Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Einig erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Einig setzt die folgenden Hebesätze fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v. H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 380 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung einer geänderten Satzung über die Festsetzung der Hebesätze hinaus.