,00 EUR zu rechnen, die jedoch aus heutiger Sicht den geplanten Ausgleich des Ergebnishaushaltes nicht in Frage stellen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 35.880,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -127.800,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 91.920,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 273.856,00 EUR). In den Folgejahren ist mit Finanzmittelüberschüssen zu rechnen. Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Pillig beläuft sich im Haushaltsjahr 2025 auf 156.500,00 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus (2024: 78.000,00 EUR). Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die folgenden Investitionsmaßnahmen, die bereits überwiegend im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagt waren: Ausbau Wirtschaftsweg 70.000,00 EUR, Bürgerzentraum (Anlaufbetrag, Planung) 50.000,00 EUR, Wegeerneuerung Friedhof 20.000,00 EUR.Die Finanzierung dieser Investitionen erfolgt insbesondere durch Zahlung aus Investitionszuwendungen sowie die Aufnahme eines Investitionskredites. Hier zeigt sich erneute der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleiches ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit). Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanzielle Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten). Auch in den kommenden Jahren bis 2028 wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
3. HaushaltsausgleichAusgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen übersteigt, ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Tilgungsleistungen aus Investitionskrediten sind nicht veranschlagt. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Pillig damit in der Planung ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) vom 17.01.2017 ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 156.500,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 28.700,00 EUR gegenüber. Die verbleibenden 127.800,00 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 91.920,00 EUR sowie dem Überschuss aus dem ordentlichen Haushalt finanziert. Die aus der Vorfinanzierung des Umbaus der Kindertagesstätte noch bestehenden Rest-Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (180.000,00 EUR) können nach der Schlussberechnung durch die Zuschüsse des Landkreises und dem Kostenanteil der OG Naunheim bis zum Ende des Haushaltsjahres in voller Höhe zurückgeführt werden. Auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen. Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
II. Entscheidungen und Feststellungen: Kredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO bzw. § 80 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Pillig in Höhe von 91.920,00 EUR. Diese Kreditermächtigung wird sich um den Betrag des zum Zeitpunkt der Haushaltsgenehmigung noch nicht bewilligten Zuschuss der Jagdgenossenschaft für den Ausbau des Wirtschaftsweges reduzieren.
Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2025 nicht veranschlagt.
Höchstbetrag der Liquiditätskredite
Gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 400.000,00 EUR.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltplans einschließlich des Stellenplans Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Pillig liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 13.10.2025, bis Dienstag, 21.10.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.