Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 604.030,00 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 725.668,00 EUR |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf | -121.638,00 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -103.359,00 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 47.200,00 EUR |
| der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -47.200,00 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 150.559,00 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
zinslose Kredite — 0,00 EUR
verzinste Kredite — 0,00 EUR
zusammen auf — 0,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden entsprechend der gültigen Hebesatzsatzung festgesetzt.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund | 26,00 EUR |
| für den zweiten Hund | 36,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 48,00 EUR |
| für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung: | |
| Für gefährliche Hunde | 200,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 494.705,11 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 479.852,11 EUR und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 358.214,11 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 27.01.2025 folgende Anmerkungen gemacht:
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2025 ist in der Planung nicht ausgeglichen Der Ergebnishaushalt 2025 weist einen Jahresfehlbetrag von 121.638,00 EUR aus. Die Erträge der Ortsgemeinde sind deutlich auf 604.030,00 EUR (Vorjahr 481.971,00 EUR) gestiegen, die Aufwendungen von 725.668,00 EUR (Vorjahr: 496.824,00 EUR) in etwa gleichem Umfang leider ebenfalls.
Der gegenüber dem Haushaltsvorjahr deutlich erhöhte Fehlbetrag resultiert im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Aufwendungen für die Kreis- und Verbandsgemeindeumlage aufgrund gestiegener Steuerkraft (+202.000,00 EUR), der Gewerbesteuerumlage und einer zusätzlichen Finanzausgleichsumlage (+21.5000,00 EUR) und damit einhergehend Einbußen bei den Schlüsselzuweisungen A und B (-38.400,00 EUR).
Der entstehende Fehlbetrag kann auch nicht durch Steuermehreinnahmen insbesondere aus der Gewerbesteuer (+165.000,00 EUR) ausgeglichen werden.
Im Rückblick ist festzustellen, dass sich die Haushaltsplanung im Ergebnishaushalt 2024 durch höhere Gewerbesteuererträge besser entwickelt hat als geplant (+322.000,00 EUR). Der für 2024 geplante Fehlbetrag wird daher nicht eintreten. Auch für die Haushaltsfolgejahre bis 2028 ist wieder mit Jahresüberschüssen zu rechnen.
Die Kreisumlage wurde mit dem Vorjahreswert von 44,71 % veranschlagt, der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 die Kreisumlage ab 2025 auf 46,58 % neu festgesetzt. Die Veranschlagung mit den Vorjahreswerten ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Werte sind jedoch im Falle eines Nachtragshaushaltes für 2025 entsprechend anzupassen.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -103.359,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -47.200,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 150.559,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 6.072,00 EUR).
Der Ausgleich erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve.
Damit ist die Ortsgemeinde Wirschem in diesem Jahr nicht in der Lage, ihre planmäßigen Tilgungen von Investitionskrediten (2.720,00 ERUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren.
Der Finanzhaushalt ist damit nicht ausgeglichen.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Wierschem beschränkt sich in diesem Jahr auf die Sanierung des Sportplatzgebäudes (30.000,00 EUR) und des Backes (Anlaufbetrag 15.000,00 EUR). In den Haushaltsfolgejahren bis 2028 sind keine nennenswerten Investitionsmaßnahmen geplant.
Die Finanzierung erfolgt in voller Höhe aus vorhandenen liquiden Mitteln, so dass in diesem Jahr eine Kreditaufnahme nicht erforderlich ist.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt erreicht der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt 2025 der Ortsgemeinde Wierschem damit in der Planung insgesamt nicht ausgeglichen.
Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherige als insbesondere auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde ausgeht.
Der Fehlbetrag im Ergebnishaushalt kann unter Beachtung der Entwicklung der bisherigen Vorjahresergebnisse und bei entsprechend konsequenter Anwendung des Haushaltsrechs im laufenden Haushaltjahr voraussichtlich ausgeglichen werden. Hierauf muss im Haushaltsvollzug ein unbedingter Fokus gelegt werden.
Darüber hinaus verfügt die Ortsgemeinde über ausreichende liquide Mittel zur Finanzierung des Fehlbetrages sowie zukünftiger Investitionen. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 47.200,00 EUR stehen keine Einzahlungen aus Investitionstätigkeit gegenüber. Die verbleibenden 47.200,00 EUR werden nach der Veranschlagung durch die Entnahme der liquiden Mittel finanziert. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist nicht erforderlich. Bestehende Investitionskreditverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 2.720,00 EUR getilgt.
Der Bestand der Investitionskredite entwickelt sich zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 117.169,00 EUR.
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Da die ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen nicht durch entsprechende Einzahlungen finanziert werden können, wird die aktuell bestehende Liquiditätsreserve der Ortsgemeinde Wierschem (01.01.2025: 332.200,00 EUR) um den Betrag von 153.279,00 EUR (Finanzmittelfehlbetrag und Tilgung) auf dann voraussichtlich 178.921,00 EUR zum 31.12.2025 reduziert.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften auf die tarifvertraglichen Bestimmungen, insbesondere entsprechende Stellenbewertungen, zu beachten sind.
Kredite
Genehmigungspflichtige Investitionskredite sowie Kredite zur Liquiditätssicherung sind für das Haushaltsjahr 2025 nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen
Genehmigungspflichtige Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2025 ebenfalls nicht veranschlagt.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Für das Haushaltsjahr 2025 wurde erneut gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO verstoßen.
§ 121 Abs. 1 GemO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderates, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden kann. Hierüber entscheidet die Aufsichtsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Ausnahmefall kann eine nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung auch dann erteilt bzw. auf eine Beanstandung wegen Rechtsverstoß verzichtet werden, wenn eine Gemeinde trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Einnahme- und Einsparungsmöglichkeiten einen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr nicht erreicht. Bei besonders finanzschwachen Gemeinden wird es in diesem Fall eines Maßnahmenplanes erfordern, der innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums durch konkrete Maßnahmen zur Einnahmesteigerung und zur Ausgabensenkung zum Haushaltsausgleich führen wird.
Wirt teilen Ihnen abschließend mit, dass wir auch mit Blick auf das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2024 zur Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Wierschem liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 13.10.2025, bis Dienstag, 21.10.2025, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.