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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 41/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Gierschnach für das Jahr 2025 vom 22.09.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

421.722,00 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

438.713,00 EUR

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-16.991,00 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

5.168,00 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

78.650,00 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

146.600,00 EUR

der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-67.950,00 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

62.782,00 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für

zinslose Kredite

0,00 EUR

verzinste Kredite

0,00 EUR

zusammen auf

0,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

20,00 EUR

für den zweiten Hund

40,00 EUR

für jeden weiteren Hund

62,00 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 813.043,84 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 814.031,84 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 797.040,84 EUR.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.

Gierschnach, den 22.09.2025
Matthias Hörsch
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 02.01.2025 folgende Anmerkungen gemacht:

I. Zur Haushalts- und Finanzlage

1. Ergebnishaushalt

Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung nicht ausgeglichen.

Der Ergebnishaushalt 2025 weist einen geringfügigen Jahresfehlbetrag von 16.991,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 988,00 EUR) aus, dies entspricht rd. 4,0 % der Erträge.

Die Erträge der Ortsgemeinde sind deutlich auf 421.722,00 EUR (Vorjahr 384.680,00 EUR) gestiegen, die Aufwendungen von 438.713,00 EUR (Vorjahr: 383.692,00 EUR) in etwa gleichem Umfang leider ebenfalls.

Der Fehlbetrag resultiert im Wesentlichen aus der Veranschlagung von Renovierungsarbeiten im Bürgerhaus, die mit 30.000,00 EUR zu Buche schlagen. Daneben stehen erhöhten Erträgen aus Steuern und Schlüsselzuweisungen ebenfalls deutlich gestiegene Aufwendungen für Personalkosten sowie Sach- und Dienstleistungen gegenüber.

Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71% veranschlagt, der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2024die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung der Aufwendungen auf der Grundlage der Vorjahreswerte ist rechtlich nicht zu beanstanden, die werte sind jedoch im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen.

2. Finanzhaushalt

Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 5.168,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -67.950,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 62.782,00 EUR (Vorjahr -116.040,00 EUR).

Der Ausgleich erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve.

Zahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten sind nicht veranschlagt (schuldenfrei). Der Finanzhaushalt 2025 ist daher in der Planung ausgeglichen.

Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Gierschnach beschränkt sich auch im Haushaltsjahr 2025 auf das Wesentliche (146.600,00 EUR) und betrifft im Schwerpunkt die Sanierung des Wirtschaftsweges Richtung Gappenach. Diese Maßnahme wurde in das Haushaltsjahr 2025 verschoben.

Die Finanzierung erfolgt in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln, so dass auch in diesem Jahr eine Kreditaufnahme nicht erforderlich ist.

3. Haushaltsausgleich

Ausgleich im Ergebnishaushalt

Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteig, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.

Ausgleich im Finanzhaushalt

Im Finanzhaushalt wird ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.

Zusammenfassung

Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Gierschnach damit in der Planung insgesamt nicht ausgeglichen. Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherige als insbesondere auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde ausgeht.

Der geringfügige Fehlbetrag im Ergebnishaushalt beträgt knapp 4,0% der ordentlichen Erträge und ist unter Beachtung der Entwicklung der bisherigen Vorjahresergebnisse im jährlichen Haushaltvollzug bei entsprechend konsequenter Anwendung des Haushaltsrechts voraussichtlich ausgleichbar. Hierauf muss im Haushaltsvollzug 2025 ein unbedingter Fokus gelegt werden.

Darüber hinaus bleibt die Ortsgemeinde sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in den Planungsfolgejahren bis 2028 schuldenfrei, genehmigungspflichtige Investitions- oder Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Zudem verfügt die Ortsgemeinde auch für zukünftige Investitionen über ausreichende liquide Mittel. Das Eigenkapital ist auskömmlich.

4. Verschuldung

Investitionskredite

Die Ortsgemeinde Gierschnach bleibt nach der Haushaltsplanung 2025 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 schuldenfrei.

Der Finanzmittelfehlbetrag von 62.782,00 EUR wird durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt, die sich danach zum Ende des Haushaltsjahres 2025 auf voraussichtlich 269.218,00 EUR belaufen.

Auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird auch in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.

Unbedenklichkeitsbestätigung

Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Gierschnach liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 13.10.2025, bis Dienstag, 21.10.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.

Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gierschnach, den 22.09.2025
Matthias Hörsch
Ortsbürgermeister