Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 645.800,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 625.343,00 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | 20.457,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 46.896,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 25.400,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -25.400,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -21.496,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0,00 EUR |
| verzinste Kredite | 0,00 EUR |
| zusammen auf | 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 30,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 50,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 EUR |
| Für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung | 200,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.453.365,69 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.456.540,69 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 1.476.997,69 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 31.12.2024 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung ausgeglichen.Dabei stehen den Erträgen von 645.800,00 EUR Aufwendungen in Höhe von 625.343,00 EUR (Vorjahr 670.503,00 EUR) gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 20.457,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 3.175,00 EUR). Die Verbesserung gegenüber dem Vorjahr resultiert insbesondere aus der deutlichen Steigerung der Schlüsselzuweisung A und B trotz Rückgang der Steuereinnahmen bei gleichzeitiger Reduzierung der Aufwendungen.
Damit hat die Ortsgemeinde durch äußerste Sparsamkeit und die und B trotz Rückgang der Steuereinnahmen bei gleichzeitiger Reduzierung der Aufwendungen.
Damit hat die Ortsgemeinde durch äußerste Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen sowie die Reduzierung von - insbesondere freiwilligen - Ausgaben den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt.
Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung mit den Vorjahreswerten ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind jedoch im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen.
Für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist ebenfalls mit Jahresüberschüssen und damit einem ausgeglichenen Haushalt zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 46.896,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -25.400,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelüberschuss von 21.496,00 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 41.059,00 EUR)
.Zahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten sind nicht veranschlagt (schuldenfrei). Der Finanzhaushalt 2025 ist daher in der Planung ausgeglichen. Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Kalt beschränkt sich auch im Haushaltsjahr 2025 auf das Wesentliche und beläuft sich auf insgesamt 25.400,00 EUR (2024: 71.300,00 EUR).Im Schwerpunkt sind die folgende Investitionsmaßnahmen geplant: Rasenmähtraktor/Mulchgerät 20.000,00 EUR; Zuschüsse für den Zweckverband Kindergarten 2.100,00 EUR.
Die Finanzierung erfolgt in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln, so dass auch in diesem Jahr keine Kreditaufnahm erforderlich ist.
3. Haushaltsausgleich Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag oder Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteig, ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Kalt damit in der Planung ausgeglichen. Unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) ist daher kein Grund für eine Beanstandung gegeben.
Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
Darüber hinaus ist die Ortsgemeinde sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in den Planungsfolgejahren bis 2028 schuldenfrei, genehmigungspflichtige Investitionskredite sind nicht veranschlagt. Zudem verfügt die Ortsgemeinde auch für zukünftige Investitionen über ausreichende liquide Mittel. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Kalt bleibt nach der Haushaltsplanung 2025 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 schuldenfrei.
Die liquiden Mittel der Ortsgemeinde erhöhen sich durch den Überschuss im ordentlichen Haushalt (+21.496,00 EUR) zum Ende des Haushaltsjahres auf voraussichtlich 271.496,00 EUR).
Auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2028 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird auch in den kommenden Jahren nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen.Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplans die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Kalt liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 13.10.2025, bis Dienstag, 21.10.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - montags bis donnerstags - und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.