Titel Logo
Maifelder Nachrichten - Wochenzeitung der Verbandsgemeinde Maifeld
Ausgabe 43/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

5. Änderung der Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Kollig für die Hochkreuzhalle

Der Ortsgemeinderat Kollig hat in seiner Sitzung am 10.09.2025 folgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Hochkreuzhalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Kollig. Soweit sie nicht für Zwecke der Ortsgemeinde Kollig benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen zur Verfugung.

Sie kann auch Privatpersonen und auswärtigen Antragstellern überlassen werden.

§ 2

Art und Umfang der Gestattung

1.

Die Hochkreuzhalle dient allen öffentlichen, vereinlichen und privaten Veranstaltungen.

Die Veranstaltung darf weder den Gesetzen noch den guten Sitten zuwiderlaufen, noch dem Ansehen der Ortsgemeinde abträglich sein. Die Hochkreuzhalle kann auch stundenweise durch Einwohner der Ortsgemeinde angemietet werden z.B. im Anschluss an eine Bestattung.

2.

Die Gestattung der Benutzung der Hochkreuzhalle ist bei der Ortsgemeinde Kollig zu beantragen. Sie setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem Nutzungszweck und Nutzungszeit festgelegt sind und in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. Reservierungen sind für maximal 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung des Termins zu ermöglichen.

3.

Ausstellungen mit lebenden Tieren sind nicht erlaubt.

4.

Politische Gruppen und Vereinigungen, die die Hochkreuzhalle zur Durchführung politischer Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht um

a)

vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen,

b)

extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmen.

5.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum oder sich überschneidenden Zeiträumen zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, das Interesse der Allgemeinheit an einer solchen Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antrageingangs zu berücksichtigen.

6.

Ab 22.00 Uhr hat sich jede Besuchergruppe so zu verhalten, dass in den angrenzenden Wohneinheiten keine Ruhestörung durch Lärmbelästigung entsteht. Musikdarbietungen sind auf Zimmerlautstärke zu reduzieren. Die Fenster sind geschlossen zu halten.

§ 3

Hausrecht

Das Hausrecht in der Hochkreuzhalle steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 4

Umfang der Benutzung

1.

Die Hochkreuzhalle mit ihren Nebenräumen und Einrichtungen ist unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt pfleglich und schonend zu behandeln. Der Mieter trägt die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Die Räume sind so zu nutzen, dass die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist. Die Notausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht zugestellt und nicht abgeschlossen werden. Der Veranstalter ist verantwortlich für das Freihalten der Feuerwehrbewegungsflächen um und am Objekt.

2.

Bei Inanspruchnahme der Hochkreuzhalle sind neben dieser Benutzungsordnung die Bestimmungen

-

des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz JÖSchG)

-

der Gaststättenverordnung (GastVO)

-

der Gewerbeordnung (GewO)

-

der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3.

Den Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung der Hochkreuzhalle ist Folge zu leisten. Dabei ist dieser Person freier Zutritt zu gewähren.

4.

Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume, die Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände und die Außenanlage rund um die Hochkreuzhalle bzw. das Feuerwehrhaus wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen. Fenster und Türen sind zu verschließen und Lichtquellen auszuschalten.

Beschädigungen und Verluste, die durch die Benutzung entstehen, sind sofort und unaufgefordert der Ortsgemeinde anzuzeigen.

5.

Ist vom Benutzer die Anbringung einer Dekoration vorgesehen, so ist dies der Ortsgemeinde anzuzeigen und die Ausschmückung vorher mit dieser abzusprechen. Die Dekoration muss so beschaffen sein, dass keine Gefährdung der Einrichtung entstehen kann. Zur Anbringung der Dekoration dürfen am Gebäude und den Einrichtungsgegenständen weder Nägel oder Tacker verwendet werden. Dies gilt auch für Böden, Wände und Decken.

6.

Darbietungen und Maßnahmen im Umgang mit Pyrotechnik (Feuerwerkkunst, Feuerwerkerei) sind nicht erlaubt.

§ 5

Nutzung, Mietzins, Kaution

1.

Für die Benutzung der Hochkreuzhalle wird ein Mietpreis erhoben, der für die Unterhaltung des Gebäudes, seiner Anlagen und seiner Einrichtung verwendet wird. Entgeltschuldner ist der Veranstalter bzw. Benutzer.

2.

Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus der Mietpreistabelle, die Bestandteil der Benutzungsordnung ist. Der Mietpreis und die Reinigungskosten sind binnen zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages an die Verbandsgemeindekasse Maifeld in Polch, zu Gunsten der Ortsgemeinde Kollig, zu zahlen. Beträgt der Zeitraum zwischen Abschluss des Nutzungsvertrages und dem Veranstaltungsdatum weniger als zwei Wochen, ist das gesamte Nutzungsentgelt einschließlich Reinigungsgebühr sofort fällig.

Bei Zahlungen bitte angeben: 053-57301-441200 und den Namen des Nutzers laut Vertrag sowie das Mietdatum bzw. Den Mietzeitraum. Die Zahlung kann auf folgende Konten erfolgen:

KSK Mayen

IBAN: DE32 5765 0010 0070 0008 98; BIC: MALADE51MYN

VR Bank RheinAhrEifel eG

IBAN: DE40 5776 1591 0210 4014 00; BIC: GENODED1BNA

Für den Fall einer Stornierung des Nutzungsvertrages durch den Nutzer gelten die folgenden Bestimmungen:

Bei Stornierungen bis zu acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn:

Erstattung von 50% des reinen Nutzungsentgeltes sowie 100% Erstattung der Reinigungsgebühr.

Bei Stornierung ab acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn:

Einbehaltung des reinen Nutzungsentgeltes jedoch 100% Erstattung der Reinigungsgebühr.

3.

Die Kaution ist bei Nutzungsbeginn zu entrichten. Eventuell anfallende Restkosten werden mit der Kaution verrechnet.

Die Einweisung und die Schlüsselübergabe erfolgen vor der Veranstaltung durch den Ortsbürgermeister oder den von ihm Beauftragten.

Eine Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht erlaubt.

§ 6

Reinigung

1.

Anfallender Abfall ist zu sammeln und zu entsorgen.

2.

Räumung und Reinigung der angemieteten Räumlichkeiten und des benutzten Inventars sowie Reinigung des Eingangsbereiches ist vom Benutzer bis spätesten 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchzuführen. Der Thekenraum ist sofort nach Abschluss der Veranstaltung so herzurichten, dass am Tag darauf die Einrichtungen, ohne vorherige Säuberungsarbeiten, genutzt werden können.

3.

Nach jeder Nutzung sind die Räumlichkeiten besenrein zu verlassen. Die Toiletten und Küche sind komplett zu reinigen. Die Endreinigung erfolgt durch eine von der Ortsgemeinde beauftragten Person.

§ 7

Haftung

1.

Der Mieter haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entstehen. Sind Schäden entstanden, sind diese dem Ortsbürgermeister oder dem von ihm Beauftragten sofort mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für einen möglichen Schlüsselverlust und den damit verbundenen Austausch der Schließanlage.

3.

Der Mieter haftet der Ortsgemeinde für alle Schäden, die dieser aus der Vermietung und Zulassung der Veranstaltung entsteht. Dasselbe gilt für Schäden, die durch unbekannte Dritte während der Mietdauer entstehen. Im Schadensfalle haftet der Mieter für Aufwendungen, die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind (z. B. Differenzbetrag zwischen Zeitwert und Neuwert.)

Jeden, durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden, trägt der Mieter.

4.

Der Mieter stellt die Ortsgemeinde und die Besucher seiner Veranstaltungen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragte, und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume sowie Zugänge zu den Räumen oder Anlagen stehen.

4.

Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

§ 8

Benutzungsordnung

Die Benutzungsordnung wird in der Hochkreuzhalle an geeigneter Stelle ausgelegt.

§ 9

Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 10.09.2025 in Kraft.

56751 Kollig, 10.09.2025
Der Ortsbürgermeister
Johannes Stein

Mietpreistabelle für die Hochkreuzhalle der Ortsgemeinde Kollig

I. Nutzungskosten

Privatpersonen mit Wohnsitz in Kollig  —  180,00 EUR/Tag

Auswärtige Privatpersonen/Auswärtige Vereine  —  270,00 EUR/Tag

Stundenweise Nutzung z. B. nach einer Bestattung  —  120,00 EUR

Nutzung für Sport- und Freizeitkurse (max. 1,5 h):  —  15,00 EUR/1,5h

Nicht Kommerziell:Kommerziell:  —  20,00 EUR/1,5h

II.Kaution

Ortsansässige Privatpersonen und Vereine  —  200,00 EUR/Tag

Auswärtige Privatpersonen/Auswärtige Vereine  —  300,00 EUR/Tag

Stundenweise Nutzung z. B. nach einer Bestattung  —  100,00 EUR

III. Reinigung

Ortsansässige und auswärtige Nutzer  —  60,00 EUR/Tag