Inhaltsverzeichnis
| 1. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführung gewerblicher Arbeiten |
| 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 15 | Urnengrabstätten |
| § 15 a | Gemischte Grabstätten |
| 5. Gestaltung der Grabstätten | |
| § 16 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 17 | Grababdeckungen und Grabplatten |
| 6. Gestaltung der Grabmale | |
| § 18 | Gestaltung der Grabmale |
| § 18 a | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 19 | Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 20 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 21 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 22 | Entfernen von Grabmalen |
| 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten | |
| § 23 | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
| § 24 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. Aufbahrungshalle | |
| § 25 | Benutzen der Aufbahrungshalle |
| 9. Schlussvorschriften | |
| § 26 | Alte Rechte |
| § 27 | Haftung |
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Gebühren |
| § 30 | Inkrafttreten |
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Trimbs hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde).
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine weitere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| i) | Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, |
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| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
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| bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Weiterhin sind entsprechenden Nachweise für jedes einzelne von ihnen erstellte Grabmal der Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorzulegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes (2) nicht mehr vorliegen, und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle:
| a) | beim Grab für verstorbene Erwachsene mindestens 1,80 m |
| b) | beim Grab für verstorbene Kinder über 5 Jahre mindestens 1,60 m |
| c) | beim Grab für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren mindestens 0,80 m |
Bei Urnen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit beträgt:
| für Leichen | 30 Jahre |
| für Aschen | 15 Jahre |
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten |
| d) | gemischte Grabstätten |
| e) | Urnenrasengrabstätten |
| f) | Urnengräber am Basaltstein |
| g) | Urnengräber am Baum |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt, für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder eingerichtet werden.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet,
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
| a) | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: |
|
| Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m |
| b) | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: |
|
| Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m |
Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als doppel oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m.
Bestehende Wahlgräber bleiben hiervon unberührt.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister, |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Asche, |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten |
| c) | in anonyme Urnengrabstätten - 1 Asche - |
| d) | in Urnenrasengrabstätten mit Platte -1Asche- |
| e) | in Urnengräber am Basaltstein 1 Asche |
| f) | in Urnengräber am Baum 1 Asche |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.
(2 a) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Die Größe der Urnengrabstätten beträgt:
| a) | bei Urnenreihengrabstätten: |
|
| Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m |
| b) | bei Urnenwahlgrabstätten |
|
| Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m |
(5) Urnenrasengrabstätten sind Aschstätten, die sich auf hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern befinden. Die Gräber werden gegen eine in der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Trimbs festgelegten Gebühr von der Ortsgemeinde hergerichtet und gepflegt. Das Aufstellen von Holzkreuzen sowie das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Dauer von 4 Wochen nach der Bestattung zulässig.
Für die Belegung der Urnenrasengrabstätten gilt § 13 Abs. 1 entsprechend.
Sofern möglich, ist es auf Antrag zulässig,
| a) | die Urnen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren |
| b) | die Urnen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen in einer Grabstätte zu bestatten. |
Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Grabplatte aus schwarzem Diabas mit einer Größe von Länge 0,50m x Breite 0,40m und einer Dicke von 4 cm. Die Schrift muss vertieft und die Platte muss ebenerdig verlegt sein. Als Beschriftung ist der Name, ein Vorname sowie das Geburts- und Sterbejahr und ein Symbol, welches die Würde der Grabstelle respektiert, zugelassen.
Die Holzkreuze, die als Behelfszeichen verwendet werden, sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durch eine Grabplatte zu ersetzten. Nach Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Bestattungspflichtigen eine Grabplatte anbringen.
Nicht gestattet, das:
| a) | Bepflanzen jeder Art durch die Nutzungsberechtigten, |
| b) | Einfassen der Grabstätte |
| c) | Anlegen von Wegen und Zugängen durch die Nutzungsberechtigten, |
| d) | Belegen der Grabstätte mit Materialen jeglicher Art |
| e) | Aufstellen von Grabschmuck, -schalen, -lichter und andere Gegenstände. (Ausnahme Bestattung) |
(6) Urnengräber am Basaltstein
Das Urnengräberfeld am Basaltstein ist eine Aschestätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben wird. Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Zum Andenken an den Verstorbenen wird am Basaltstein eine Namenstafel durch die Ortsgemeinde angebracht. Die Pflege der Grabfläche obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Kränzen oder Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Dauer von 4 Wochen nach der Bestattung zulässig.
Für die Belegung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.
Die Namenstafel (falls gewünscht) in der Größe 7 cm x 10 cm wird durch die Ortsgemeinde bereitgestellt. Die Schrift wird vertieft in der Schriftart Cantara in der Farbe Weiß angebracht und ist in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung beinhaltet den Namen, einen Vornamen sowie das Geburts- und Sterbejahr.Das Entfernen der Tafel nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Ortsgemeinde durchgeführt.
