Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hat mit Schreiben vom 06.10.2022 auf Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld vom 05.07.2022 den Bebauungsplan 1. Änderung „Am Roeser Weg“ gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB nachfolgend bekannt gegeben:
„Hiermit wird der vorgelegte Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353, 1358) in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 22) genehmigt.
Die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes 1. Änderung „Am Roeser Weg“ können den nachfolgenden abgedruckten Plänen (unmaßstäblich) entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Absatz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan als Satzung, bestehend aus der Bebauungsplanurkunde (Plan) und den zur Planurkunde gehörenden Textfestsetzungen, daneben die Begründung inkl. Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 - 6, 56751 Polch, Zimmer 218, eingesehen werden, und zwar jeweils montags bis donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB (Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche) wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch) wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kollig oder der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o. g. Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.