Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 649.580,00 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 646.966,00 EUR
der Jahresfehlbetrag auf — 2.614,00 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 22.669,00 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 866.305,00 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 955.500,00 EUR
der Saldo der ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — -89.195,00 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 66.52600 EUR
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist wird festgesetzt für
| zinslose Kredite — 0,00 EUR |
| verzinste Kredite — 59.941,00 EUR |
| zusammen auf — 59.941.00 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folge festgesetzt:
| Grundsteuer A auf — 350,00 v.H. |
| Grundsteuer B auf — 465,00 v.H. |
| Gewerbesteuer auf — 380,00 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| für den ersten Hund — 26,00 EUR |
| für den zweiten Hund — 41,00 EUR |
| für jeden weiteren Hund — 77,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 1.282.614,12 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 (Haushaltsvorjahr) beträgt 1.164.590,12 EUR und zum 31.12.2023 (Haushaltsjahr) 1.167.204,1212 EUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 EUR überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00. EUR sind einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 20213 wird hiermit bekannt gemacht. vom Seiten der Aufsichtsbehörde wurden mit Schreiben vom 04.07.2023 folgende Anmerkungen bemacht:
I. Zur Haushalts- und Finanzlage
Es wurde geprüft, ob der Haushalt ausgeglichen ist, ob die Tilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet werden kann, wie hoch die Prokopfverschuldung ist und ob eine Konsolidierungspflicht besteht. Darüber hinaus wurde die Betrachtung einbezogen, in welchem Maße die Realsteuerhebesätze den vom Land angesetzten Nivellierungswerten entsprechen, wie die Investitionstätigkeit aussieht, ob und in welcher Höhe freiwillige Ausgaben getätigt und Konsolidierungshilfen in Anspruch genommen worden sind.
Die Festsetzung der gemeindlichen Hebesätze ermöglich es der Gemeinde unter gewissen Einschränkungen ihren gesetzlichen Aufgaben gerecht zu werden, ohne ihren Verpflichtungen in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorschriften aus den Augen zu verlieren. Dabei können etwa die Existenz „freier Spitzen“, die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden.
1. Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt 2023 ist in der Planung ausgeglichen.
Dabei stehen den deutlich erhöhten Erträgen von 649.580,00 EUR ebenfalls erhöhte Aufwendungen von 646.966,00 EUR gegenüber. Damit ergibt sich ein Jahresüberschuss von 2.614,00 EUR. Die Ortsgemeinde Naunheim hat damit unter größtmöglicher Kraftanstrengung das ursprünglich veranschlagte Defizit im Haushalt 2023 ausgeglichen.
Aus der Anhebung der gemeindlichen Hebesätze auf die neuen landesweiten Nivellierungssätze sind deutliche Mehrerträge zu erwarten. Zur Kompensation der gegenüber 2022 erhöhten und unabweisbaren Mehraufwendungen hat die Ortsgemeinde darüber hinaus ihre freiwilligen Ausgaben ernsthaft überprüft und deutliche Minderungen bei den laufenden Aufwendungen, insbesondere im Bereich der Unterhaltungsaufwendungen, im Haushaltsplan berücksichtigt. Die Anteile an der Einkommensteuer wurden entsprechend der aktuellen Prognose für 2023 neu berechnet und nach oben angepasst. Ebenso die Erhöhung der Aufwendungen für die Kreisumlage. Damit hat die Ortsgemeinde durch Sparsamkeit und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen sowie die Reduzierung von - insbesondere freiwilligen- Ausgeben den Willen zur notwendigen Konsolidierung der Finanzsituation gezeigt, was sich eindeutig auch in den aktuellen Finanz-Planungsdaten positiv wiederspiegelt.
Ab 2024 sowie den Folgejahren bis 2026 ist ebenfalls mit deutlichen Jahresüberschüssen zu rechnen.
2. Finanzhaushalt
Der positive Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen von 22.669,00 EUR sowie der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von -89.195,00 EUR führen im Finanzhaushalt zu einem Finanzmittelfehlbetrag von 66.526,00 EUR (Vorjahr: Fehlbetrag 157.900,00 EUR).
Die Ortsgemeinde Naunheim ist in diesem Jahr daher in der Lage, ihre planmäßige Tilgung von Investitionskrediten (18.415,00 EUR) durch eigene Einzahlungen des Haushaltsjahres zu finanzieren. De Finanzhaushalt ist damit ausgeglichen.
In den Haushaltsfolgejahren ist mit Finanzmittelüberschüssen zu rechnen. Darüber hinaus sind ab 2024 keine Einzahlungen aus Investitionskrediten veranschlagt; ebenfalls können freie Finanzspitzen als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde ausgewiesen werden.
Die Investitionstätigkeit der Ortsgemeinde Naunheim für das Haushaltsjahr 2023 beläuft sich auf insgesamt 955.500,00 EUR und fällt gegenüber dem Vorjahr etwas höher aus. Bei den Haushaltsansätzen handelt es sich überwiegend um Investitionsmaßnahmen, die bereits im Haushaltsplan des Vorjahres veranschlagt und noch nicht umgesetzt wurden. Der Schwerpunkt liegt beim neuen Baugebiet.
