Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.09.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — --,--
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 60,00 EUR
c) Urnengrab – 1 Asche – — 60,00 EUR
d) anonymes Urnengrab – 1 Asche — 450,00 EUR
II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnengrabstätten
1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a) eine Doppelgrabstätte — 300,00 EUR
b) jede weitere Grabstätte — 150,00 EUR
c) Urnengrab (2 Aschen) — 300,00 EUR
d) Staudenbeetgrabstätte mit Platte (2 Aschen) — 1.100,00 EUR
2) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen jedes volle Jahr für
a) eine Doppelgrabstätte — 10,00 EUR
b) jede weitere Grabstätte — 5,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres (je vollen Monat).
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch zugelassene gewerbliche Unternehmer vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen unmittelbar an den Unternehmer zu zahlen.
Dies gilt nicht in Fällen der Nachbarschaftshilfe.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung oder gewerbliche Unternehmer vorgenommen; die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
V. Einebnen von Grabstellen
Das Einebnen sowie die Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung erfolgt in Höhe der tatsächlichen Kosten.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2.. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.