Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.088.152,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.160.680,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — -72.528,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -49.348,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 418.552,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 648.600,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -230.048,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 280.396,00 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite — 0,00 EUR |
| verzinste Kredite — 0,00 EUR |
| zusammen auf — 0,00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf — 365,00 v.H. |
| Grundsteuer B auf — 465,00 v.H. |
| Gewerbesteuer auf — 380,00 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund — 16,00 EUR |
| für den zweiten Hund — 62,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund — 103,00 EUR |
| für gefährliche Hunde nach Maßgabe der Verordnung: |
| für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund — 750,00 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.000,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.883.240,00 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.731.338,00 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.658.810,00 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Von Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 06.02.2023 folgende Anmerkungen gemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 lässt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 72.528,00 EUR erwarten. Dabei stehen mäßig erhöhten Erträgen von 1.088.152,00 EUR (Vorjahr: 1.085.352,00 EUR) deutlich reduzierte Aufwendungen von 1.160.680,00 EUR (Vorjahr: 1.237.254,00 EUR) gegenüber. Gegenüber dem Vorjahr mit einem geplanten Jahresfehlbetrag von 151.902,00 EUR ist im Ergebnishaushalt daher mit einer Verbesserung des Jahresergebnisses von rd. 79.400,00 EUR zu rechnen.
Die Verbesserung ist trotz einer deutlichen Erhöhung der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage sowie der Energiekosten im Wesentlichen auf die Reduzierung der Personalkosten, Minderaufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen, einer Erhöhung der Schlüsselzuweisungen und einer Steigerung der Steuererträge durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze zurückzuführen.
Dennoch sind die kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 93 Abs. 4 GemO verpflichtet, ihren Haushalt in Planung und Rechnung auszugleichen.
Die Haushaltskonsolidierung ist für die kommunalen Haushalte eine zentrale Herausforderung. Insbesondere Gemeinden mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten sind permanent gefordert, langfristig wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen. Dies gilt auch im Bereich der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Im Rahmen eines strikten Haushaltskonsolidierungskurses sind alle gestaltbaren Möglichkeiten vorrangig zur Ausgabenreduzierung sowie zur Ausschöpfung der eigenen Einnahmequellen zu nutzen, um das oberste Ziel, einen ausgeglichenen Haushalt, zu erreichen.
Die tatsächlichen Entwicklungen der bisherigen Jahresergebnisse der Ortsgemeinde Pillig lassen darauf schließen, dass im jährlichen Haushaltsvollzug bei entsprechend konsequenter Anwendung des Haushaltsrechts der Haushaltsausgleich dennoch erreicht werden kann.
Hierauf muss auch im Haushaltsvollzug 2023 ein unbedingter Fokus gelegt werden.
2. Finanzhaushalt
Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von -50.348,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -230.048,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 280.396,00 EUR (Vorjahr: Überschuss 21.722,00 EUR).
Der Ausgleich erfolgt wie im Vorjahr durch die Abnahme der ausreichenden Forderungen gegenüber der VG aus der Liquiditätsreserve. Die Aufnahme eines Investitionskredites ist erneut nicht erforderlich.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Pillig beläuft sich im Haushaltsjahr 2023 auf 648.600,00 EUR und fällt insbesondere durch die Erschließung des 2. BA des Baugebietes „Im Mühlborn III“ gegenüber dem Vorjahr deutlich höher aus (2022: 171.000,00 EUR).
Die Finanzierung der Investitionen erfolgt durch die Zahlung aus Investitionszuwendungen, Beiträgen und Entgelten sowie Einzahlungen aus der Veräußerung von Baugrundstücken.
Auch in den kommenden Jahren wird die Ortsgemeinde erfreulicherweise zur Finanzierung des ordentlichen Haushaltes sowie der geplanten Investitionen nicht auf Kredite angewiesen sein.
Ab 2024 ist ein Ausgleich des Finanzhaushaltes möglich, die ausgewiesenen Finanzmittelüberschüsse erhöhen die Liquiditätsreserve, die zur Deckung künftiger Fehlbeträge herangezogen werden kann.
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt (siehe oben), ist der Ergebnishaushalt nicht ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt wird ein negativer Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ausgewiesen. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls nicht ausgeglichen.
Zusammenfassung
Unter Verstoß gegen § 93 Abs.4 GemO ist der Haushalt 2023 der Ortsgemeinde Pillig damit in der Planung nicht ausgeglichen. Von einer Beanstandung wird jedoch abgesehen, da sowohl die bisherige als insbesondere auch die weitere Finanzplanung und die Entwicklung der bisherigen tatsächlichen Jahresergebnisse von einer soliden Finanzwirtschaft der Ortsgemeinde ausgeht und im laufenden Haushaltsvollzug mit einem Ausgleich sowohl im Ergebnis- als auch im Finanzhaushalt zu rechnen ist.
Darüber hinaus ist die Ortsgemeinde sowohl im aktuellen Haushaltsjahr als auch in den Planungsfolgejahren bis 2026 schuldenfrei, genehmigungspflichtige Investitionskredite sind nicht veranschlagt. Die Realsteuerhebesätze wurden auf die ab 2023 geltenden Nivellierungssätze (§ 17 LFAG) – die Grundsteuer A sogar darüber hinaus – angehoben. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
4. Verschuldung
Die Ortsgemeinde Pillig bleibt nach der Haushaltsplanung 2023 und auch in den Haushaltsfolgejahren bis 2026 schuldenfrei.
Der Finanzmittelfehlbetrag von 280.396,00 EUR wird wie im Vorjahr durch eine Entnahme der liquiden Mittel gedeckt, die sich danach zum Ende des Haushaltsjahres auf rd. 167.600,00 EUR belaufen.
Ab dem Haushaltsfolgejahr 2024 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln zugeführt und die Ortsgemeinde wird auch in den kommenden Jahren nicht auf Investitionskredite oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplanes führt zu keinen Einwendungen.
Gegenüber dem Vorjahr ist durch die Erweiterung der Kindertagesstätte eine Erhöhung um 2,55 Stellenanteile festzustellen. Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
II. Feststellungen:
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltplans einschließlich des Stellenplans Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Pillig liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 06.11.2023 bis Dienstag, 14.11.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.