Die Finanzierung dieser geplanten Investitionen erfolgt durch Einzahlung aus Grundstücksverkäufen, Beiträgen und Entgelten sowie die Aufnahme eines Investitionskredites.
Hier zeigt sich der konsequente und verantwortliche Wille zum sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln im Sinne der Generationengerechtigkeit und zukunftsgerichteter Investitionen. Das Haushaltsrecht erfordert eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie, die zwar vordergründig auf die Haushaltsführung und Einhaltung des Haushaltsausgleichs ausgerichtet ist, jedoch den strategischen Aspekt von Ökonomie, sozialem Zusammenhalt und Ökologie auch für die Zukunft beinhaltet (Generationengerechtigkeit und Enkeltauglichkeit).
Daher sind insbesondere bei Investitionen nicht nur der aktuelle Finanzierungsaspekt, sondern auch die für die weiteren Lebenszyklusphasen des Investitionsprojektes finanziellen Nachhaltigkeitsfaktoren bereits bei der grundlegenden Investitionsentscheidung sachgerecht zu berücksichtigen (Stichwort: Folgekosten).
3. Haushaltsausgleich
Ausgleich im Ergebnishaushalt
Da der Gesamtbetrag der Aufwendungen den Gesamtbetrag der Erträge übersteigt, ist der Ergebnishaushalt ausgeglichen.
Ausgleich im Finanzhaushalt
Im Finanzhaushalt reicht der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken. Der Finanzhaushalt ist damit ebenfalls ausgeglichen.
Zusammenfassung:
Gemäß § 93 Abs. 4 GemO ist der Haushalt der Ortsgemeinde Naunheim damit in der Planung insgesamt ausgeglichen. Diese positive Entwicklung gilt es weiterhin zu fördern und durch die Fortsetzung der soliden Finanzplanung und strikter Haushaltsdisziplin zu sichern.
4. Verschuldung
Investitionskredite
Den im Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 955.000,00 EUR stehen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 866.305,00 EUR gegenüber. Der Differenzbetrag von 89.195,00 EUR wird nach der Veranschlagung durch die Aufnahme eines Investitionskredites in Höhe von 59.941,00 EUR finanziert. Bestehende Investitionsverbindlichkeiten werden im Haushaltsjahr planmäßig in Höhe von 18.415,00 EUR getilgt.
Betrugen die Investitionskredite zu Beginn des Haushaltsjahres 725.374 EUR, entwickelt sich der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres damit auf voraussichtlich 766.900,00 EUR
Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde (Liquiditätskredite)
Der Fehlbetrag im ordentlichen Finanzhaushalt sowie die Tilgung können vollständig durch eine Entnahme der liquiden Mittel (Stand 01.01.2023 25.000,00 EUR) gedeckt werden, die danach zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich aufgebraucht sind. Auch in den Haushaltsfolgejahren ab 2024 kann der Finanzhaushalt ausgeglichen werden, der Überschuss wird den liquiden Mitteln hinzugeführt und die Ortsgemeinde wird in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht auf Investitions- oder Liquiditätskredite angewiesen sein.
5. Stellenplan
Die Überprüfung des Stellenplans führt zu keinen Einwendungen. Gegenüber dem Vorjahr haben sich keine Veränderungen ergeben.
Wir weisen darauf hin, dass beim Vollzug des Stellenplanes die beamtenrechtlichen Vorschriften und die tarifvertraglichen Bestimmungen zu beachten sind.
II. Entscheidung und Feststellungen
Kredite
Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO erteilen wir hiermit die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Ortsgemeinde Naunheim in Höhe von 59.941,00 EUR.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind für das Haushaltsjahr 2023 nicht veranschlagt.
An die Erteilung der Gesamtgenehmigung sind insbesondere dann strenge Maßstäbe anzulegen, wenn der Haushaltsplan nicht ausgeglichen ist. Da der Ausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt erreicht wurde, ist das Vorliegen einer der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO entbehrlich.
Für die kreditfinanzierten Investitionsmaßnahmen der zukünftigen Haushaltsjahre ist zu beachten, dass die vorgesehenen Kreditaufnahmen und die daraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.01.2022. Danach sind defizitär wirtschaftende Kommunen ab dem Haushaltsjahr 2023 gehalten, jährlich für den Gesamtbetrag der Investitionskredite, für den die Gemeinde eine Gesamtgenehmigung der Kommunalaufsicht im Sinne von § 103 Abs. 2 GemO erwartet, darzustellen, in welchem Umfang sie ihre Einnahmen erhöhen werden, um ihre dauernde Leistungsfähigkeit gefährdende Zunahme des Standes der Investitionsschulden zu vermeiden.
Unbedenklichkeitsbestätigung
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.
Der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Naunheim liegt zur Einsichtnahme vom Montag. 06.11.2023 bis Dienstag14.11.2023, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr – montags bis donnerstags – und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld in Polch, Zimmer 106, öffentlich aus.
Eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld, Marktplatz 4 – 6, 56751 Polch, geltend gemacht worden ist.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- der Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.