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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 42/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Änderung der Satzung der Stadt Polch über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Innenstadt"

Aufgrund des Beschlusses vom 13.06.2023 des Stadtrates Polch i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) wird die Satzung der Stadt Polch über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Innenstadt“ vom 11.07.2017 wie folgt geändert:

§ 4 - Inkrafttreten und Frist

Diese Satzung gilt bis zum 31.03.2026. Nach diesem Stichtag gilt die Satzung als aufgehoben.

Diese Änderung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die §§ 1-3 der o.g. Satzung bleiben von der Änderung unberührt und sind in der Anlage abgedruckt.

Polch, den 01.09.2023
(Siegel)
Gerd Klasen, Stadtbürgermeister

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gilt die Satzung, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Satzung der Stadt Polch über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Innenstadt"

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I. S. 2193) hat der Rat der Stadt Polch in seiner Sitzung am 11.07.2017 folgende Sanierungssatzung beschlossen.

§ 1 - Festlegung des Sanierungsgebietes

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 20 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung Erneuerungsgebiet „Innenstadt“.

§ 2 - Begrenzung des Sanierungsgebietes

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Polch vom Juni 2017 abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung.

(2) Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.

§ 3 - Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (Zweites Kapitel, Dritter Abschnitt) werden ausgeschlossen. Die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird ausgeschlossen.

§ 4 - Inkrafttreten und Frist

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Satzung gilt ab diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 8 Jahren.

Polch, den 11.07.2017
Gerd Klasen, Stadtbürgermeister

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gilt die Satzung, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.