Nicht gestattet ist:
| a) | Das Bepflanzen jeder Art durch den / die Nutzungsberechtigte (n) |
| b) | Das Anlegen von Wegen durch den/die Nutzungsberechtigte (n) |
| c) | Das Einfassen der Rasengrabstätte |
| d) | Das Belegen der Grabstätte mit Materialien jeglicher Art |
| e) | Das Aufstellen von Grabschmuck, - schalen, -lichtern und andere Gegenständen (Ausnahme Bestattung) |
Unberechtigt angebrachte Materialien (Punkt a bis d) werden durch die Ortsgemeinde entfernt und die entstandenen Kosten für die Arbeitszeit sowie die Entsorgungskosten dem Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt.
Unberechtigt abgestellte Utensilien (Punkt e) werden durch die Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Länge 0,50 m Breite 0,50 m
(7) Urnengräber am Baum
Es werden Grabstätten (Reihengräber) für die Urnenbestattung angelegt. Die Grabstätten werden im Todesfall vergeben.
Es erfolgt eine namentliche Kennzeichnung in Form eines Markierungsschildes (falls gewünscht) mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen in der Größe 10 cm x 12 cm welches an einem Metallring der um den Baum verläuft, befestigt wird. Die Schrift wird vertieft in der Schriftart Cantara der Farbe Weiß angebracht. Das Markierungsschild wird durch die Ortsgemeinde bereitgestellt und ist in der Gebühr enthalten.
Das Ablegen von Kränzen, Grabschmuck ist nur im Rahmen der Beisetzung erlaubt.
Die Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte der Ortsgemeinde. Anpflanzungen durch die Nutzungsberechtigten sind nicht zulässig. Sollte sich bei der Pflege oder Überprüfung herausstellen, dass aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht der Baum entfernt werden muss, sichert die Ortsgemeinde die Neupflanzung eines „Ersatzbaumes“ zu.
Für die Belegung gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.
Für die Urnenreihengrabstätten am Basaltstein und am Baum besteht die Möglichkeit an dem unmittelbar neben den Gräberfeldern vorhandenen Basaltkreuzes Grablichter mit einer maximalien Höhe von 0,15 m aufzustellen und evtl. einen kleinen Blumenstrauß abzulegen. Die Ortsgemeinde behält sich das Recht vor, verwelkte Blumen, ausgebrannte Grablichter oder unzulässige Gegenstände regelmäßig zu entfernen.
(8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(9) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen.
(10) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auf für die Urnengrabstätten.
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Sargbestattungen belegte Reihengräber, in denen auf Antrag,
zusätzlich die Beisetzung einer Urne erfolgen kann.
(2) Eine Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist. Die Kosten für ein Urnenreihengrab sind zu entrichten.
(3) Bei einer dritten Bestattung durch Sarg oder Urne in eine Wahlgrabstätte ist die dritte Belegstelle neu anzukaufen.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder nur mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig.
Grabstätten ohne Abdeckung sollen in ihrer Gesamtfläche, Grabstätten mit Teilabdeckung in ihrer Restfläche bepflanzt werden.
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
| 1. | Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 |
| 2. | Angaben der baulichen Ausführung |
| 3. | Beschaffenheit des verwendeten Materials |
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(3 a) Nach Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung durch den Ersteller des Grabmales vorzulegen:
| 1. | Nachweis der Standsicherheit |
| 2. | Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten |
(4) Ohne Genehmigung errichtete oder mit der Genehmigung nicht übereinstimmende Anlagen müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Hierzu wird schriftlich aufgefordert. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Anlagen auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
Wegen der bei der Beseitigung etwa entstehenden Beschädigungen kann er keine Ansprüche geltend machen.
Werden die vorgenannten Zuwiderhandlungen bereits während der Ausführung festgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die sofortige Einstellung der Arbeiten anzuordnen.
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Nach Erstellung des Grabmals ist die Standsicherheit durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Die Asche aus beigesetzten Aschenbehältern wird durch die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Aufbahrungshalle dient der Aufbahrung der Särge und Urnen am Tage der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, |
| 4. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 5. | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), |
| 6. | Grabmale und Grabausstattungen nicht in standsicherem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 und 21), bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt, |
| 7. | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22), |
| 8. | Grabstätten entgegen § 23 Abs. 1 - 6 nicht ordnungsgemäß herrichtet oder instandhält, |
| 9. | Grabstätten vernachlässigt (§ 24), |
| 10. | die Aufbahrungshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.08.2011sowie die I. Änderung vom 15.04.2016, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2.. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.