Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende 5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.06.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage Nr. I „Reihen- und Urnengrabstätten“ wird wie folgt ergänzt:
| e) | Rasengrabstätte mit Grabplatte für die Sargbestattung — 1.000,00 EUR |
| f) | Rasengrabstätte mit Grabplatte für die Urnenbestattung — 600,00 EUR |
| g) | Urnengrabstätte mit Grabplatte für die Baumbestattung — 500,00 EUR |
| h) | Urnengrabstätte mit Grabplatte für die Baumbestattung bei Erwerb zu Lebzeiten — 640,00 EUR |
Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.