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Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 42/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mertloch in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 22.06.2011

in der Verbandsgemeinde Maifeld vom 22.06.2011

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende 5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.06.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage Nr. I „Reihen- und Urnengrabstätten“ wird wie folgt ergänzt:

e)

Rasengrabstätte mit Grabplatte

für die Sargbestattung  —  1.000,00 EUR

f)

Rasengrabstätte mit Grabplatte

für die Urnenbestattung  —  600,00 EUR

g)

Urnengrabstätte mit Grabplatte

für die Baumbestattung  —  500,00 EUR

h)

Urnengrabstätte mit Grabplatte für die Baumbestattung

bei Erwerb zu Lebzeiten  —  640,00 EUR

§ 2

Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56753 Mertloch, 14.09.2023
Der Ortsbürgermeister
Matthias Dahmen, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.