Aufgrund des Beschlusses vom 13.07.2023 des Stadtrates Münstermaifeld i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) wird die Satzung der Stadt Münstermaifeld über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Innenstadt“ vom 07.09.2017 wie folgt geändert:
Diese Satzung gilt bis zum 31.03.2026. Nach diesem Stichtag gilt die Satzung als aufgehoben.
Diese Änderung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die §§ 1-3 der o.g. Satzung bleiben von der Änderung unberührt und sind in der Anlage abgedruckt.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gilt die Satzung, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und des § 142 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I. S. 2193) hat der Rat der Stadt Münstermaifeld in seiner Sitzung am 07.09.2017 folgende Sanierungssatzung beschlossen.
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt 16,80 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung Erneuerungsgebiet „Innenstadt“.
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Stadt Münstermaifeld abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist als Anlage beigefügt und Bestandteil dieser Satzung.
(2) Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammen-legungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücks-teilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden.
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (Zweites Kapitel, Dritter Abschnitt) werden ausgeschlossen. Die Anwendung der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB wird ausgeschlossen.
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Satzung gilt ab diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 8 Jahren.
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gilt die Satzung, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO zustande gekommen ist. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Änderung
der Satzung der Stadt
Münstermaifeld über die förmliche Festlegung des
Erneuerungsgebietes „Innenstadt"
Aufgrund des Beschlusses vom
13.07.2023 des Stadtrates Münstermaifeld i.V.m. § 24 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBI. S. 133) und 142
des § Absatz 3 Satz 1 i.V.m. den
Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November
2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr.
2023
221) wird
die Satzung der Stadt Münstermaifeld über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes
„Innenstadt" vom 07.09.2017
wie folgt geändert:
§ 4 Inkrafttreten und Frist
Diese Satzung
gilt bis zum 31.03.2026. Nach diesem Stichtag gilt die Satzung als aufgehoben.
Diese Änderung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung
rechtsverbindlich.
Die §§ der
1-3 o.g. Satzung bleiben von der Änderung unberührt und sind in der Anlage abgedruckt.
Münstermaifeld, den
01.09.2023
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